Jobcenter verteilt Essensgutscheine statt Geld an Bürgergeld-Empfänger – Wann das erlaubt ist
Bürgergeld-Empfänger erhalten in bestimmten Fällen Lebensmittelgutscheine statt Bargeld. Die Vergabe der Gutscheine unterliegt jedoch strengen Voraussetzungen.
München – Das Jobcenter übernimmt für Bürgergeld-Empfänger unter anderem die Kosten für Unterkunft, Heizung sowie Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Der Regelbedarf soll dabei den Lebensunterhalt sichern. Bei Alleinstehenden beträgt dieser derzeit 563 Euro im Monat. Statt Bargeld erhalten Bürgergeld-Empfänger in bestimmten Fällen aber auch Lebensmittelgutscheine. Doch was bedeutet das für Leistungsempfänger?
Bürgergeld-Empfänger können in bestimmten Fällen Lebensmittelgutscheine bekommen
Können Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt mit dem Regelbedarf nicht decken, kann das Bürgergeld „in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden“, heißt es in § 24 Absatz 2 des Zweiten Sozialgesetzbuchs (SGB II). Das gelte „insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens“.

Auch Lebensmittelgutscheine gelten als Sachleistung. Diese können ausschließlich für die Beschaffung von Lebensmitteln ausgegeben werden. Wie das Branchenportal gegen-hartz.de berichtet, ist die Vergabe der Gutscheine nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und darf nicht willkürlich erfolgen. Sachleistungen können also beispielsweise bei einer Suchterkrankung ausgegeben werden.
Dem Jobcenter Börde zufolge können Lebensmittelgutscheine auch verteilt werden, „wenn die Zahlungen aufgrund einer Sanktion eingestellt wurden“. Aber auch bei einer nachgewiesenen finanziellen Notlage können Lebensmittelgutscheine Abhilfe schaffen, informiert das Jobcenter Berlin. Dies sei aber stets im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Derweil setzen Jobcenter wieder vermehrt auf Sanktionen bei Bürgergeld-Empfängern.
Lebensmittelgutscheine für Bürgergeld-Empfänger: Dann ist es erlaubt
Mit den Gutscheinen können demzufolge aber nur bestimmte Waren gekauft werden. Alkohol- und Tabakwaren sind davon ausgeschlossen. Für welchen Wert die Betroffenen einkaufen können, ist auf dem jeweiligen Gutschein vermerkt. Welche Geschäfte die Gutscheine als Zahlungsmittel akzeptieren, erfahren Bürgergeld-Empfänger bei ihrem Jobcenter. Das Jobcenter Berlin betont dahingehend: „Bitte erfragen Sie vor Ihrem Einkauf im Lebensmittelgeschäft, ob die Lebensmittelgutscheine als Zahlungsmittel akzeptiert werden.“
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In München gibt es für Leistungsbezieher das sogenannte BarCode-Verfahren, allerdings gelte dies „ausschließlich in Notlagen“, erklärt ein Sprecher des Jobcenters München gegenüber IPPEN.MEDIA. Dies könne „wie ein Gutschein in anonymisierter Form im Bezahlprozess eingesetzt werden“. Das heißt: In Notsituationen kann das Jobcenter eine Barzahlung gewähren.
Dafür bekommen Leistungsempfänger einen Auszahlschein, der in verschiedenen Märkten eingelöst werden kann. „Auf dem Auszahlschein finden Sie drei nahegelegene Akzeptanzstellen in der Umgebung Ihrer Agentur für Arbeit“, heißt es auf einem Informationsflyer. Bürgergeld-Empfänger bekommen dann also Bargeld ausgezahlt. Der Schein ist maximal zwei Tage gültig. „Für die Beantragung ist eine persönliche Vorsprache im Jobcenter München erforderlich“, so der Sprecher zu unserer Redaktion.
Dem Bürgergeld geht es allerdings an den Kragen: Die kommende Merz-Regierung will das Bürgergeld abschaffen. Derweil zeigt ein Bürgergeld-Experiment die Realität von vielen Menschen, die Sozialleistungen beziehen. (kas)