10 Fragen und Antworten zum Thema Bürgergeld
Noch gibt es das Bürgergeld in der aktuellen Form. Unsere FAQ geben Antworten auf wichtige Fragen rund um das Thema Bürgergeld.
Welcher Regelsatz steht Ihnen zu? Haben Sie Anspruch auf Weiterbildungsgeld? Wie steht es um Schonvermögen, Zuverdienst und Mietzuschuss? Und was passiert bei Pflichtverletzungen und Kürzungen? Hier erfahren Sie alles Wichtige in Kürze.
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Anspruch auf Bürgergeld haben alle Menschen in Deutschland, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind. Demnach erhält Bürgergeld, wer beispielsweise arbeitslos ist oder so wenig verdient, dass er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann (sogenannte Aufstocker). Auch Personen, die nicht erwerbsfähig, aber hilfebedürftig sind, können Bürgergeld erhalten, sofern sie mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. In aller Regel gilt: Wer Anspruch auf Hartz IV bzw. Arbeitslosengeld II hatte, dem steht auch Bürgergeld zu.
Tipp: Sie haben die Möglichkeit, Bürgergeld auch nur für einen Monat zu beantragen – beispielsweise, wenn hohe Ausgaben für das Heizen oder Nachzahlungen bei Nebenkosten vorliegen.
Wie hoch ist der aktuelle Regelsatz beim Bürgergeld?
Im Jahr 2025 gab es erstmals eine Nullrunde bei Bürgergeld. So bleiben die Regelsätze auch heuer auf dem Niveau des Vorjahres. Das sind die aktuellen Regelsätze:
- Alleinstehende und Alleinerziehende: 563 Euro
- Volljährige im Alter von 18 bis 24 Jahren: 451 Euro
- Jugendliche im Alter von 14 bis 17 Jahren: 471 Euro
- Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren: 390 Euro
- Kinder bis einschließlich 5 Jahre: 357 Euro
Tipp: Einen möglichen Anspruch auf Bürgergeld können Sie im Bürgergeld-Rechner des jeweiligen Jobcenters online selbst überprüfen – etwa im Jobcenter München.
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Wie und wo kann man Bürgergeld beantragen?
Das Bürgergeld können Sie sowohl schriftlich im Jobcenter als auch online beantragen. Zur Prüfung, ob und in welcher Höhe Bürgergeld zusteht, benötigt das Jobcenter einen vollständig ausgefüllten Antrag, Anlagen und Nachweise. Neben den aktuellen Unterlagen zu Einkommen, Vermögen und Mietzahlungen sollten ggf. auch Nachweise zu bestehenden Bedarfsgemeinschaften und entsprechende gültige Ausweisdokumente bereitstehen.
Tipp: Mittlerweile gibt es neben der Kunden-App BA-mobil auch die Jobcenter-App. Hiermit lassen sich Anträge, Verlängerungen oder Mitteilungen digital erledigen sowie wichtige Nachrichten, Termine oder der aktuelle Bearbeitungsstand Ihres Antrags einsehen.
Was hat es mit dem sogenannten Weiterbildungsgeld auf sich?
Das monatliche Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro erhalten alle Bürgergeldempfänger, die an einer abschlussbezogenen Weiterbildung teilnehmen. Sofern Sie also eine externe Prüfung oder Umschulung absolvieren, steht Ihnen dieser Betrag zusätzlich zum monatlichen Regelsatz zu.
Tipp: Neben dem Weiterbildungsgeld gibt es auch eine einmalige Weiterbildungsprämie für eine erfolgreich abgeschlossene IHK-Prüfung – bis zu 2.500 Euro.
Gibt es beim Bürgergeld ein Schonvermögen?
Anders als im Vorgänger Hartz IV mit sehr geringen Freibeträgen muss vor einem Bürgergeldantrag das Vermögen nicht mehr komplett verwertet werden. Im ersten Jahr nach Ihrem Bürgergeldantrag – der sogenannten Karenzzeit – dürfen Sie ein Vermögen von bis zu 40.000 Euro haben, jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft darf bis zu 15.000 Euro Schonvermögen behalten.
Tipp: Im Anschluss an die einjährige Karenzzeit gilt ein generelles Schonvermögen von maximal 15.000 Euro pro Person.
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Wie hoch sind Zuverdienst und Freibeträge beim Bürgergeld?
Ein monatlicher Zuverdienst von bis zu 100 Euro wird beim Bürgergeld generell nicht mehr angerechnet. Darüber hinaus gelten folgende Staffelungen:
- Ab 100 Euro bis 520 Euro Zuverdienst (Minijob) bleiben 20 Prozent anrechnungsfrei.
- Ab 520 Euro bis 1.000 Euro Zuverdienst bleiben 30 Prozent anrechnungsfrei.
- Ab 1.000 Euro bis 1.200 Euro Zuverdienst bleiben zehn Prozent anrechnungsfrei.
Tipp: Für Alleinerziehende gilt der 10-prozentige Freibetrag für einen Zuverdienst bis zu 1.500 Euro. Zudem wird das Mutterschaftsgeld nicht als Einkommen angerechnet.
Gibt es Zuschüsse zur Miete und den Heizkosten?
Die Kosten für Unterkunft werden beim Bürgergeld im ersten Jahr (Karenzzeit) vollständig übernommen – also Kaltmiete inklusive Nebenkosten. Die Karenzzeit von 12 Monaten gilt nur bei neuen Bürgergeldanträgen: Wer bereits Leistungen aus Hartz IV oder ALG II bezogen hat, erhält weiterhin die darin vorgesehenen geringeren Wohnzuschüsse.
Nach Ablauf der Karenzzeit wird die Angemessenheit bei Miet- und Nebenkosten durch das jeweilige Jobcenter überprüft. Hier gelten gewisse Wohngrößen pro Person und Bedarfsgemeinschaft – auch legen die jeweiligen Kommunen mitunter selbst Obergrenzen für eine angemessene Kaltmiete und angemessene Heizkosten fest.
Tipp: Die Heizkosten werden grundsätzlich in angemessener Höhe übernommen. Hier entfällt die Karenzzeit von 12 Monaten.
Was wird beim Bürgergeld im Kooperationsplan festgehalten?
Grundsätzlich besprechen Kunden und Jobcenter-Berater gemeinsam, welcher Job geeignet erscheint und wie man diesen am besten findet. Die gemeinsam entwickelte Strategie wird in einem sogenannten Kooperationsplan festgehalten und laufend fortgeschrieben. Primäres Ziel des Kooperationsplanes ist es, für Sie einen langfristig passenden Job zu finden und diesen perspektivisch auch zu behalten.
Tipp: Funktioniert die gemeinsame Erarbeitung des Kooperationsplans nicht, kann ein zeitlich begrenztes Schlichtungsverfahren bei der Erstellung oder der Fortschreibung des Kooperationsplans vor Ort vermitteln.
Muss man jeden Job annehmen, der vom Jobcenter vorgeschlagen wird?
Seit Einführung des Bürgergelds stehen nicht die bevorzugte Vermittlung in Erwerbstätigkeit, sondern Weiterbildung und der Erwerb eines Berufsabschlusses im Vordergrund. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sie einen geeigneten Job ohne Grund ablehnen können. Grundsätzlich müssen Bürgergeldempfänger jede zumutbare Arbeit annehmen – auch untertariflich bezahlte Jobs oder Minijobs ohne Sozialversicherungsschutz.
Tipp: Unzumutbar ist eine Arbeitsaufnahme, wenn die Erziehung von Kindern unter drei Jahren gefährdet ist, die Pflege von Angehörigen dadurch unmöglich wird, oder andere wichtige Gründe – beispielsweise eine Krankheit –, dem entgegenstehen.
Was passiert bei Pflichtverletzungen und was kann man gegen Kürzungen des Bürgergeldes unternehmen?
Bei Meldeversäumnissen und Pflichtverletzungen sind ab Beginn des Leistungsbezugs Leistungsminderungen – also Kürzungen – der Regelsätze möglich. Bei einem Meldeversäumnis wird der Regelbedarf um zehn Prozent für einen Monat gekürzt, bei Pflichtverletzungen kann der Regelsatz – je nach Häufigkeit – um zehn bis 30 Prozent für bis zu drei Monate gekürzt werden. Wichtig: Eine Leistungsminderung muss stets schriftlich angekündigt werden.
Tipp: Bei Kürzungen und Bescheiden des Jobcenters können Bürgergeldbezieher eine persönliche Anhörung verlangen, innerhalb von vier Wochen Widerspruch einlegen oder erklären, dass sie ihre Pflichten erfüllen werden. In diesem Fall kann von der Leistungsminderung abgesehen werden.
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