Das neue Heizgesetz: Was bei Gas-Heizungen zu beachten ist

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Seit diesem Jahr gilt das neue Heizungsgesetz. Was das für Besitzer von Gas-Heizungen konkret bedeutet, erfahren Sie hier.

Bremen – Aktuell macht jeder Vermieter sicher gern einen großen Bogen um den Heizungskeller seiner Immobilie. Denn die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) – auch Heizungsgesetz genannt – der Bundesregierung bringt viele Eigentümer und Vermieter um ihren Schlaf.

Klar ist dabei nur eines: Die Reform 2024 soll der Startschuss für den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien sein. Und Hauseigentümer müssen erst tätig werden, wenn sie wissen, mit welchem Energieträger und welcher Versorgung sie vor Ort rechnen können. Das heißt: Sobald Städte und Gemeinden ihre kommunale Wärmeplanung für die kommenden Jahre festgelegt haben.

Das neue Heizungsgesetz: Reparatur möglich, kein Austausch nötig

Wer eine Gas-Heizung im Keller stehen hat, darf diese erst einmal weiterlaufen lassen, solange sie funktioniert. Geht die Anlage kaputt, darf sie auch repariert werden. Eine grundsätzliche Notwendigkeit zum Austausch der Gas-Heizung besteht nur, wenn die Heizung irreparabel defekt ist.

Diese Optionen haben Eigentümer, wenn die kaputte Gas-Heizung komplett ausgetauscht werden muss:

  • Wer eine Gas-Heizung (bzw. fossile Heizung) neu installiert, muss vorher eine Energieberatung bekommen. Ohne die gibt es keine Gas-Heizung. Die Energieberatung wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert.
  • Einbau einer auf Wasserstoffbetrieb umrüstbaren Gasheizung, wenn beispielsweise der Netzbetreiber sein Netz auf grünen Wasserstoff umstellt. Aktuell ist völlig offen, ob die Umstellung jemals kommt: Grüner Wasserstoff wird in Deutschland noch nirgends hergestellt, auch ein Energienetz der Betreiber existiert nicht. Sollte die kommunale Wärmeplanung kein Wasserstoffnetz vorsehen, gelten schrittweise Anforderungen zur Beimischung von klimaneutralen Gasen wie Biomethan. 
  • Als Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe wie Gas gilt der 31.12.2044.
  • Es gelten mehrjährige Übergangsfristen beim Heizungstausch: Bei Totalausfall gelten fünf Jahre, bei Wärmenetzanschluss bis zu zehn Jahre und bei gescheiterten Ausbau von Fernwärme oder Wasserstoff gelten drei Jahre.
    Quellen: Wohneigentum NRW, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

Eigentümer bestehender Gas-Heizanlagen haben also ausreichend Zeit, um sich zu entscheiden. Wer möchte, kann sogar vorübergehend laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) eine gebrauchte, fossil betriebene Heizung einbauen lassen.

Gastherme wird gewartet,
Das neue Heizungsgesetz gibt Antworten: Was es für Eigentümer einer Gas-Heizung bedeutet und wann eine Anlage getauscht werden sollte. (Symbolbild) © IMAGO

In Härtefällen können Hauseigentümer ganz von der Pflicht, die Heizung auszutauschen, befreit werden. Dabei wird im Einzelfall geprüft, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder Wert des Gebäudes stehen. Ebenso kann laut BMWK „aufgrund von besonderen persönlichen Umständen, wie etwa einer Pflegebedürftigkeit“, die Pflicht zur Umstellung auf erneuerbares Heizen entfallen.

Das neue Heizungsgesetz: Erst später ist der Einbau einer Anlage mit erneuerbarer Energie verbindlich

Das GEG sieht außerdem vor, dass Eigentümer zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 30. Juni 2026 eine mit Öl- oder Gas betrieben Heizung einbauen dürfen, sollte noch kein kommunaler Wärmeplan der jeweiligen Kommune vorliegen. Erst ab dem Jahr 2029 müssen laut energiewechsel.de Heizungen einen steigenden Anteil an Bioenergie oder Wasserstoff nutzen.

Anteil an erneuerbarer Energien wie Biogas und Wasserstoff für Gas- und Ölheizungen:

  • 2029: mindestens 15 Prozent
  • 2035: mindestens 30 Prozent
  • 2040: mindestens 60 Prozent
  • 2045: 100 Prozent

Hat die Kommune allerdings bereits hierzu eine Entscheidung getroffen, ist der Einbau von Heizungen mit 65 Prozent erneuerbarer Energie seit dem 1. Januar 2024 in einem Neubaugebiet verbindlich. Diese Heizungen erfüllen ab 2024 die neuen Regeln.

Das neue Heizungsgesetz – und was es bedeutet

Seit Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Diese Regelung sieht die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vor. Die Bundesregierung will mit der Reform für mehr Klimaschutz die „Wärmewende“ im Gebäudebereich voranbringen.

Wer in der Übergangszeit eine neue Öl- oder Gasheizung einbaut, muss ab 2029 steigende Anteile von Bioenergie nutzen. Auch nach Ablauf der Übergangsfristen sind neue Gas- oder Ölheizungen in verschiedenen Konstellationen weiterhin zulässig, zum Beispiel als Hybridlösungen in Kombination mit einer Wärmepumpe oder einer Solarthermieanlage, beim Betrieb mit grünen Gasen oder übergangsweise im Rahmen der verschiedenen Fristen und Ausnahmen.

Es geht nur um den Einbau neuer Heizungen! Bestehende Heizungen können weiter betrieben werden und kaputte Heizungen können weiterhin repariert werden. 
Quelle: energiewechsel.de

Das neue Heizungsgesetz: Warten auf den Wärmeplan von Kommunen und Gemeinden

So viel lässt sich also schon einmal sagen: Vorerst ergeben sich für Hausbesitzer keine unmittelbaren Veränderungen, solange die Anlage ihrer Immobilie intakt ist. Vieles hängt zudem noch von den Kommunen und Gemeinde und deren Wärmeplänen ab. Für den Austausch einer Anlage gibt der Bundesverband Verbraucherzentralen (VZBV) aber zu bedenken, dass weiterhin die Preise für Gas und Öl steigen dürften und sich der CO₂-Preis für fossile Energieträger stetig erhöhen könnte.

Allein in 2024 beträgt der Preis für eine Tonne CO₂ 45 Euro und im kommenden Jahr soll er laut Bundesregierung sogar auf 55 Euro steigen, was nicht nur das Heizen, sondern auch Tanken deutlich verteuern wird. Das neue Heizgesetz hat auch für Mieter Auswirkungen. Diese müssen letztendlich aber auch davor geschützt werden, „über die Modernisierungsumlage die gesamten Kosten zu tragen oder sogar mehr“, erklärt die VZBV-Vorständin Ramona Pop. (sthe)

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