Diese Gesetze verändern sich für Menschen mit Behinderung 2024 – der Überblick
Mit dem neuen Jahr treten neue Gesetze in Kraft, die Menschen mit Behinderung und pflegende Personen betreffen. Die wichtigsten Änderungen zusammengefasst.
Bremen – Mit dem Jahreswechsel wurden neue gesetzliche Änderungen angekündigt. Einige davon betreffen Menschen mit Behinderung und ihre Pflegekräfte. Regelungen in Bezug auf Betreuungsrecht, Eingliederungshilfe, Existenzsicherung, Pflegeleistungen, Arbeitsrecht, Gesundheitsleistungen und sozialer Entschädigungen ändern sich im Jahr 2024, wie die Lebenshilfe.de informiert. Seit dem 1. Januar gilt das neue Recht.
Inflationsausgleich und Freibeträge für Betreuende von Menschen mit Behinderung angehoben
Betreuende Personen können sich ab diesem Jahr über mehr Geld freuen. Berufsbetreuer und Betreuungsvereine erhalten von Anfang 2024 bis Ende 2025 eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung in der Höhe von 7,50 Euro pro Betreuung. Auch ehrenamtliche Betreuer erhalten 24 Euro zusätzlich zur Aufwandspauschale. Die Erhöhung gibt es je „Monat, in dem die rechtliche Betreuung an mindestens einem Tag geführt wird“, so Lebenshilfe.de. In Barnstorf wurde kürzlich ein Verein zur Inklusion gestartet.

2024 steigt der Vermögensfreibetrag für vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe von 61.110 Euro auf 63.630 Euro. Das ist der Geldbetrag, den man höchstens besitzen darf, um trotzdem Anspruch auf Sozialleistungen zu bekommen. Auch der Einkommensfreibetrag wurde angehoben. Zudem werden ab sofort Kraftfahrzeuge nicht mehr als Vermögen verwertet. Somit haben mehr Personen Anspruch auf die Leistungen.
Regelsätze und Beträge für die Pflege erhöht
Bei existenzsichernden Leistungen wurden die Regelsätze, also die Richtwerte dafür, wie hohe Sozialleistungen jemand erhält, für die jeweiligen Regelbedarfsstufen erhöht. Das betrifft die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie für die Hilfe zum Lebensunterhalt.
Regelbedarfsstufe 1 | 563 Euro |
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Regelbedarfsstufe 2 | 506 Euro |
Regelbedarfsstufe 3 | 451 Euro |
Regelbedarfsstufe 4 | 471 Euro |
Regelbedarfsstufe 5 | 390 Euro |
Regelbedarfsstufe 6 | 357 Euro |
Auch der Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, die Aufbereitung von Warmwasser und für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf sind gestiegen. Bei der Regelung des Einkommens gibt es einige Änderungen, die verschiedene Gruppen betreffen.
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Seit Januar wurden auch die Beträge für die Pflegesachleistung und das Pflegegeld erhöht. Das Pflegeunterstützungsgeld wurde ebenfalls aufgebessert.
Pflegesachleistung | Pflegegeld |
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Pflegegrad 1: – | Pflegegrad 1: – |
Pflegegrad 2: Bis zu 761 € | Pflegegrad 2: 332 € |
Pflegegrad 3: Bis zu 1.432 € | Pflegegrad 3: 573 € |
Pflegegrad 4: Bis zu 1.778 € | Pflegegrad 4: 765 € |
Pflegegrad 5: Bis zu 2.200 € | Pflegegrad 5: 947 € |
Arbeits- und Gesundheitsrecht für Menschen mit Behinderung und Pflegende angepasst
Arbeitgeber müssen bei nicht besetzten Pflichtarbeitsplätzen für Menschen mit Behinderung monatlich eine Ausgleichsabgabe zahlen. Sollte der Arbeitsplatz an einen schwerbehinderten Menschen gehen, der direkt von einer Werkstatt zum neuen Arbeitsplatz wechselt, wird die Anstellung für zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
Der Anspruch auf Krankengeld ist in mehreren Fällen gestiegen. Beispielsweise in Bezug auf die Dauer der Krankheit von Kindern oder bei stationärer Behandlung von Kindern. Der Zusatzbeitrag der Krankenkassen ist auf 1,7 % angestiegen. Pflegende Angehörige, die eine Reha-Maßnahme nutzen, haben Anspruch auf Mitnahme und Versorgung der von ihnen gepflegten Person.
Soziale Entschädigung für staatlich verantwortete Folgen
Das soziale Entschädigungsrecht wurde ebenfalls neu strukturiert. Das betrifft beispielsweise Personen, die Opfer staatlich verschuldeter Unfälle oder Gewalttaten wurden und deren Hinterbliebene. Menschen, die durch ein Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft Verantwortung trägt, gesundheitliche Schäden erlitten haben, werden bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen mit sozialer Entschädigung unterstützt. Den Betroffenen soll durch Behandlungen, Pflege und Zahlungen dabei geholfen werden, wieder in ihren Alltag zurückzufinden.
Der allgemeine Zusatzbeitrag an die Krankenkassen ist von bisher 1,6 auf 1,7 Prozent angestiegen. Das bedeutet, dass Versicherte in Zukunft mit etwas mehr Abgaben rechnen müssen.
Das Bundesteilhabegesetz setzt sich für einen besonderen Schutz des Wohnraums für Menschen mit Behinderung ein. Trotzdem ist die Lage laut Christine Kamphuis prekär. Auch in Berlin spricht man von einer Wohnungskrise.