Vergünstigungen mit dem Sozialausweis: Was Bürgergeld-Empfänger wissen müssen

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Mit dem Sozialpass können Bürgergeld-Empfänger und Geringverdiener von Vergünstigungen profitieren. Wer ist dafür berechtigt und wo spart man?

München – Mit dem Sozialausweis, auch bekannt als Sozialpass, können Bürgergeld-Empfänger und Menschen mit niedrigem Einkommen im Alltag finanziell entlastet werden. Er zielt darauf ab, die kulturelle Teilhabe und Mobilität zu fördern. Er ermöglicht es, kostengünstiger Schwimmbäder oder Bibliotheken zu besuchen und dabei bei den Kosten für öffentliche Verkehrsmittel zu sparen.

Sozialausweis ermöglicht viele Vergünstigungen

Der Sozialpass stellt eine freiwillige Leistung der Kommunen dar, wie das Bundesportal erklärt. Jede Gemeinde entscheidet eigenständig darüber, ob sie diesen Pass für Menschen mit geringem Einkommen anbietet. Der Sozialpass ist ein Ausweis, der beantragt werden kann, um verschiedene Vergünstigungen zu erhalten.

Es gibt eine monatliche Verdienstgrenze, die sich am Mindestlohn orientiert – und somit ebenso 2025 ansteigt.
Mit dem Sozialpass können Geringverdiener von Vergünstigungen profitieren. (Symbolbild) © ImagoSteinach

Die finanziellen Vorteile des Sozialpasses variieren von Kommune zu Kommune. Häufig umfassen sie ermäßigte Eintrittspreise für Freibäder, Zoos sowie Kultur- und Sporteinrichtungen wie Museen, Theater und Sporthallen. Auch Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr können oft zu reduzierten Preisen erworben werden.

Voraussetzungen für Sozialpass variiert in den Kommunen

Der Antrag auf einen Sozialausweis ist in der Regel kostenlos. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz in der ausstellenden Gemeinde hat. Antragsberechtigt sind Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung beziehen, Arbeitslosengeld oder Sozialgeld erhalten oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Anspruch nehmen.

Die benötigten Unterlagen können je nach Kommune variieren. Das Bundesportal gibt an, dass in der Regel der Personalausweis sowie der Bescheid über Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld bei der Antragstellung vorgelegt werden müssen. Zusätzlich legen die Kommunen Einkommensgrenzen fest, die als Voraussetzung gelten. In München liegt die Grenze bei einem Einpersonenhaushalt bei 1820 Euro, bei einem Zwei-Personenhaushalt bei 2730 Euro. Auf ihrer Homepage lässt sich eine detaillierte Auflistung zu den Voraussetzungen der Stadt München finden. (tph)

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