Brief vom OB: Landratsamt Miesbach ordnet Aufforderung ein – Verfahren läuft ordnungsgemäß

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Das Verfahren läuft: Das Landratsamt Miesbach reagiert auf die Aufforderung aus dem Münchner Rathaus. © THOMAS PLETTENBERG

Nachdem Münchens Oberbürgermeister Dieter Reiter Miesbachs Landrat Olaf von Löwis nun schriftlich aufgefordert hat, das Verfahren zur Ausweitung der Wasserschutzzone Thalham-Reisach-Gotzing zügig fortzusetzen, reagiert die Behörde mit einigen Klarstellungen.

So sei festzuhalten, dass eine Aussetzung des Verfahrens seitens des Miesbacher Landratsamtes bislang nicht erfolgt sei. Vielmehr wurden die von den SWM erstellten Unterlagen am 1. März 2024 an das Landesamt für Umwelt als amtlichen Sachverständigen zur Begutachtung und Stellungnahme weitergeleitet. „Diese Begutachtung wurde, Stand heute, noch nicht abgeschlossen“, teilt eine Sprecherin des Landratsamts mit, „sodass weitere verfahrensleitende Maßnahmen des Landratsamts Miesbach momentan nicht veranlasst sind.“

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Auch vor dem Hintergrund der erfolgreichen Petition beim Bayerischen Landtag werde das weitere Vorgehen eingehend geprüft. Eine spätere Aussetzung des Neuausweisungsverfahrens bis zur Klärung der Altrechtefrage sei durchaus denkbar und decke sich im Übrigen „vollumfänglich mit der rechtlichen Bewertung unseres Bevollmächtigten im Altrechteverfahren“.

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Das Verfahren zur Neufestsetzung eines Wasserschutzgebiets Thalheim/Reisach/Gotzing konnte dieser Beurteilung zufolge zwar eingeleitet werden, „es kann derzeit voraussichtlich aber nicht sinnvoll beziehungsweise rechtssicher abgeschlossen werden, weil die Fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Wasserversorgung Münchens künftig weiter aus der Reisacher Grundwasserfassung erfolgt, noch ungeklärt sind“, teilt das Landratsamt weiter mit.

Umfassende Alternativenprüfung ist unverzichtbar

Zwar sei es richtig, dass das Vorliegen einer rechtmäßigen wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung für eine Wassergewinnung keine zwingende Voraussetzung für die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes ist, wie dies auch im Schreiben des Landrats vom 25. November 2022 festgestellt wurde. Jedoch setze eine rechtmäßige Wasserschutzgebietsausweisung auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in München eine umfassende und ergebnisoffene Alternativenprüfung sowie eine präzise Festlegung und Rechtfertigung der äußeren Schutzgebietsgrenze und der inneren Schutzzonen voraus.

Heutige wasserrechtliche Anforderungen als Grundlage

Dies sei ohne eine aktuelle und den heutigen wasserrechtlichen Anforderungen genügende Erlaubnis oder Bewilligung nicht sachgerecht möglich. Insofern ist das Nichtbestehen einer wasserrechtlichen Zulassung zur Wassergewinnung für die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes durchaus von erheblicher Bedeutung, heißt es seitens des Landratsamts.

Exakt diesen wesentlichen Umstand blende das Schreiben von OB Reiter aber vollumfänglich aus, da dieser im Vorgriff auf eine gerichtliche Entscheidung das Bestehen der Altrechte selbstredend voraussetzt. Im Hinblick auf die bisher vertretene Rechtsposition der Landeshauptstadt München und der Stadtwerke München stelle dies für Landrat von Olaf von Löwis keine echte Überraschung dar.

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