Steuern, Krankenkasse und Co.: Das wird von der Rente abgezogen

  1. Startseite
  2. Wirtschaft

Kommentare

Rentner bezahlen auf ihr Einkommen im Ruhestand diverse Abgaben. So unterscheiden die sich bei der gesetzlichen Rente und privater Altersvorsorge.

Kassel - Von ihrer gesetzlichen Rente müssen Ruheständler noch einige Abgaben hinnehmen. Was an Steuern, Krankenkassenbeiträgen und ähnlichem anfällt - ein Überblick.

Anfang muss geklärt werden, wie die gesetzliche Bruttorente bestimmt wird. Sie wird von der gesetzlichen Rentenversicherung kalkuliert. In der Berechnung werden der Rentenartfaktor, persönliche Entgeltpunkte, der Zugangsfaktor sowie der aktuelle Rentenwert berücksichtigt. Wie hoch die Bruttorente tatsächlich ausfällt, kann man im eigenen Rentenbescheid oder dem Lohnsteuerbescheid erfahren.

Rentner: Auf die von der Bruttorente wird noch allerlei Geld abgezogen.
Rentner: Auf die von der Bruttorente wird noch allerlei Geld abgezogen. © Michael Gstettenbauer/Imago

Die Rente wird besteuert: Was wird von der Bruttorente abgezogen?

Die Rente wird als Einkommen behandelt, so besteuert. Die Höhe der anfallenden Steuern häng vom Jahr des Renteneintritts und vom persönlichen Steuersatz ab. Meistens ist der Steuersatz, der auf die Rente zu zahlen ist niedriger, als der Lohnsteuersatz - die Rente ist schließlich meistens auch geringer als das Einkommen.

Der Anteil der Rentenzahlungen, der versteuert werden muss, liegt 2023 bei 83 Prozent. Liegt die Altersrente unter dem Grundfreibetrag von 10.347 Euro im Jahr, werden keine Steuern abgezogen.

Ab 2040 sollte es eigentlich keinen Freibetrag mehr geben, sodass Rentnerinnen und Rentner ab dann 100 Prozent versteuern müssten. Es wird jedoch immer noch ein „Wachstumschancengesetz“, im Bundestag diskutiert, das diese Regelung in Zukunft ändern könnte.

Unser kostenloser Renten-Newsletter versorgt Sie regelmäßig mit allen relevanten News zum Thema. Hier geht es zur Anmeldung.

Sozialabgaben: Krankenversicherung wird von der Rente abgezogen

Auch nach dem Eintritt in den Ruhestand werden Sozialabgaben wie Kranken- und Pflegeversicherung von der Rente abgezogen. Diese Regelung betrifft insbesondere Personen, die bis dahin größtenteils in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Denn sie gelten im Ruhestand als verpflichtete Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent erhöht sich für Rentner um den variablen Zusatzbeitrag, der je nach Krankenkasse variiert. Dieser liegt zwischen 0,3 Prozent und maximal 2,0 Prozent pro Monat. Der Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Rentner liegt also je nach Krankenkassenwahl zwischen 14,9 und 16,6 Prozent liegt. Die Hälfte, die zuvor vom Arbeitgeber entrichtet wurde, übernimmt automatisch die Rentenkasse.

Pflegeversicherung und Kirchensteuer hat der Rentner selbst zu zahlen

Für diejenigen, die sich freiwillig gesetzlich krankenversichert haben und Rente beziehen, fallen ebenfalls 7,3 Prozent plus Zusatzbeitrag an. Einen Teil dieses Betrags kann man als Zuschuss von der Deutschen Rentenversicherung erhalten, sofern man hierfür einen Antrag stellt.

Bei der Pflegeversicherung hingegen gewährt die Rentenversicherung Ruheständlern keinen Zuschuss. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt aktuell bei 3,05 Prozent. „Rentnerinnen und Rentner mit einer bestehenden Beihilfeberechtigung zahlen nur einen ermäßigten Beitrag“, informiert die Deutsche Rentenversicherung.

Und auch die Kirchensteuer wird gegebenenfalls voll von der Bruttorente abgezogen. Sie liegt bei 8 bis 9 Prozent im Monat.

Steuern auf private Altersvorsorge

Häufig beziehen Rentner neben der gesetzlichen Rente auch eine private Altersvorsorge. Aber Achtung: Auf diese Zahlungen fallen häufig höhere Steuern an. Betriebsrenten unterliegen beispielsweise einer vollständigen Besteuerung. Hier besagt eine Grundregel besagt: Falls während Ihrer Berufstätigkeit keine Steuern auf die Beiträge entrichtet wurden, müssen Sie später auf die gesamte Rente Steuern zahlen.

Andersherum gilt: Wurden die Beiträge bereits aus versteuertem Einkommen gezahlt, ist nur der Ertragsanteil der Rente steuerpflichtig, berichtet ihre-vorsorge.de. Dieser Ertragsanteil hängt vom Alter bei Renteneintritt ab und beträgt zum Beispiel bei einem Rentenbeginn mit 67 Jahren 17 Prozent.

Sozialabgaben auf Betriebsrente, Riesterrente und Co.

Die Betriebsrente unterliegt zusätzlich der Beitragspflicht für Kranken- und Pflegeversicherung. Diese Abgaben werden fällig, sobald die Auszahlungen den Freibetrag von 159,25 Euro übersteigen. Pflichtversicherte Rentner, die Riester- oder Rüruprenten beziehen, müssen keine Sozialabgaben leisten.

Allerdings müssen freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rentner in diesem Fall aufpassen. Sie sind verpflichtet, Abgaben auf Einnahmen zu zahlen, wodurch auch Sozialabgaben auf Riester- und Rüruprenten anfallen. Diese Abgaben erstrecken sich von einer Mindesteinkommensgrenze bis zur Beitragsbemessungsgrenze, wie Stiftung Warentest berichtete. Für sie können sich somit Abgaben von bis zu 759,49 Euro im Monat ergeben. (row)

Auch interessant

Kommentare