Einkommen und Vermögen von Bürgergeld-Empfängern – welche Grenzen das Jobcenter beachten muss
Beim Bürgergeld gelten klare Regeln zu Freibeträgen. Einkommen und Vermögen beeinflussen den Anspruch – doch vieles bleibt geschützt.
München – Für Bürgergeld-Empfänger ist es entscheidend zu wissen, wie ihr Einkommen und Vermögen beim Auszahlungsbetrag berücksichtigt wird. Die gesetzlichen Freibeträge sorgen dafür, dass bestimmte Summen oder Werte unberührt bleiben – sei es durch eine Erwerbstätigkeit, Altersvorsorge oder den Besitz einer Immobilie.

Auch einmalige Einnahmen und berufsbedingte Ausgaben werden unterschiedlich gewertet. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten Regelungen zur Auszahlung von Bürgergeld an berechtigte Empfänger. Und zeigt, wie Bürgergeld-Beziehende ihren Anspruch optimal nutzen können und von welchen Rechten sie Gebrauch machen können.
Einkommen und Vermögen von Bürgergeld-Empfängern – diese Beträge bleiben anrechnungsfrei
Wer Bürgergeld bezieht und gleichzeitig arbeitet, kann von gestaffelten Freibeträgen profitieren. Diese sollen sicherstellen, dass Erwerbstätige mehr Geld im Haushalt zur Verfügung haben als Personen ohne Einkommen. Die ersten 100 Euro aus einem Erwerbseinkommen werden laut Angaben der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) nicht angerechnet. Ab einem Einkommen von 100 Euro greifen für Bürgergeld-Empfänger und ihren Auszahlungsbetrag demnach folgende Regeln:
- Von 100 bis 520 Euro brutto bleiben 20 Prozent des Betrags anrechnungsfrei.
- Zwischen 520 und 1.000 Euro sind es 30 Prozent.
- Von 1.000 bis 1.200 Euro (oder bis 1.500 Euro bei Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern) bleiben weitere zehn Prozent unberücksichtigt.
Einkommen von 900 Euro: So viel Geld bekommen Bürgergeld-Empfänger vom Jobcenter ausbezahlt
Bei einem Bruttoeinkommen von 900 Euro ergibt sich ein Freibetrag von insgesamt 298 Euro. Dieser setzt sich aus 100 Euro Grundfreibetrag, 84 Euro (20 Prozent von 100 bis 520 Euro) und 114 Euro (30 Prozent von 520 bis 900 Euro) zusammen. Die Summe wird vom Nettoeinkommen abgezogen und nicht auf das Bürgergeld angerechnet, was das verfügbare Einkommen entsprechend erhöht. So verhält es sich, wenn Sie neben Ihrem Minijob, noch Bürgergeld dazubekommen.
Für Bürgergeld-Empfänger, die mehr als 400 Euro brutto verdienen, gibt es die Möglichkeit, weitere Kosten abzusetzen, die über den Grundfreibetrag von 100 Euro hinausgehen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für den Arbeitsweg. Hierbei kann eine Kilometerpauschale von 20 Cent pro Entfernungskilometer angesetzt werden. Werden öffentliche Verkehrsmittel genutzt, berücksichtigt das Jobcenter die tatsächlichen Fahrkosten, sofern diese als zumutbar gelten. Sollten nachweislich höhere Kosten für den Arbeitsweg anfallen, können auch diese geltend gemacht werden.
Weihnachtsgeld, Lohnsteuererstattung, Nachzahlungen – wie sie beim Bürgergeld verrechnet werden
Einmalige Zahlungen, wie etwa Weihnachtsgeld, Lohnsteuererstattungen oder Nachzahlungen von Sozialleistungen, werden grundsätzlich in dem Monat angerechnet, in dem sie ausgezahlt werden. Sollte die Höhe dieser Einnahmen jedoch den monatlichen Bedarf übersteigen und dadurch den Anspruch auf Bürgergeld vorübergehend entfallen lassen, wird die Summe in der Regel auf einen Zeitraum von sechs Monaten verteilt. Dadurch bleibt der Leistungsanspruch weiterhin bestehen und die finanzielle Unterstützung wird nicht abrupt gekürzt.
Altersvorsorgeprodukte wie die „Riester-Rente“, die Basisrente („Rürup-Rente“) oder betriebliche Altersvorsorgeverträge bleiben vollständig geschützt. Andere private Vorsorgeverträge werden nicht angerechnet. Auch private Altersvorsorgeverträge von Bürgergeld-Beziehenden werden nicht angerechnet, wie die Bundesagentur für Arbeit in einem YouTube-Video erläutert. Selbstständige profitieren von einer Sonderregelung: Für jedes Jahr, in dem keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wurden, bleibt ein Vermögensfreibetrag von 8.500 Euro unberührt.
Immobilien und Fahrzeuge: Was gilt als angemessen?
Nicht nur Ersparnisse, sondern auch Eigentum wie Immobilien oder Kraftfahrzeuge bleiben unter bestimmten Bedingungen geschützt. Entscheidend ist, ob diese Werte als „angemessen“ gelten. Gegenstände des täglichen Lebens, wie Möbel, Haushaltsgeräte oder Unterhaltungselektronik, werden generell nicht als Vermögen angesehen. Diese Dinge gelten als essenziell und bleiben daher vollständig unangetastet.
Ein selbst bewohntes Haus oder eine Eigentumswohnung wird nicht angerechnet, solange die Wohnfläche die gesetzlichen Grenzen einhält. Für Häuser liegt die Grenze bei 140 m², für Eigentumswohnungen bei 130 m². Bei Haushalten mit mehr als vier Personen erhöht sich die zulässige Wohnfläche um jeweils 20 m² pro Person. Auch notwendige und barrierefreie Umbauten bleiben unberücksichtigt.
Jede erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft darf ein Auto besitzen, solange der Wert des Fahrzeugs die Grenze von 15.000 Euro nicht übersteigt. Sollte ein Fahrzeug einen höheren Wert haben, kann in Einzelfällen geprüft werden, ob es dennoch als angemessen gilt, beispielsweise bei beruflicher Notwendigkeit. (nf)