Elternunterhalt: Wann Kinder einspringen müssen, wenn die Rente der Eltern nicht reicht

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Wenn die Eltern zum Pflegefall werden, hilft in erster Linie finanzielle Unterstützung. Diese wird ab einem gewissen Einkommen für Kinder sogar verpflichtend.

Kassel – Werden die eigenen Eltern pflegebedürftig, sind schnell die Rollen vertauscht. Dann haften meist Kinder für ihre Eltern. Das war zumindest die Meinung eines Sozialhilfeträgers, der 2024 vor Gericht zog, um sogenannten Elternunterhalt vom Sohn einer psychisch kranken Frau einzufordern. Diese erhielt aufgrund ihrer Erkrankung Leistungen von mehr als 60.000 Euro pro Jahr. Aufgrund seines vergleichsweise hohen Einkommens sollte der Sohn sie finanziell unterstützen.

Pflegebedürftig und zu wenig Geld: Wann müssen Kinder Elternunterhalt zahlen?

Das Gericht entschied sich jedoch zugunsten des Sohns der pflegebedürftigen Frau. Grund dafür ist das Angehörigen-Entlastungsgesetz. Dieses sieht vor, dass Kinder nur dann zu Elternunterhalt verpflichtet sind, wenn ihr Brutto-Jahreseinkommen über 100.000 Euro oder ihr monatliches Nettoeinkommen über 5000 Euro liegt. Er lag nach Abzug der gesetzlichen Abgaben und zusätzlichen Altersvorsorge mit einem Monatsgehalt von 4475 Euro unter dieser Grenze.

Was ist Elternunterhalt?

Elternunterhalt ist die gesetzliche Verpflichtung von Kindern, finanziell für ihre bedürftigen Eltern aufzukommen, wenn diese ihren Lebensunterhalt nicht mehr selbstständig bestreiten können. Diese Unterhaltspflicht greift insbesondere dann, wenn Eltern pflegebedürftig werden und die eigenen Mittel, einschließlich der Rente und Pflegeversicherung, nicht ausreichen. Dabei wird jedoch auch die Leistungsfähigkeit der Kinder berücksichtigt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

Elternunterhalt kann also nur in Anspruch genommen werden, wenn pflegebedürftige Eltern nicht allein für die Kosten aufkommen können, Sozialleitungen beziehen und die eigenen Kinder gut betucht sind. Dementsprechend muss der Nachwuchs damit rechnen, im Fall der Fälle ihr Einkommen und Vermögen gegenüber einem Sozialhilfeträger offenlegen zu müssen, erklärt die Verbraucherzentrale. Allerdings übernehmen Kinder oft freiwillig die Verantwortung.

Welche Auskunftspflicht besteht?

  • Auskunftspflicht der Eltern:
    Um sicher sein zu können, ob und in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch der Eltern auch tatsächlich besteht, müssen diese ihren Kindern Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse geben.
  • Auskunftspflicht der Kinder:
    Umgekehrt sind aber auch die Kinder zu einer Auskunft verpflichtet. Um den Unterhaltsanspruch der Eltern berechnen zu können, benötigt das Sozialamt einen detaillierten Einblick in ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Ehegatten und Schonvermögen: Welche Ausnahmen gibt es beim Elternunterhalt?

Allerdings gibt es Sonderfälle, bei denen Kinder von der Pflicht auf Elternunterhalt befreit werden, zum Beispiel, wenn sich Ehegatten untereinander Unterhalt zahlen müssen. Das passiert dann, wenn ein Partner ins Pflegeheim kommt, während der andere zu Hause wohnen bleibt. In diesem Fall muss sich Letzterer an den Kosten beteiligen. Aufgrund der besonderen „Einstandspflicht“ gibt es hier keine Entlastung, auch wenn das Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt.

Reicht die Rente im Alter nicht zum Leben, können gut situierte Kinder für den Unterhalt herangezogen werden.
Reicht die Rente im Alter nicht zum Leben, können gut situierte Kinder für den Unterhalt herangezogen werden. © Pancake Pictures/Imago

Eine weitere Ausnahme ist das sogenannte Schonvermögen. Dazu gehört unter anderem ein Schonbetrag von 10.000 Euro. Nach Angaben der Verbraucherzentrale gilt der gleiche Betrag für den Ehe- oder Lebenspartner. Somit bleibt ein Vermögen von insgesamt 20.000 Euro anrechnungsfrei. Im Übrigen gilt als Schonvermögen ebenso ein angemessener Betrag, der für die eigene Bestattung und Grabpflege im Rahmen eines „Bestattungsvorsorgevertrages“ angelegt wurde.

Natürlich gibt es auch Fälle, in denen Seniorinnen und Senioren kein Elternunterhalt einfordern, um ihre Kinder nicht unnötig finanziell zu belasten. Diese Wahl haben sie aber nicht, wenn sie für Pflegeleistungen, die sie nicht selbst bezahlen können, Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Eltern können ihre Kinder dann nicht aus der Verantwortung für Unterhaltszahlungen nehmen. Der Staat muss den Unterhalt einfordern, wenn der Nachwuchs unterhaltspflichtig ist. (cln/dpa)

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