Habecks Heiz-Gesetz: Wie Sie Ihre Öl- oder Gasheizung behalten können
Das im vergangenen Jahr beschlossene Gebäudeenergiegesetz (GEG) sorgte vor allem bei Eigentümern für offene Fragen und die ein oder andere Sorge. Mit nützlichem Wissen an der Hand könnte die Transformation im eigenen Haus aber wesentlich verträglicher ausfallen.
München – Rund jeder zweite Bundesbürger heizt aktuell mit Erdgas, ein weiteres Viertel der Haushalte setzt auf Heizöl. Das geht aus Zahlen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz hervor. Um dem entgegenzuwirken, muss seit Januar dieses Jahres beim Einbau neuer Heizungen auf Erneuerbare Energien zurückgegriffen werden. Mit ein paar Tricks können aber bestehende Öl- und Gasheizungen trotzdem weiterhin Verwendung finden. Sogar staatliche Zuschüsse gibt es unter gewissen Voraussetzungen.
So dürfen Öl- oder Gasheizungen noch genutzt werden
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz schreibt auf seiner Website, dass funktionierende Heizungen weiter betrieben werden können. Das umfasse explizit auch die Fälle, in denen Heizungen zwar kaputt gehen, aber noch reparierbar sind. Ist das nicht mehr möglich oder hat eine Öl- beziehungsweise Gasheizung ein Alter von mehr als 30 Jahren, gebe es „pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen“. Außerdem sei eine Befreiung von der Pflicht zum Erneuerbaren Heizen in Härtefällen vorgesehen.
Mit der 2023 veröffentlichten Studie „Heizen mit 65 Prozent erneuerbaren Energien - Begleitende Analysen zur Ausgestaltung der Regelung aus dem Koalitionsvertrag 2021“ sollte außerdem untersucht werden, unter welchen Voraussetzungen bestehende Heizungen trotz GEG beibehalten werden können. Dabei spielen vor allem Kombinationen von Öl- und Gasheizungen mit anderen Additiven eine bedeutende Rolle, sofern damit individuelle Grenzwerte nicht überschritten werden.
Gasheizungen dank Kombis weiter betreiben
Um eine bereits verbaute Gasheizung nicht ersetzen zu müssen, stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Eine Lösung bestünde beispielsweise darin, die Gasheizung zu mindestens 65 Prozent mit Biomethan oder grünem Power to Gas zu betreiben, berichtet das Magazin Focus Online. Wird ein Gas-Brennwertkessel, der mindestens einen Anteil von 55 Prozent an Biomethan oder Power to Gas nutzt, mit einer solarthermischen Trinkwassererwärmung kombiniert, gäbe es für diese Anlage einen staatlichen Zuschuss von derzeit 25 Prozent, so Focus Online.
Ein Viertel der jeweiligen Anschaffungskosten wird auch dann gefördert, wenn für die oben genannte Trinkwassererwärmung eine Photovoltaik-Anlage beschafft würde, erklärt Focus Online. Handelt es sich bei der bestehenden Gasheizung um eine sogenannte „H2 Ready“-Variante, die neben Gas auch den klimafreundlicheren Wasserstoff nutzen kann, sei eine Beibehaltung ebenfalls möglich. Dasselbe gelte für „Hybridheizungen mit Gas-BW plus wasserführendem Pelletofen oder mit Gas-BW und Elektro-BW“.
Wie Ölheizungen in Zukunft genutzt werden können
Wer im eigenen Haus zwar keine Gasheizung verbaut hat, derzeit aber noch auf Öl zurückgreift, sollte die folgenden Alternativen in Betracht ziehen, um auch künftig noch mit Öl heizen zu dürfen. Letzteres könnte beispielsweise mit 65 Prozent Bioöl oder grünem Power to Liquid kombiniert werden, schreibt Focus Online. Daneben wäre aber auch eine Hybridheizung Öl-BW sowie ein wasserführender Pelletofen eine Möglichkeit.
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Zudem stünden Kombinationen aus 55 Prozent Bioöl respektive grünem Power to Liquid mit solarer Trinkwassererwärmung oder zwischen 45 und 50 Prozent Bioöl beziehungsweise grünem Power to Liquid mit solarer Heizungsunterstützung zur Verfügung, so Focus Online weiter. Für welche Wahl man sich entscheidet, sollte unter Absprache mit einem ausgewiesenen Energieexperten abgewogen werden.
Eine erfreuliche Nachricht für alle Mieter - zwar dürften Vermieter laut Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz bis zu zehn Prozent der Kosten für neue Heizungsanlagen umlegen. Allerdings ist diese Umlage nach oben gedeckelt, um Mieter vor übermäßig hohen Kosten zu schützen. Pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat dürfe die Kaltmiete um nicht mehr als 50 Cent steigen.