Bürgergeld-Empfänger erhalten Post – was Sie bei der Jobcenter-Aufforderung tun sollten

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Das Jobcenter übernimmt für Bürgergeld-Empfänger Wohnkosten in angemessener Höhe. Sind diese zu hoch, kann die Behörde eine Kostensenkung verlangen.

München – Seit Anfang 2023 gibt es das Bürgergeld. Laut dem Statistischen Bundesamt beziehen aktuell rund 5,5 Millionen Menschen in Deutschland die staatliche Hilfe. Die Gruppe der Bürgergeld-Beziehenden umfasst nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte, sondern auch die nicht erwerbsfähigen Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaften – zum Beispiel Kinder oder erkrankte sowie von Erwerbsminderung betroffene Angehörige. Die Bundesregierung plante bis zum Ampel-Aus eine Bürgergeld-Reform, die nun auf der Kippe steht.

Wer Bürgergeld bezieht, erhält regelmäßig Post vom Jobcenter. Sie reicht vom vorläufigen Bewilligungsbescheid über Schreiben zu Sanktionen oder Änderungen bis hin zum Aufhebungsbescheid. Aber auch Aufforderungen zur Kostensenkung der Wohnkosten können per Post kommen. Wir erklären, was das für Bürgergeld-Empfänger bedeutet und was sie unternehmen können.

Wohnkosten für Bürgergeld-Empfänger: Mietobergrenze variiert je nach Stadt und Kommune

Die jährliche Berechnung des Regelbedarfs ist gesetzlich vorgegeben. Wie das BMAS mitteilt, erhalten Empfänger von Bürgergeld oder Sozialhilfeleistungen im Jahr 2025 Geldleistungen in derselben Höhe wie 2024. Neben einem Regelsatz übernimmt nach Angaben der Arbeitsagentur das Jobcenter im Regelfall auch „die Kosten für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe“. Die Mietobergrenze ist dabei für jede Stadt und Kommune individuell festgelegt. 

Ein Ehepaar sitzt am Tisch und gehen gemeinsam Dokumente durch.
Was Bürgergeld-Bezieher unternehmen können, wenn sie aufgefordert werden, ihre Wohnkosten zu senken (Symbolbild) © Shotshop/Imago

So liegt die Mietobergrenze in München bei einer Person mit einer Wohnungsgröße von 50 Quadratmetern bei 849 Euro. In anderen deutschen Städten gestalten sich die Richtwerte für eine Person bei gleichem Wohnraumbedarf wie folgt:

Stadt Mietobergrenze der Bruttokaltmiete
Frankfurt am Main 786 Euro
Köln 651 Euro
Hamburg 573 Euro
Düsseldorf 528 Euro
Berlin 449 Euro

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht geprüft (Karenzzeit). Heizkosten unterfallen hingegen nicht der Karenzzeit. Diese werden nur in angemessener Höhe anerkannt.

Einleitung eines Kostensenkungsverfahrens – was es für Bürgergeld-Empfänger bedeutet

Nach Ablauf der Karenzzeit kann das Jobcenter, sofern die Miete unangemessen hoch ist, ein Kostensenkungsverfahren einleiten. Eine Kostensenkungsaufforderung muss laut dem Portal gegen-hartz.de aber immer mit einer Frist von sechs Monaten (Regelübergangsfrist) erfolgen, wenn die Unterkunftskosten „unangemessen“ sind. Der Mieter hat demnach sechs Monate Zeit, die Kosten zu senken. Unangemessene Kosten für Unterkunft und Heizung werden nach Einleiten des Kostensenkungsverfahrens aber weiterhin vom Jobcenter übernommen.

Das Jobcenter muss allerdings mögliche Maßnahmen aufzeigen, wie eine Kostensenkung erreicht werden kann. Beispielsweise über eine Untervermietung eines Zimmers, Reduzierung der Nebenkosten oder über einen Wohnungswechsel in eine günstigere Wohnung. Aber: Die Aufforderung des Jobcenters zur Kostensenkung muss allgemein gehalten sein. Es darf dem Portal zufolge nicht zu einem Umzug aufgefordert oder dieser erzwungen werden.

Das können Bürgergeld-Empfänger bei einem Kostensenkungsverfahren unternehmen

Bürgergeld-Empfänger haben folgende Optionen, um auf ein Kostensenkungsverfahren zu reagieren (Quellen: gegen-hartz.de, buergergeld.org):

  • Differenz aus Regelleistung zahlen: Das Jobcenter zahlt den Mietbetrag bis zur gültigen Mietobergrenze. Den dann fehlenden Betrag zahlt der Leistungsberechtigte beziehungsweise die Bedarfsgemeinschaft selbst.
  • Widerspruch einlegen: Oft ist der Mietspiegel beziehungsweise die Festsetzung der Mietobergrenze veraltet. Dann kann ein Widerspruch eingelegt werden. Allerdings muss der Leistungsberechtigte dies erst nachweisen. Hier ist es ratsam, einen Anwalt für Sozialrecht zu Rate zu ziehen.
  • Unmöglichkeit der Kostensenkung: Ist eine Kostensenkung trotz Bemühungen nicht möglich, weil keine angemessenen Wohnungen auf dem Wohnungsmarkt verfügbar sind oder die Wohnungsbesichtigungen erfolglos blieben, muss das Kostensenkungsverfahren ausgesetzt und die Kosten der Unterkunft und Heizung vom Jobcenter weiterhin in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Aber: Dem Jobcenter müssen Nachweise über die intensive Wohnugssuche vorgelegt werden (Protokolle über Wohnungsbesichtigungen).
  • Umzug nicht wirtschaftlich: Ist eine Kostensenkung lediglich mit einem Umzug zu erreichen, muss die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens abgewogen werden. Mit einem Umzug bei Bürgergeld sind Folgekosten verbunden, für welche das Jobcenter erneut aufkommen müsste. Diese werden zusammen mit den unangemessenen Kosten für die Unterkunft der aktuellen Wohnung zur Abwägung vom Jobcenter ins Verhältnis gesetzt.
  • Umzug unzumutbar: Insbesondere bei Behinderungen oder schweren Erkrankungen kann ein Wohnungswechsel unzumutbar sein. Diese Unzumutbarkeit muss vor dem Jobcenter begründet und mit Nachweisen belegt werden (ärztliche Bescheinigung, psychologisches Gutachten).

Konnten innerhalb der Regelübergangsfrist die Kosten der Unterkunft nicht gesenkt werden und auch keine Nachweise über Bemühungen zur Kostensenkung oder Gründe, die dagegen sprechen, aufgebracht werden, wird die Behörde die Leistungen für die Kosten der Unterkunft kürzen. Und lediglich die angemessenen Unterkunftskosten zahlen. Der Bürgergeld-Empfänger muss dann „zukünftig den unangemessenen Teil der Unterkunftskosten aus dem Regelbedarf bestreiten“, heißt es bei buergergeld.org.

Bürgergeld-Beziehenden, die ihren Pflichten ohne wichtigen Grund nicht nachkommen, können Leistungen gekürzt werden. Künftig könnten diese zu Ein-Euro-Jobs verpflichtet werden, wenn sie unter anderem mehrfach nicht zu Terminen im Jobcenter erschienen sind. (vw)

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