Bürgergeld-Hammer vor Gericht: Empfänger dürfen Strom-Guthaben behalten, auch wenn Amt für Gas nachzahlt

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Ein Gerichtsurteil stärkt Bürgergeld-Empfänger: Angespartes Stromguthaben bleibt unangetastet. Das gilt auch, wenn das Amt an anderer Stelle einspringt.

München – Bürgergeld-Empfänger sind verpflichtet, ihre Stromkosten eigenständig zu tragen. Ein hoher Stromverbrauch kann dabei zur finanziellen Belastung werden. Steigen die Strompreise, stehen den Bürgergeld-Beziehenden weniger finanzielle Mittel zur Verfügung, da sie sowohl laufende Kosten als auch mögliche Nachzahlungen aus dem monatlichen Regelsatz bestreiten müssen. Allerdings kann sich diese Regelung positiv auswirken, wenn ein Haushalt sparsam ist.

Sparen lohnt sich: Bürgergeld-Empfänger dürfen Strom-Guthaben behalten – Anrechnung verboten

Sparen Bürgergeld-Empfänger beim Stromverbrauch, erhalten sie – wie alle anderen Haushalte auch – von ihrem Stromanbieter ein Guthaben oder eine Rückzahlung. In solchen Fällen darf das Amt das gesparte Geld laut dem Portal gegen-hartz.de nicht als Einkommen anrechnen, sodass die Betroffenen den vollen Betrag behalten dürfen. Das Gleiche gilt für Geldgeschenke für Reparaturen am Eigenheim.

Diese Regelung ist unabhängig von anderen Energiekosten. Gemäß (§ 22 Abs. 1 SGB II) muss das Amt die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigen, sofern diese angemessen sind. Dazu gehören auch Nebenkostenabrechnungen, die jedoch vom Jobcenter zunehmend abgelehnt werden.

Wer spart, darf das Geld behalten: Gilt für Bürgergeld-Empfänger wie für alle anderen Haushalte. (Symbolbild)
Wer spart, darf das Geld behalten: Gilt für Bürgergeld-Empfänger wie für alle anderen Haushalte. (Symbolbild) © imageBROKER/Erwin Wodicka/Imago

Beim Strom gespart, beim Gas nachgezahlt: Amt darf Energiekosten von Bürgergeld-Empfängern nicht verrechnen

Müssen Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfänger Heizkosten nachzahlen, während sie beim Strom gespart haben, darf das Amt die Beträge nicht miteinander verrechnen. Dies gilt auch, wenn Strom und Heizung vom selben Anbieter stammen.

Ein Gerichtsurteil (S 35 AS 635/18) verdeutlicht dies. Eine Bürgergeld beziehende Familie hatte nach der Jahresabrechnung bei den Stadtwerken ein Strom-Guthaben von 611,79 Euro angespart. Der Anbieter, der auch Gas liefert, forderte dafür jedoch eine Nachzahlung von 649,24 Euro. Das Arbeitsamt verrechnete die Beträge und überwies den Stadtwerken die Differenz von 37,45 Euro.

Bürgergeld-Familie gewinnt gegen Energiekosten-Entscheidung vor Gericht

Die Familie legte Widerspruch ein und verlangte, dass das Arbeitsamt die vollständige Nachzahlung für die Gaskosten übernimmt. Das Jobcenter wies den Widerspruch laut gegen-hartz.de zurück und zog vor das Sozialgericht. Das Urteil stellte jedoch klar, dass es unerheblich ist, wie der Energieversorger Guthaben und Nachzahlungen handhabt.

Die Richter entschieden, dass der Familie „durch den Bezug von Strom und Gas aus einer Hand kein Nachteil entstehen“ dürfe. Bei einer getrennten Abrechnung hätte die Familie das Stromguthaben ohnehin behalten. Das Sozialgericht berief sich dabei auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (B 14 AS 185/10 R) und forderte das Arbeitsamt auf, der Familie das gesamte Stromguthaben zu überlassen.

Der Landkreis Schleswig-Flensburg legte Revision beim Bundessozialgericht ein. Doch die Richterinnen und Richter bestätigten in ihrem Urteil (B 7 AS 21/22 R) den Rechtsspruch des Sozialgerichts. Viele Bürgergeld-Beziehende dürften darüber erfreut sein, da die Regelsätze ohnehin als knapp bemessen gelten. (bjk/moe)

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