Auto kaputt: Bürgergeld-Empfänger können Reparaturkosten vom Jobcenter bezahlt bekommen
Wer Bürgergeld bezieht, dem wird ein angemessenes Kraftfahrzeug zugestanden. Doch wer zahlt die Reparaturkosten, wenn das Auto einmal kaputtgeht?
München – Das Bürgergeld, auch Grundsicherung für Arbeitssuchende genannt, ist eine Leistung des deutschen Sozialstaats. Es soll Personen in Notlagen, ein menschenwürdiges Existenzminimum sichern. Rund 40 Prozent der vier Millionen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten stehen laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Das heißt, das örtliche Jobcenter unterstützt die Empfängerinnen und Empfänger bei der Jobsuche. Gleichzeitig werden Miete und Heizkosten bezahlt. Diese Leistungen können Bürgergeldbeziehende in Anspruch nehmen. So weit, so gut.
Doch immer wieder kommen Fragen auf, wie groß darf die Wohnung und wie hoch dürfen die Ersparnisse sein, damit Beziehende nicht von der Behörde sanktioniert werden. Einge Regeln gelten für Bürgergeld-Empfänger. Ob Beziehende ein Auto besitzen dürfen, auch auf diese Frage hat das BMAS eine klare Antwort. „Autos, deren Verkauf weniger als 15.000 Euro einbrächte, gelten von vornherein als angemessen.“ Niemand muss also sein Auto verkaufen. Doch wer zahlt Bürgergeldempfängern die Kosten, wenn das Auto einmal kaputtgeht?
Auto kaputt: Wer zahlt die Reparaturkosten für Bürgergeld-Empfänger?
Aktuell erhalten alleinstehende Beziehende einen Satz von 563 Euro im Monat. Mit dem Geld müssen sie über die Runden kommen. Die meisten von ihnen dürften für ein kaputtes Auto kein Geld zurücklegen können. Zumal die Kosten dafür deutlich zulegen. In München lag der Stundensatz bei 174,52 Euro für Reparaturmaßnahmen, berichtete der ADAC im Jahr 2023. Gefolgt von Hamburg (158,41 Euro) und Düsseldorf (153,50 Euro).
Das ist ziemlich viel Geld für einen Bürgergeld-Empfänger. Doch wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen soll, braucht für viele Jobs oft auch ein Fahrzeug, um den Arbeitsplatz zu erreichen. Das dachte sich offenbar auch eine Klägerin vor dem Sozialgericht Mainz, welche die Übernahme der Reparaturkosten von mehreren hundert Euro vom Jobcenter einklagte. Das Gericht gab der Klägerin recht.

Auto kaputt: Muss das Jobcenter Bürgergeld-Empfängern die Kosten für die Reparatur zahlen?
Es bestehe die Verpflichtung des Jobcenters, die Reparaturkosten zu übernehmen, wenn davon die weitere berufliche Tätigkeit des Bürgergeldbeziehenden abhänge, urteilte das Gericht (Quelle: Sozialgericht Mainz: Az: S 10 AS 654/18). Darauf weist der Verein für soziales Lebens auf seiner Internetseite buerger-geld.org hin. Im konkreten Fall ging es um knapp 590 Euro für Auspuff, neue Reifen und Achsmessung, für die die Klägerin keine Rücklagen bilden konnte.
Das Jobcenter übernimmt laut dem Bericht die Kosten für eine PKW-Reparatur, wenn es sich um einen unabweisbaren Bedarf handelt und bezieht sich damit auf § 24 SGB II „Abweichende Erbringung von Leistungen“. Das werde in den meisten Fällen so sein. Selbstverständlich dürfe kein Vermögen vorhanden sein, aus dem der Bedarf geleistet werden könne. Übrigens, das Jobcenter hilft auch bei Stromschulden und wenn die Heizung nicht mehr funktioniert. Und zum Weihnachtsfest zahlt das Amt sogar 150 Euro als Bonus.
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Auto kaputt: Reparatur selber machen und Geld sparen
Wer seine Reparatur aber selbst bezahlen muss und dabei Geld sparen will, sollte überlegen, ob er in der Werkstatt lieber auf die teuren Original-Ersatzteile verzichtet und dafür sogenannte Ident-Teile einbauen lässt. Die sind meist deutlich günstiger. Nachteile bei Herstellergarantie oder Gewährleistung gibt es nicht. Oftmals können auf Ersatzteile über das Internet selbst besorgt werden. Wer ein geschicktes Händchen hat, kann die Teile bestenfalls auch selbst montieren.
Wenn ein Fachmann engagiert wird, kann dieser mitunter als haushaltsnahe Dienstleistung bei der Steuererklärung geltend gemacht werden. Das dürfte für sogenannte Aufstocker interessant sein. Dabei handelt es sich um Personen, deren Einkünfte für den Lebensunterhalt nicht reichen und die einen Anspruch auf eine Aufstockung durch Bürgergeld haben. (sthe)