Welche Informationen Bürgergeld-Empfänger nicht preisgeben müssen: „Schwärzungen zulässig“

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Bei Kontoauszügen, die das Arbeitsamt von Bürgergeld-Bewerbern fordert, dürfen bestimmte Bereiche schwarz bleiben. Es gibt aber Ausnahmen.

München – Antragsteller für Bürgergeld müssen viele persönliche Informationen preisgeben. Der Staat benötigt Einblick in das Leben der Antragsteller, um über die Gewährung des Bürgergeldes zu entscheiden. Dennoch sind nicht alle Informationen offenzulegen. So ist es beispielsweise erlaubt, bestimmte Teile der Kontoauszüge zu schwärzen.

Viele Bewerber sind sich dieser Möglichkeit möglicherweise nicht bewusst und geben mehr preis, als notwendig wäre. Tatsächlich sind die Jobcenter verpflichtet, aktiv darauf hinzuweisen, dass eine Schwärzung gestattet ist. Ein Urteil des Bundessozialgerichts bestätigt dies. SPD und Union beschlossen kürzlich indes eine Reform des Bürgergeldes.

Arbeitsamt: „Schwärzung personenbezogener Daten grundsätzlich zulässig“

Das Arbeitsamt erklärt auf seiner Website: „Bei der Vorlage der Kontoauszüge sind Schwärzungen von besonderen Kategorien personenbezogener Daten grundsätzlich zulässig“. Dazu zählen Informationen über „ethnische Herkunft, politische Meinungen, Glauben, Gewerkschaftsmitgliedschaft, Gesundheit oder Sexualleben“, wie es in der Datenschutzgrundverordnung festgelegt ist.

Bürgergeld
Bürgergeld: Antragsteller müssen dem Arbeitsamt nicht alles preisgeben. © Carsten Koall/dpa

Es gibt jedoch eine wesentliche Einschränkung: Schwärzungen sind nur bei Ausgaben gestattet, nicht bei Einnahmen. Zudem dürfen bei den Ausgaben „nur bestimmte Passagen des Empfängers und Buchungstextes bei Ausgabenbuchungen“ geschwärzt werden. Der zugrunde liegende Geschäftsvorgang muss für das Jobcenter nachvollziehbar bleiben.

Wenn das Arbeitsamt die Schwärzung nicht erwähnt, darf es das Bürgergeld nicht verweigern

Ein Beispiel: Bei der Überweisung von Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien kann der Parteiname geschwärzt werden, jedoch muss der Begriff „Mitgliedsbeitrag“ sichtbar bleiben. Ein Antragsstellerin erfüllte indes ihre Pflichten gegenüber ihrem Jobcenter, muss aber trotzdem Bußgeld zahlen.

Das Jobcenter ist gemäß Paragraf 66 des Sozialgesetzbuchs I verpflichtet, auf die Möglichkeit der Schwärzung hinzuweisen, beispielsweise durch ein „Merkblatt zur Schwärzung von Kontoauszügen“. Unterbleibt dieser Hinweis, darf das Bürgergeld dem Antragsteller nicht verweigert oder entzogen werden, da der Bescheid dann rechtswidrig wäre. Dies berichtet auch die Bürgergeld-Infoseite gegen-hartz.de.

Laut Arbeitsamt ist die Vorlage von Kontoauszügen bei jeder Antragstellung erforderlich. In der Regel können die Kontoauszüge der letzten drei Monate von allen Konten der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Einsicht verlangt werden. (cgsc)

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