Neues Bürgergeld-Gesetz: Diese verschärften Regelungen kommen auf Empfänger zu

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Das Kabinett hat Änderungen beim Bürgergeld beschlossen. Darunter Kürzungen, wenn Termine nicht eingehalten oder Arbeitsangebote abgelehnt werden.

Berlin – Ab 2025 könnte für Bürgergeldempfänger ein anderer Wind wehen. Die Bundesregierung plant strengere Sanktionen für Bezugsberechtigte des Bürgergeldes. Das Kabinett der Ampel-Koalition hat einen Gesetzentwurf verabschiedet, der härtere Strafen bei Verstößen gegen die Auflagen vorsieht. Wohlfahrtsverbände üben Kritik, da Bürgergeld-Bezieher bereits am Existenzminimum leben und die neuen Regelungen weder den Menschen noch dem Arbeitsmarkt zugutekommen würden.

Dennoch hält die Ampel-Koalition an ihrem Entwurf fest. Änderungen soll es bei diesen Punkten geben:

  • Leistungskürzungen
  • Meldepflicht
  • Schwarzarbeit
  • Arbeitsweg
  • Schonvermögen
  • Umzugszwang

Neues Bürgergeld-Gesetz: Leistungskürzungen bei Nichteinhaltung von Terminen oder Ablehnung von Arbeit

Zukünftig sollen Leistungskürzungen bei der Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung erfolgen, wie Reuters berichtet. Das Bürgergeld wird dann für drei Monate um 30 Prozent gekürzt. Wer einen Termin beim Jobcenter versäumt, erhält für einen Monat 30 Prozent weniger. Außerdem müssen sich Bürgergeldempfänger künftig monatlich für ein persönliches Gespräch beim Jobcenter melden.

Ebenfalls drohen Kürzungen, wenn man bei Schwarzarbeit erwischt wird. Die Kürzungen betreffen die monatlichen Zahlungen zum Lebensunterhalt. Derzeit erhält eine alleinstehende Person monatlich 563 Euro, während die Kosten für Miete und Heizung weiterhin vollständig übernommen werden.

Kabinett beschließt Änderungen: Langer Arbeitsweg künftig kein Grund zur Arbeitsablehnung

Ein längerer Arbeitsweg von bis zu drei Stunden täglich für Hin- und Rückfahrt wird für eine Arbeitsstelle als zumutbar angesehen, während bei einer Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden täglich die Grenze bei zweieinhalb Stunden liegt. Für Personen mit Erziehungsverantwortung sind Ausnahmen vorgesehen.

Bevor Bürgergeld beantragt werden kann, müssen Betroffene zunächst ihr eigenes Vermögen verwenden. Die Schonzeit für das sogenannte Schonvermögen, in der dieses unberührt bleiben darf, soll von zwölf auf sechs Monate verkürzt werden, wenn der Betrag 40.000 Euro übersteigt. Für jede weitere Person bleiben 15.000 Euro unberührt. Bisher muss man nur mit einer Strafe wegen Sozialbetrugs rechnen.

Umzugszwang: Ein Umzug für die Arbeit wird diskutiert

Laut der Plattform gegen-hartz.de wird auch ein Umzugszwang diskutiert. Einem Gesetzentwurf vom 24. September 2024 zufolge plant das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die bisherige Regelung, die eine Arbeitssuche im Umkreis von 50 Kilometern vorsah, erheblich auszuweiten. Für sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten soll ein Umzug nach den ersten drei Monaten des Leistungsbezugs als zumutbare Mitwirkungspflicht gelten. Diese Neuregelung könnte erhebliche Auswirkungen auf den regionalen Arbeits- und Wohnungsmarkt haben.

Arbeitsmarkt-Förderung: Maßnahmen sollen Einstieg in den Arbeitsmarkt erleichtern

  • „Anschubfinanzierung“ soll Arbeit attraktiver machen: Eine 1000-Euro-Prämie für ehemals Langzeitarbeitslose, die mindestens ein Jahr sozialversicherungspflichtig arbeiten und in den vergangenen sechs Monaten kein Bürgergeld mehr beziehen.
  • Für Geflüchtete ist ein bis zu zwölfwöchiges Integrationspraktikum geplant, bei dem die Jobcenter die Kosten übernehmen. Die Teilnahme kann verpflichtend sein. Der Einstieg in den Arbeitsmarkt soll so vereinfacht werden.
  • Wenn Arbeitgeber Geflüchtete für Berufssprachkurse freistellen, können sie einen Lohnzuschuss erhalten.
  • Beschäftigten, die von Kündigung bedroht sind, können bis zu vier Wochen zur Probe bei einem anderen Arbeitgeber zu arbeiten – der bisherige Arbeitgeber muss die Lohnzahlung in der Zeit fortführen.
  • Mehr Förderung der Beschäftigung ausländischer Fachkräfte in der Zeitarbeit. So sollen langfristig Fachkräfteengpässe verringert werden.

Bürgergeld-Gesetz: Neue Regelungen sollen ab Januar 2025 in Kraft treten

Die neuen Regelungen sollen in ein laufendes Gesetzgebungsverfahren im Bundestag eingebracht werden, um eine zügige Beschlussfassung zu ermöglichen. Laut Kabinettsvorlage sollen die Anpassungen zur Zumutbarkeit von Arbeitswegen, zur Schonzeit für eigenes Vermögen, zur Höhe der Leistungskürzungen sowie die Einführung der neuen Anschubfinanzierung am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Weitere Maßnahmen sind später vorgesehen. (hk)

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