Anspruch auf Kinderkrankentage: Was gilt bei einem Teilzeit-Job?

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Dass berufstätige Eltern daheim bleiben müssen, um ihr erkranktes Kind zu betreuen, kann nicht zuletzt in der Erkältungszeit öfter vorkommen.

Sind die Kinder krank, wollen sie daheim gut betreut und versorgt sein. Viele berufstätige Eltern greifen in solchen Fällen auf die Kinderkrankentage zurück. Wie viele Tage sind derzeit vorgesehen?

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Werden kleine Kinder krank sind, müssen berufstätige Eltern oftmals zu Hause bleiben. (Symbolbild) © Westend61/Imago

Wie viele Kinderkrankentage können Eltern im Jahr geltend machen?

Für die Jahre 2024 und 2025 haben Arbeitnehmer Anspruch auf jeweils 15 Tage pro Kind, wie die Techniker Krankenkasse (TK) auf ihrer Website informiert. Alleinerziehende haben demnach Anspruch auf bis zu 30 Tage pro Kind. Bei mehreren Kindern liegt die Gesamtzahl der Anspruchstage je Elternteil bei höchstens 35 Arbeitstagen, bei Alleinerziehenden mit mehreren Kindern bei höchstens 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr.

Was gilt bei einem Teilzeit-Job?

Was gilt bei einem Teilzeit-Job? Die Anzahl der Tage, für die Kinderkrankengeld von der Krankenkasse gezahlt wird, orientiert sich an den Arbeitstagen, wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) zum Thema berichtete. „Das heißt, dass es egal ist, ob man in Teilzeit oder Vollzeit arbeitet: Jeder hat die gleiche Zahl an Arbeitstagen, für die er Krankengeld bekommt“, schilderte die Fachanwältin für Arbeitsrecht Kathrin Schulze Zumkley in dem dpa-Bericht.

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Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Wann haben Betroffene Anspruch auf Kinderkrankengeld? Eine der Voraussetzungen ist, dass das erkrankte Kind „das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet“ hat, so die TK. Diese Altersgrenze gelte nicht, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen sei. „Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld, häufig auch als Kinderkrankengeld bezeichnet, wenn sie nach ärztlicher Feststellung zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben“, informiert die Krankenkasse außerdem über die gesetzlichen Bestimmungen. „Voraussetzung ist ferner, dass eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann.“

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