Verbot für Holzheizungen ab Ende 2024: Diese Ausnahmen gelten

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Ende des Jahres gelten neue Vorschriften für das Heizen mit Holz. Wer nicht nachrüstet, muss seinen Kamin dann außer Betrieb nehmen. Doch es gibt auch Ausnahmen.

Berlin – Wer gerne im Winter vor einem offenen Feuer sitzt und deshalb sogar einen Kamin hat, muss sich seit 2010 an das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchV) halten. Darin ist unter anderem aufgeführt, welche Grenzwerte Kamine und Holzöfen einhalten müssen – und bis zu welchen Fristen. So läuft Ende des Jahres eine neue gesetzliche Frist aus: Kamine und Holzöfen, die vor 2010 eingebaut wurden, müssen demnach gegebenenfalls nachgerüstet werden.

Doch es gibt im Gesetz auch mehrere Ausnahmen, die Eigentümer kennen sollten. Denn nicht jeder Ofen ist vom BImSchV betroffen.

Holzheizungen müssen bestimmte Grenzwerte erfüllen

Zunächst einmal das Wichtigste in Kürze: Für neu eingebaute Kamine gelten bestimmte Grenzwerte, was die Feinstaubbelastung angeht. Seit 2015 gelten etwas strengere Werte. Für Holzheizungen, die zwischen 2010 und 2015 eingebaut wurden, sind aber auch noch geringere Grenzwerte erlaubt. Bis Ende 2024 müssen Anlagen, die vor 2010 eingebaut wurden, nachgerüstet werden und den strengeren Grenzwerten entsprechen.

Wer eine ältere Anlage hat, sollte also dieses Jahr einen Schornsteinfeger ins Haus holen, der die Grenzwerte prüft. Wer nach 2025 diese Grenzwerte regelmäßig reißt, dem könnte ein Bußgeld drohen. Allerdings empfehlt das Bundesumweltamt Eigentümern, spätestens nach 15 Jahren über einen Austausch der alten Anlage nachzudenken. Wer hauptsächlich mit Holz heizt, kann mit einer neuen und effizienteren Anlage oft richtig viel Geld sparen.

Laut BImSchV gelten aber auch Ausnahmen für bestimmte Heizanlagen. Demnach sind folgende Holzöfen nicht von der Austauschpflicht betroffen:

  • Historische Modelle, die vor 1950 installiert wurden, sind von der Austauschpflicht befreit
  • Heizungen, die die einzige Wärmequelle des Hauses darstellen, müssen nicht zwingend ausgetauscht werden
  • Offene Kamine, die nur sehr selten benutzt werden (an maximal acht Tagen im Monat für höchstens fünf Stunden)
  • Herde und Backöfen mit einer Wärmeleistung von unter 15 Kilowatt, die nur privat verwendet werden
  • Kachelöfen (sog. Grundöfen), die eine besondere Rauchgasführung und einen Staubabscheider haben
Holzfeuer im Kachelofen: Kachelöfen werden immer beliebter.
Das Nachlegen von Holz in einen Kachelofen: Dieser Vorgang wiederholt sich wieder öfter in deutschen Wohnzimmern. © Franziska Kraufmann / dpa

Heizen mit Holz: Das sollten Eigentümer von Kaminen wissen

Egal ob man nun die Holzheizung austauschen muss oder nicht: Wer einen Holzofen zu Hause hat, sollte immer auch darauf achten, das richtige Brennholz zu verwenden. Denn dieser entscheidet maßgeblich, wie viele Staub- und Rußpartikel in die Luft abgegeben werden. Der Bundesverband des Schornsteigerhandwerks gibt dazu folgende Empfehlungen ab:

  1. Nur trockenes Brennholz verwenden
  2. Immer die Herstellerangaben des eigenen Kamins beachten
  3. Niemals Zeitungen, unbehandeltes Holz oder gar Plastik oder Textilien in den Kamin werfen
  4. Frisch geschlagenes Holz hat nicht den besten Brennwert – lieber erstmal trocken lagern
  5. Lange und schmale Holzscheite verwenden

Bei der Lagerung von Holz ist nach Verbandsangaben zu bedenken, dass unterschiedliche Typen unterschiedliche Lagerzeiten haben. Pappel und Fichten sollten demnach ein Jahr lang trocken gelagert werden, Linde, Erle und Birke aber anderthalb Jahre. Buche, Eiche, Esche und Obstgehölze sollten hingegen mindestens zwei Jahre lang gelagert werden, bevor sie in den Ofen kommen. Diese Werte gelten für selbst geschlagenes Holz – wer das Holz zukauft, kann davon ausgehen, dass es direkt in den Kamin geworfen werden kann.

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