Weil Bürgergeld-Empfänger Termin nicht wahrnehmen: Jobcenter verlangen Bett-Attest
Werden Termine beim Jobcenter nicht eingehalten, droht Bürgergeld-Empfängern eine Kürzung der Leistungen. Wie sehr muss eine Absage begründet werden?
München – Rund 5,5 Millionen Menschen in ganz Deutschland erhalten Bürgergeld. Das entspricht etwa acht Prozent der Gesamtbevölkerung. Die Bürgergeld-Empfänger müssen einige Pflichten einhalten, wie beispielsweise Termine – in einem Fall wurde deshalb die Sozialhilfe gekürzt.
Werden Termine nicht eingehalten, kann das Bürgergeld gekürzt werden
Im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB) ist eine allgemeine Meldepflicht für Leistungsberechtigte in Paragraf 59 geregelt. Demnach haben sich diese während der Zeit, für die sie Leistungen nach dem SGB II beanspruchen, bei dem Jobcenter persönlich zu melden oder zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, wenn sie vom Jobcenter dazu aufgefordert werden. Geschieht dies nicht, mindert sich das Bürgergeld laut Paragraf 32 SGB um jeweils zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
Dieses Gesetz zum Meldeversäumnis gilt nicht, „wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen“ können. Wie gegen-hartz.de berichtet, soll es in der Regel bereits ausreichen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von einem Arzt vorzulegen. Das Jobcenter könne allerdings zusätzlich eine Wegeunfähigkeits- oder Bettlägerigkeitsbescheinigung verlangen. Aus der muss zu entnehmen sein, dass ein Weg zur Behörde unzumutbar gewesen ist. Eine andere Bürgergeld-Empfängerin sollte indes ein Bußgeld trotz der Erfüllung ihrer Pflichten zahlen.
Bürgergeld-Empfängerin legt Widerspruch gegen Kürzung ein
In einem Fall sei es zu einer Kürzung des Bürgergeldes um zehn Prozent gekommen, weil die Bezieherin lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hatte, meldet gegen-hartz.de weiter. Diese sei zwar fristgerecht eingereicht worden, habe der Behörde aber nicht ausgereicht. „Wenn Sie an diesem Tag nicht zum Termin erscheinen und dafür keinen wichtigen Grund nachweisen, kürze ich Ihr Arbeitslosengeld II“, hieß es laut Urteil in dem Anschreiben an die Bürgergeld-Empfängerin.
Die 38. Kammer stellte in der Folge aber klar, dass eine Bettlägerigkeitsbescheinigung nicht hätte verlangt werden dürfen. Verwiesen wurde auf den Paragrafen 31 SGB, bei der Sanktionen wie eine Kürzung nur bei einer konkreten Pflichtverletzung und einer Belehrung der Folgen erfolgen dürfen. Für Betroffene bedeutet das Urteil, dass sie sich bei gleichen Problemen auf eben jenes beziehen können. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sollte weiterhin vorgelegt werden. Auch ein Urteil zu Mietkosten dürfte viele Bürgergeld-Empfänger freuen. (rd)