Kinderbetreuung von der Steuer absetzen: Wie Sie es richtig anstellen
Kinder müssen betreut werden – wenn beide Elternteile arbeiten gehen, kommen Krippe oder Kindergarten ins Spiel. Teilweise können Sie sich das Geld zurückholen.
Viele Kinder werden fremdbetreut. Die Gründe dafür sind verschieden, beispielsweise soziale Gründe, damit Kinder Kontakt zu Gleichaltrigen bekommen. Andererseits müssen viele Kinder in die Krippe oder den Kindergarten, weil die Eltern arbeiten gehen müssen. Die Kosten, die für die Betreuung Ihrer Kinder anfallen, können Sie teilweise in der Steuererklärung geltend machen.
Kinderbetreuung von der Steuer absetzen: So geht es

Zwei Drittel der Kosten für die Kinderbetreuung können Sie als Sonderausgaben (in der Anlage Kind) von der Steuer absetzen. Dabei wird jedes Kind berücksichtigt, informiert das Portal Finanztip.de. Maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind (unter 14 Jahre) können Sie absetzen. Sie profitieren besonders davon, wenn Sie im Jahr 6.000 Euro oder mehr für die Kinderbetreuung ausgegeben haben. Wichtig für eine Rückerstattung ist, dass das Finanzamt nachvollziehen kann, dass das Geld gezahlt wurde. Das geht beispielsweise durch Überweisungsbelege oder Rechnungen der Betreuungsperson oder -einrichtung, informiert Stiftung Warentest. Ebenso kann eine Abrechnung der Minijobzentrale oder ein Arbeitsvertrag als Nachweis dienen.
Nachweise aufheben und sammeln:
Der Steuererklärung müssen Sie die Nachweise nicht beilegen, allerdings müssen Sie diese dem Finanzamt vorlegen, wenn Sie dazu aufgefordert werden. Sinnvoll ist es daher, dass Sie schon vorab alle Nachweise beisammen haben.
Voraussetzungen zum Absetzen der Betreuungskosten
Welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, dass Sie die Betreuungskosten als Sonderausgaben absetzen können:
- Es muss ich um Ihr Kind oder Pflegekind handeln. Bei Stiefkindern oder Enkeln ist kein Abzug möglich, informiert Finanztip.de.
- Kinder müssen unter 14 Jahre alt sein.
- Das Kind muss mit im Haushalt leben beziehungsweise dort gemeldet sein.
Die Altersgrenze spielt keine Rolle, wenn das Kind körperlich, geistig oder seelisch eingeschränkt ist und nicht für sich selbst sorgen kann.
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Welche Kosten Sie von der Steuer absetzen können
Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe hat eine Liste zusammengestellt, welche Kosten Sie im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung von der Steuer absetzen können:
- Kindergarten (auch bilinguale Angebote, da die Betreuung im Vordergrund steht)
- Kinderkrippe
- Kindertagesstätte
- Kinderhort
- Babysitter, auch die Großeltern können unter Umständen berücksichtigt werden
- Au-Pair
- Nanny oder Kindermädchen
Welche Kosten werden dabei nicht berücksichtigt?
Allerdings sind nicht alle anfallenden Kosten in dem Zusammenhang erstattungsfähig, im Fokus steht tatsächlich ausschließlich die Aufsicht der Kinder. Nicht berücksichtigt werden daher:
- Freizeitaktivitäten
- Nachhilfe
- Verpflegungs- oder Übernachtungskosten
Sie erhalten steuerfreie Erstattungen von Ihrem Arbeitgeber zur Kinderbetreuung?
Grundsätzlich können Arbeitgeber den Mitarbeitern einen steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschuss zur Kinderbetreuung geben. Diesen müssen Sie in der Anlage Kind in der Steuererklärung angeben. Bekommen Sie diesen Zuschuss, verringern sich die abzugsfähigen Erstattungen.