Rentner, Bürgergeldempfänger, Pflegebedürftige: Wer sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen kann

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Nicht alle Menschen sind verpflichtet, Rundfunkgebühren zu bezahlen. Befreit sind etwa diejenigen, die Sozialleistungen bekommen. Aber es gibt noch einen weiteren Fall.

Bremen – Der Rundfunkbeitrag entfacht regelmäßig Diskussionen. 2025 soll der Betrag erneut steigen – in einem vorläufigen Entwurf schlagen Experten einen Beitrag von 18,94 Euro vor. Aktuell liegt er bei 18,36 Euro und würde demnach um 58 Cent ansteigen. Vielen ist die Gebühr allerdings schon jetzt zu hoch. Zumindest für einige Menschen besteht die Möglichkeit, sich von den Rundfunkgebühren zu befreien.

Der Rundfunkbeitrag liegt aktuell bei 18,36 Euro. Im kommenden Jahr könnte er noch weiter steigen.
Der Rundfunkbeitrag liegt aktuell bei 18,36 Euro. Im kommenden Jahr könnte er noch weiter steigen. © Jens Büttner/dpa

Bezieher von zahlreichen staatlichen Leistungen müssen keine Rundfunkgebühren zahlen

Wie die Verbraucherzentrale informiert, können Empfängerinnen und Empfänger sämtlicher staatlicher Leistungen einen Befreiungsantrag stellen. Darunter fallen etwa Menschen, die Bürgergeld beziehen, pflegebedürftige Personen sowie Rentner, die auf Grundsicherung angewiesen sind. Regelmäßig werben auch Online-Angebote mit einer Befreiung der Rundfunkgebühren – diese sind allerdings wenig seriös.

Menschen, die folgende Leistungen beziehen, können sich befreien lassen:

  • Sozialhilfe
  • Grundsicherung im Alter und Grundsicherung bei Erwerbsminderung
  • Sozialgeld und Bürgergeld
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • BaföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld, die nicht bei den Eltern leben
  • Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel (§§ 61 bis 66) des Zwölften Buche des Sozialgesetzbuches - SGB XII)
  • Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
  • Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften (Landespflegegeldgesetz, nicht bei Pflegegeld nach § 37 SGB XI)
  • Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG)
  • Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (§ 27 e BVG)
  • Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 c des LAG ein Freibetrag zuerkannt wird
  • Volljährige, die in einer stationären Einrichtung leben (§ 45 Achtes Buch des Sozialgesetzbuches - SGB VIII)
  • Taubblinde Menschen und Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XII) sowie § 27 des BVG

    Quelle: Verbraucherzentrale

Die Befreiung des Rundfunkbeitrags kann sich auch auf Mitbewohner auswirken

Damit eine Befreiung beantragt werden kann, muss ein entsprechender Bewilligungsschein einer Behörde vorgelegt werden. Für viele Menschen, die keine der oben aufgelisteten Leistungen erhalten – da ihr Einkommen etwa die Grenzen hierfür überschreitet – stellt der Rundfunkbeitrag allerdings ebenfalls eine Belastung dar. In diesen Fällen gibt es eine weitere Möglichkeit: Die Beantragung eines besonderen Härtefalls.

„Voraussetzung ist, dass die Überschreitung [der Einkommensgrenze für Sozialleistungen] geringer ausfällt als die Höhe des monatlichen Rundfunkbeitrags“, erklären die Verbraucherschützer. Zudem müsse dem Härteantrag ein ablehnender Leistungsbescheid der Sozialbehörde vorlegt werden.

Wird die Befreiung des Rundfunkbeitrags genehmigt, kann sich das auch auf andere in der Wohnung lebende Menschen auswirken. Auf dem Informationsportal rundfunkbeitrag.de wird erklärt, dass Ehepartnerinnen und Ehepartner, ein­ge­tragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Kinder bis zum 25. Lebens­jahr keinen zusätz­lichen Beitrag zahlen müssen. Gleiches gilt für Mitbewohnerinnen und Mitbewohner, deren Ein­kommen und Ver­mögen bei der Ge­währung der Sozial­leistung be­rück­sichtigt wurden.

Grundsätzlich ist es auch möglich, Widerspruch gegen die Rundfunkgebühren einzulegen. Wann und wie ist aber dafür entscheidend. (tt)

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