Hoffmann muss Schotterplatz räumen
Seit mehr als 30 Jahren stehen in Meiling auf einem Schotterplatz die Fahrzeuge des Autohändlers und KfZ-Meisters Jochen Hoffmann. Jahrzehntelang suchte Hoffmann nach einem alternativen Stellplatz. Nun muss er nach einem Besuch des Verwaltungsgerichts bis Ende 2025 die Fläche räumen.
Meiling – So viel los war auf der Fläche an der Dorfstraße in Meilings Ortsmitte lange nicht: Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts München war zur Inaugenscheinnahme und Verhandlung in den Seefelder Ortsteil gereist, um sich ein Bild im Fall Jochen Hoffmann und Johann Ludwig gegen den Freistaat vor Ort zu machen. Thema war eine Beseitigungsanordnung durch das Landratsamt Starnberg. Ergebnis: Hoffmann muss die Fläche räumen, allerdings nicht binnen eines Monats, wie in der Beseitigungsanordnung gefordert, sondern zum Dezember 2025. Es ist auch das Ergebnis einer langen Fehde zwischen einer Nachbarin und den Hoffmanns sowie einer endlosen Standortsuche des Betriebs EG Hoffmann, den es seit mehr als 30 Jahren in Meiling gibt.
Auf der Schotterfläche waren zum Gerichtstermin rund zehn Fahrzeuge geparkt, zumeist VW-Busse. Hoffmann verkauft sogenannte Re-Importe. Über den Parkplatz fahren auch zahlreiche Radler, sie müssen durch den Ort und über die Schotterfläche, um zurück auf den Radweg zwischen Weßling und Seefeld zu kommen, der in Meiling unterbrochen ist. Die Frage war, ob sich der Parkplatz, den der Landwirt Johann Ludwig an Hoffmann jahrzehntelang verpachtet hat, im Innen- oder Außenbereich liegt. Ebenfalls jahrzehntelang vertrat das Landratsamt die Auffassung, es handele es sich um Innenbereich. Dort wäre auch ein nicht störender Gewerbebetrieb zulässig. Zuletzt jedoch hatte sich die Auffassung in der Baubehörde offensichtlich geändert. Zugrunde lag dem Meinungsumschwung offensichtlich eine Petition, die eine Nachbarin eingereicht hat, mit der die Hoffmanns schon seit vielen Jahren streiten. Die Petition hatte dafür gesorgt, dass sich die Juristen im Ministerium mit der Sache beschäftigten – und das Landratsamt Starnberg anwiesen, die Sachlage anders zu bewerten. Das geschah, und es folgte die Beseitigungsanordnung.
Für Richter Johann Oswald war die Sache auch schnell klar: „Ich würde die Fläche dem Außenbereich zuordnen.“ Ein Lagerplatz außerhalb eines Betriebs sei dort nicht zulässig. „Das geht nicht, dass Sie hier Autos anbieten.“ Es folgte eine längere Verhandlung mit Hoffmanns Anwalt Martin Neugebauer. Dieser beklagte unter anderem den frappierenden Stimmungsumschwung im Landratsamt. „Das Landratsamt hat monatelang eine andere Auffassung vertreten.“ Es gebe einen plötzlichen Bruch in der Akte. Er sehe eine verbindende Wirkung der Dorfstraße und einen Zusammenhang mit der Bebauung und dem landwirtschaftlichen Betrieb von Johann Ludwig, der direkt an die Fläche angrenzt. „Mein Eindruck ist ein anderer“, konterte Oswald. Neugebauer brachte noch die Möglichkeit im Baugesetzbuch zur Sprache, nach der Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert sei. Doch Oswald blieb dabei: „Es geht um einen gewerblichen Lagerplatz, das ist keine Kleinigkeit.“
Im Anschluss diskutierten Dr. Felix Huller, Jurist im Landratsamt, Neugebauer und Hoffmann noch über die Frist. Hoffmann argumentierte, dass er lange Lieferzeiten habe, „bis zu 24 Monate werde ich brauchen“. Huller stockte. Hoffmann argumentierte, er wolle nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Aber die Lieferfristen für die Fahrzeuge hätten sich verlängert, und sie stünden länger. „36 Monate habe ich mich zu sagen getraut.“ Zähneknirschend gewährte Huller Hoffmann schließlich fast 23 Monate.
Was nun aus Hoffmanns Betrieb wird, ist offen. Der 65-Jährige räumte zwar ein, dass das Geschäft schwierig geworden sei. „Aber wir haben gedacht, unser Sohn könnte es weiterführen.“ Im Schnitt verkaufe er 120 Fahrzeuge im Jahr, vor Corona seien es mehr gewesen. Und er beschäftigt drei Angestellte. Anwalt Neugebauer erwirkte schließlich noch, dass im Protokoll Folgendes vermerkt wurde: Sollte sich die planungsrechtliche Situation beispielsweise durch Aufstellung eines Bebauungsplans durch die Gemeinde für die Schotterfläche ändern, wird nicht vollstreckt.