Mieterhöhung für Bürgergeld-Empfänger: Jobcenter kann Untervermietung verlangen – doch es gibt Ausnahmen
Bei Bürgergeld-Empfängern übernimmt das Jobcenter die Wohnkosten – doch das gilt nicht uneingeschränkt: Bei Mieterhöhungen kann es zu Problemen kommen.
Hamm – Die Mietpreise steigen vielerorts weiter. Auch Bürgergeld-Empfänger sind davon betroffen. Zwar übernimmt das Jobcenter grundsätzlich die Kosten für Unterkunft und Heizung, doch das gilt nicht in jedem Fall und auch nicht unbegrenzt.
In den ersten zwölf Monaten nach Beginn des Bürgergeldbezugs – der sogenannten Karenzzeit – werden die tatsächlichen Mietkosten vollständig übernommen, unabhängig von ihrer Höhe. Danach gelten jedoch Begrenzungen: Das Jobcenter trägt nur noch Mietkosten, die als „angemessen“ gelten. Wie hoch diese Grenze ist, legen die Kommunen selbst fest. So liegt die Obergrenze für eine Einzimmerwohnung laut Bürgergeld.org in München derzeit bei 890 Euro, in Hamm laut dem dortigen Jobcenter bei 327 Euro.
Nach Mieterhöhung für Bürgergeld-Empfänger: Jobcenter kann Kostensenkung verlangen – etwa durch Untervermietung
Kommt es nach Ablauf der Karenzzeit zu einer Mieterhöhung, durch die die Mietkosten über die als angemessen festgelegte Grenze steigen, kann das Jobcenter reagieren: Es leitet dann ein sogenanntes Kostensenkungsverfahren ein. In diesem Fall übernimmt die Behörde die erhöhten Wohnkosten zunächst weiter – allerdings nur befristet.

Betroffene haben in der Regel sechs Monate Zeit, um ihre Mietkosten zu senken. Dies kann etwa durch einen Wohnungswechsel, durch Verhandlungen mit dem Vermieter oder durch eine Untervermietung geschehen. Letztere ist eine Möglichkeit, in der bisherigen Wohnung zu bleiben und gleichzeitig die Kosten zu reduzieren. Die Einnahmen aus der Untervermietung werden auf die Mietkosten angerechnet.
Kein Zwang zur Untervermietung – aber Konsequenzen möglich
Das Jobcenter kann Bürgergeld-Empfänger jedoch nicht direkt zur Untervermietung zwingen. Wer jedoch keinerlei Maßnahmen zur Kostensenkung ergreift, riskiert, dass das Amt die vollen Mietkosten nicht länger übernimmt. Nur wer nachvollziehbare Gründe vorweisen kann, etwa gesundheitliche Einschränkungen oder andere schwerwiegende Hindernisse, kann sich dem entziehen. Diese Gründe müssen allerdings belegt werden.
Dazu zählen laut Bürgergeld.org etwa folgende:
- Keine passende Wohnung: Es stehen keine Wohnungen im angemessenen Kostenrahmen zur Verfügung oder es ist kein Untermieter zu finden.
- Gesundheitliche Gründe: Ein Umzug oder eine Untermiete ist wegen Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit unzumutbar.
- Keine Untervermietung möglich: Dies gilt, wenn die Wohnung zu klein oder ungeeignet ist. Aber auch, wenn der Vermieter die Untervermietung verweigert. Ein Umzug kann dennoch verlangt werden.
- Unwirtschaftlicher Umzug: Führt nur ein Umzug zur Kostensenkung, prüft das Jobcenter, ob dieser wirtschaftlich vertretbar ist – unter Berücksichtigung der Umzugskosten.
Kostensenkungsverfahren landen aufgrund ihrer Komplexität immer wieder vor Gericht, so etwa 2023 in Berlin. (jus)