Stromanbieter-Wechsel: Bürgergeld-Empfänger müssen eine Kürzung der Leistung hinnehmen

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Wer als Bürgergeld-Empfänger den Energielieferanten wechselt, sollte wissen, dass das am Ende weniger Geld bedeuten kann.

Kassel – Bisher zahlt das Jobcenter Leistungsempfängern das sogenannte Bürgergeld. Die neue Regierung unter Friedrich Merz plant nun eine Verschärfung der Bedingungen und gibt der staatlichen Leistung zudem einen neuen Namen. Die Leistung soll künftig „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ heißen. Dabei gelten schon jetzt bestimmte Regeln beim Bürgergeld, die nicht jeder kennt und die schon heute verschärfte Auswirkungen für die Beziehenden haben.

Zwar zahlt der Sozialstaat eine angemessene Unterkunft, die Heizkosten und einen Teil der Nebenkosten. Stromkosten übernimmt das Jobcenter allerdings nicht. Für viele Bezieher könnte es sich daher lohnen, den Energielieferanten zu wechseln, um Geld zu sparen. Doch Vorsicht: Wer von einem Sofortbonus beim Wechsel des Anbieters profitiert, muss mit Kürzungen der Sozialleistung rechnen. Darauf weist das Online-Portal gegen-hartz.de hin.

Wichtig für Bürgergeld-Empfänger: Wechselbonus des Stromanbieters wird als Einkommen verrechnet

Die Stromkosten müssen von den regulären Bürgergeld-Regelsätzen bezahlt werden. Dabei steht einer alleinstehenden Person ein Satz in Höhe von 563 Euro zu. Davon muss sie Nahrung, Kleidung, Körperpflege sowie Bedürfnis des täglichen Lebens bezahlen. Aber auch die Haushaltsenergie zählt dazu. Und das kann bei den aktuellen Preisen für Strom teuer zu stehen kommen. Sie treffen inzwischen viele Verbraucher – ganz besonders aber Menschen mit wenig Geld. Die künftige Merz-Regierung will die Strompreise aber senken.

Nur gut also, dass viele Energielieferanten Sofort- und Treueboni beim Wechsel des Anbieters versprechen – teils sogar mit hunderten Euro. Doch Bürgergeld-Empfängern bringen diese Bonuszahlungen anscheinend wenig. Denn laut einem Gerichtsurteil des Bundessozialgerichts dürfen die Zahlungen als Einkommen verrechnet werden, was eine Kürzung des Bürgergeldes zur Folge hat. Und zwar exakt in dem Monat, in dem der Bonus ausgezahlt wurde.

Entscheidung des Bundessozialgerichts

„Sofern ein Wechselbonus vom Stromanbieter als Vorauszahlung gewährt wird, muss dieser als einmalige Einnahme betrachtet werden“, das berichtet gegen-hartz.de. Das heißt konkret, dass er auf das Bürgergeld angerechnet wird, wie das Bundessozialgericht noch zu Hartz-IV-Zeiten entschied (Az.: B 4 AS 14/20 R).

Dabei wird laut Gerichtsentscheidung zwischen einer Erstattung für tatsächliche Stromkosten und einem Sofortbonus unterschieden. Dabei gelten laut Bericht Erstattungen nicht als Einkommen. Während dies für Sofortbonus-Zahlungen, die unabhängig vom Stromverbrauch und ohne spezifischen Verwendungszweck ausgezahlt werden, nicht zuträfe. Dies bedeutet, dass ein ausgezahlter Bonus im jeweiligen Monat die Bürgergeldleistungen mindert. Im konkreten Fall ging es um einen Sofortbonus in Höhe von 242 Euro.

Quelle: gegen-hartz.de

Schild mit „Stromanbieter wechseln“ Aufdruck.
Stromanbieter-Wechsel: Bürgergeld-Empfänger müssen mit einer Kürzung der Leistung rechnen. (Symbolbild) © IMAGO

Bestimmte Posten dürfen vor der Kürzung verrechnet werden – so wechseln Bürgergeld-Empfänger richtig

Allerdings darf der Bonus nicht komplett vom Bürgergeld des Leistungsempfängers abgezogen werden. Gemäß § 6 Bürgergeld-Verordnung könnten hiervon noch 30 Euro Versicherungspauschale abgezogen werden, berichtet buergegeld.org. Werde also eine Wechselprämie im Voraus ausgezahlt, „sollten Hilfebedürftige dieses Angebot nur dann in Anspruch nehmen, wenn sich unterm Strich trotz Sofortbonus-Anrechnung eine Ersparnis gegenüber anderen Angeboten ergibt“, so der Tipp des Online-Portals.

Zudem können laut gegen-hartz.de noch Versicherungsbeiträge zu Pflichtversicherungen wie etwa die KfZ-Versciherung sowie gegebenenfalls fünf Euro als Mindestbeitrag zur Riester-Rente in Abzug gebracht werden. Gewährt ein Stromanbieter also einen Sofortbonus von 150 Euro, können Leistungsempfänger diesen entsprechenden Posten von dem Bonusbetrag abziehen. Am Ende bliebe ein Betrag beispielsweise von 85 Euro übrig. Die Bürgergeldauszahlung würde dann im Monat des Zuflusses um diese 85 Euro gekürzt.

So wechseln Sie den Stromanbieter:

  • Zunächst sollte man sich einen neuen, günstigen Stromlieferanten suchen. Hilfreich sind dabei Vergleichsportale wie Verivox oder Check24.
  • Achten Sie beim Vertrag auf das Kleingedruckte, so der Tipp der Verbraucherzentrale. Der Vertrag sollte anfangs nur für ein Jahr abgeschlossen werden, mit danach möglichst kurzen Kündigungsfristen.
  • Füllen Sie den neuen Vertrag aus: Dazu benötigen Sie den Namen Ihres bisherigen Lieferanten und den des Netzbetreibers, außerdem Ihre Zählernummer sowie den letzten Jahresverbrauch.
  • Sie können den neuen Stromanbieter damit beauftragen, Ihren alten Liefervertrag zu kündigen.
  • Im Anschluss bestätigt der neue Anbieter Ihnen den Vertragsabschluss mit dem exakten Liefertermin.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband

Ein aktuelles Urteil des Münchener Sozialgerichts dürfte jetzt viele Menschen mit Bürgergeld aufatmen lassen. Denn im Zweifelsfall muss die Arbeitsagentur zu hohe Mietkosten zahlen. Die Empfänger müsse also nicht umziehen oder sich eine günstigere Wohnung suchen. (sthe)

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