Wenn das Kind krank ist: Womit können Beschäftigte beim Kinderkrankengeld rechnen?

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Ist ein jüngeres Kind krank, müssen Eltern es in vielen Fällen selbst betreuen und können nicht zur Arbeit. Doch was ist dann mit dem Gehalt? 

Vor allem in der Erkältungs- oder Grippezeit kommt es öfter vor, dass berufstätige Eltern zu Hause ihr erkranktes Kind betreuen müssen und nicht wie geplant in die Arbeit können. Dann kommen bei vielen Beschäftigten die sogenannten Kinderkrankentage ins Spiel.

Wie viele Kinderkrankentage darf ich geltend machen?

In diesem Jahr haben Arbeitnehmer Anspruch auf je 15 Tage pro Kind, wie etwa die Techniker Krankenkasse (TK) auf ihrer Website informiert. Alleinerziehende haben demzufolge einen Anspruch auf bis zu 30 Tage pro Kind. Bei mehreren Kindern liegt die Gesamtzahl der Anspruchstage pro Elternteil bei maximal 35 Arbeitstagen, bei Alleinerziehenden mit mehreren Kindern bei höchstens 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.

Was ist Kinderkrankengeld?

Sind die Kinder krank, sind Beschäftigte häufig auf das Kinder­krankengeld angewiesen – eine Entgeltersatzleistung der Krankenkassen. Die Leistung greift, wenn Mütter oder Väter wegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des erkrankten Kindes nicht arbeiten können und deshalb Verdienstausfälle erleiden.

Besorgte Frau, die den Kinderarzt anruft, während sie zu Hause die Temperatur ihres Sohnes misst
Ist ein jüngeres Kind krank, müssen Eltern es in vielen Fällen selbst betreuen und können deshalb nicht zur Arbeit. (Symbolbild) © Zoonar.com/Dmitrii Marchenko/Imago

Wie hoch kann das Kinderkrankengeld ausfallen?

Das Kinderkrankengeld belaufe sich in der Regel auf 90 Prozent des Nettoeinkommens des betreffenden Elternteils, berichtete die Deutsche Presse-Agentur (dpa). Hätten Arbeitnehmer in den letzten zwölf Monaten vor der Erkrankung des Kindes eine Einmalzahlung wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld erhalten, gehe man von hundert Prozent des Nettogehalts aus, so dpa.

Wer hat einen Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Kinderkrankengeld ist für gesetzlich Versicherte vorgesehen. Die Stiftung Warentest hat auf Test.de über weitere Voraussetzungen informiert, die demnach gegeben sein müssen:

  • Das Kind ist noch keine 12 Jahre alt (diese Alters­grenze gilt laut Test.de nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist).
  • Im Haushalt lebt keine andere Person, die sich um das Kind kümmern kann.
  • Der Arzt hält eine Betreuung des Kindes für erforderlich und stellt ein entsprechendes Attest ab dem ersten Krank­heits­tag aus.

„Kinderkrankengeld gibt es nur für gesetzlich Versicherte“, kommt Petra Heinevetter von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD) in einem Bericht von dpa zu Wort. Nur wer selbst ebenfalls mit Anrecht auf Krankengeld versichert sei, könne auch Kinderkrankengeld beziehen. Ebenso wie der Elternteil muss auch das betreffende Kind gesetzlich versichert sein, wie es weiter heißt. Privat versicherte Personen haben demzufolge dagegen keinen Anspruch auf adäquate Leistungen. Beamte bekommen laut der Expertin in der Regel Sonderurlaub, berichtete dpa zudem.

Kinderkrankengeld nur bei unbezahlter Freistellung

Beim Thema Kinderkrankengeld ergeben sich auch Fragen in der Entgeltabrechnung. Ausgangswert für die Berechnung des Kinderkrankengeldes ist das „während der Freistellung ausgefallene Netto-Arbeitsentgelt“, heißt es auf Haufe.de. Dieses werde „aus dem ausgefallenen beitragspflichtigen Brutto-Arbeitsentgelt“ ermittelt. Das Kinderkrankengeld werde für Kalendertage gezahlt.

Tage, an denen Arbeitgeber vollständig eine bezahlte Freistellung gewährten, würden „nicht bei der Berechnung des Kinderkrankengeldes berücksichtigt“, so das Portal. Das gelte entsprechend, „wenn am ersten Tag der Erkrankung des Kindes noch teilweise gearbeitet wurde und der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt für die Zeit der Freistellung an diesem Tag fortzahlt“.

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