Kostenfalle Pflege: Wann Eltern, Kinder und andere Verwandte zum Ersparten greifen müssen
Die Pflege von Angehörigen ist teuer. Oft übernehmen die Kassen nur einen Bruchteil der Kosten. In diesen Fällen müssen Familienmitglieder zahlen.
München – Wenn ein Familienmitglied zum Pflegefall wird, kommen große Herausforderungen auf die Angehörigen zu. Aber nicht nur das: Auch die hohen Kosten für die Unterbringung oder Pflege des Patienten müssen oft von den Verwandten getragen werden. Was Kinder, Eltern oder Partner genau zahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Kinder müssen für Pflege von Eltern aufkommen – Leistungen der Kassen reichen nicht aus
Zwar gibt es Pflegekassen, jedoch übernehmen diese nicht alle Kosten, die im Fall einer Pflegebedürftigkeit anfallen. Je nach Verfassung des Patienten und dessen Pflegegrad deckt die Kasse nur einen Bruchteil der entstehenden Kosten ab. Laut Focus Online reichen die Leistungen für rein ambulante Hilfen meist aus – vor allem, wenn Angehörige die Aufgaben größtenteils übernehmen können. Wird aber mehr Pflege oder gar eine Betreuung rund um die Uhr benötigt, steigen die Kosten schnell an. Besonders, wenn der Angehörige im Heim besser aufgehoben ist.
Die entstehenden Kosten muss zwar zunächst der Patient selbst decken, wie etwa mit der gesetzlichen Rente oder anderweitigen Einnahmen. Reicht das Geld aber nicht aus, geht es an das Ersparte der Verwandten. Eltern, Kinder und Ehepartner beziehungsweise der Lebensgefährte werden dann zur Kasse gebeten. Laut Verbraucherzentrale kann das Sozialamt Enkelkinder, Geschwister, Cousinen und Cousins sowie Onkel, Tanten und Schwiegerkinder nicht für die finanziellen Aufwendungen heranziehen. In bestimmten Fällen unterstützt auch der Staat.
Diese Regeln gibt es: Kinder und Eltern werden bis zu einem gewissen Punkt von Gesetz geschützt
- Kinder pflegebedürftiger Eltern müssen seit 2020 Unterhalt zahlen, sofern ihr jährliches Bruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt. Das wird im Angehörigen-Entlastungsgesetz geregelt. Erreichen sie die Jahresbruttogrenze nicht, wird auch das vorhandene Vermögen nicht angetastet.
- Die Regel gilt auch im umgekehrten Fall. Demnach müssen auch Eltern für die Pflege ihrer Kinder aufkommen.
- Anders sieht es hingegen bei Ehepartnern oder Lebensgefährten aus. Wie die Verbraucherzentrale schreibt, müssen sich Partner untereinander aushelfen. Komme der pflegebedürftige Partner etwa ins Heim, müsse der zu Hause verbleibende Partner den anderen finanziell unterstützen – und zwar bereits unter der Einkommensgrenze von 100.000 Euro.

Gericht entschied, dass Enkelin Geschenke der Großmutter zurückgeben muss
Damit der unterhaltszahlende Partner in den eigenen vier Wänden laut Verbraucherzentrale aber nicht selbst zum Sozialfall wird, benennt das Gesetz ein Schonvermögen. Dieses beträgt pro Person 10.000 Euro – in einer Partnerschaft also insgesamt 20.000 Euro. Ein „angemessener Betrag“ für die Bestattung und Grabpflege, der mittels eines Bestattungsvorsorgevertrags zurückgelegt wurde, bleibe ebenfalls anrechnungsfrei.
Hat eine Person, die zum Pflegefall geworden ist, in den vergangenen zehn Jahren Schenkungen vorgenommen, können diese zurückgefordert werden – sofern eine Verarmung vorliegt. Das könne auch ein verschenktes Haus betreffen oder Einzahlungen auf ein Sparkonto, wie im Falle einer Großmutter, die für ihre Enkelin ein Konto bespart hatte. Das Oberlandesgericht Celle entschied 2020, dass die monatlichen Zahlungen zum Aufbau von Kapital dienten und deshalb zurückgezahlt werden müssen. In speziellen Fällen geht es also doch an das Vermögen der Enkel oder anderen Personen, die Schenkungen erhalten haben.