Erste Frist im Heizungsgesetz läuft aus: Das müssen Eigentümer jetzt tun
Das Ende von 2024 naht und damit für Eigentümer von Wohnungen in Deutschland eine wichtige Frist aus dem Heizungsgesetz.
Berlin – Das Jahresende rückt näher und damit auch die Bundestagswahl 2025. Am 23. Februar sollen die Bürgerinnen und Bürger wieder zur Urne gehen, nachdem die Ampel-Koalition zu Bruch gegangen ist. Und der Wahlkampf ist auch in vollem Gange – vor allem um das Heizungsgesetz, eigentlich Gebäudeenergiegesetz (GEG), wird erneut heftig gestritten. So sieht es ganz danach aus, als ob die nächste Bundesregierung erneut an dem GEG werkeln wird.
Doch für Eigentümer von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern greift schon bis Ende 2024 eine wichtige Frist, die sich jetzt natürlich nicht mehr ändern lässt. Viele Wohnungseigentümer dürften deswegen auch schon Post erhalten haben. Hier ein Überblick.
Wohnungseigentümer müssen Auskunft über den Zustand ihrer Heizung geben
Wie der Eigentümerverband Haus & Grund auf ihrer Webseite informiert, müssen Eigentümer und Eigentümerinnen von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, in denen mindestens eine Gasetagenheizung installiert ist, bis Ende Dezember 2024 Informationen vom örtlich zuständigen Schornsteinfeger anfordern. Dieser gibt den Eigentümern dann Auskunft über Alter, Funktionstüchtigkeit und Nennwärmeleistung der Heizungen. Diese Informationen sind notwendig, um über die Zukunft der Wärmeversorgung in dem Gebäude zu entscheiden.
Die Informationen zu den Pflichten für Wohnungseigentümer finden sich im GEG in §71n wieder. Darin wird weiter präzisiert, dass der zuständige Schornsteinfeger sechs Monate nach Bitte um Auskunft die notwendigen Informationen zuschicken müssen.
Ebenfalls zur Auskunft verpflichtet sind die Eigentümer selbst: Sie müssen der Wohnungsgemeinschaft ebenfalls bis Ende Dezember 2024 mitteilen, wie der Zustand der Heizungsanlagen „aus eigener Nutzungserfahrung“ ist, sowie welche anderen Möglichkeiten genutzt werden, um die Effizienz des Gebäudes zu steigern. Diese Informationen werden die meisten Wohnungseigentümer mittels eines Formulars an die Wohnungseigentümergemeinschaft schicken. Auch hier gilt die Frist von sechs Monaten nach Erhalt der Auskunftsaufforderung. Spätestens drei Monate nachdem alle Informationen von allen Wohnungseigentümern gesammelt wurden, muss die Eigentümergemeinschaft die Informationen gebündelt allen Eigentümern zukommen lassen.
Heizungstausch muss laut Heizungsgesetz erst mit Vorliegen der kommunalen Wärmeplanung erfolgen
Wohnungseigentümer haben also erstmal nur eine Mitteilungspflicht bis zum Jahresende. Aktiv werden müssen Betroffene erst dann, wenn die kommunale Wärmeplanung der Stadt oder Gemeinde vorliegt. Dann sollten Eigentümer in Mehrfamilienhäusern anfangen, darüber nachzudenken, wie es in Zukunft weitergehen soll. Spätestens aber ab dem Zeitpunkt, ab dem dann eine Gasheizung ausgetauscht wird, tickt die Uhr: Danach müssen alle Heizungen in dem Haus in fünf Jahren ihre Heizungen zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betreiben. Dabei geht es nicht um einen Heizungstausch bestehender Anlagen – es muss aber sichergestellt werden, dass die Anlagen zu 65 Prozent grüne Gase (z.B. Biomethan) beziehen.
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Längere Fristen gelten, wenn die Eigentümergemeinschaft entscheiden, ihre Heizungsanlagen komplett umzuwerfen und eine Zentralheizung zu installieren. Haus & Grund erklärt dazu: „Entscheidet sich die GdWE [Gemeinschaft der Wohnungseigentümer] für den Einbau einer zentralen Heizungsanlage, verlängert sich diese Frist um den Zeitraum bis zur Fertigstellung der Anlage, längstens jedoch um acht auf 13 Jahre.“
Die Kosten für die Umstellung auf eine zentrale Heizung werden laut GEG auf die Wohnungseigentümer nach Eigentumsanteilen verteilt.