Leistungen der Pflegekassen – was steht Ihnen bei welchem Pflegegrad zu?
Ein Pflegegrad ist die wichtigste Voraussetzung, um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten. Dabei gilt: je höher der Pflegegrad, desto umfangreicher die Pflegeleistungen. Ein Überblick.
Das Wichtigste in Kürze
- Auf Antrag bei Ihrer Pflegeversicherung wird durch die Pflegebegutachtung eines Experten Ihr Pflegegutachten nach dem neuen Begutachtungsassessment (NBA) erstellt. Hier wird das aktuell vorhandene Ausmaß der Selbstständigkeit nach einem vorgegebenen Kriterienkatalog geprüft und beschrieben.
- Im Pflegegutachten wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt, die sich aus sechs unterschiedlich gewichteten Themenfeldern zusammensetzt. Je nach erreichter Punktezahl wird der aktuelle Pflegegrad ermittelt. Das Gutachten ist in der Regel ausschlaggebend für die Entscheidung der Pflegekasse über einen bestimmten Pflegegrad.
- Je nach erteiltem Pflegegrad durch die Pflegeversicherung stehen Ihnen unterschiedliche Leistungen zur Verfügung, die Sie von der Pflegekasse in Anspruch nehmen können.
Meine news
Pflegegrad ermitteln: Kriterien für die Pflegebegutachtung
Bei der Pflegebegutachtung wird anhand eines Punktesystems die aktuelle Einschränkung der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen ermittelt. Maximal sind 100 Punkte möglich. Die Gesamtpunktzahl setzt sich aus den folgenden sechs Themenmodulen zusammen, die unterschiedlich gewichtet werden:
Mobilität im Alltag (10 %)
Wie selbstständig bewegt sich der Begutachtete im Alltag fort? Kann er sich selbst halten, aufrecht sitzen und Treppen steigen?
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (7,5 %)
Ist der Antragsteller örtlich und zeitlich orientiert? Kann er selbst Entscheidungen treffen, Gespräche führen und Bedürfnisse mitteilen oder Risiken erkennen?
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (7,5 %)
Wie oft benötigt der Betroffene Hilfe wegen psychischer Probleme? Ist er aggressiv oder ängstlich, beschädigt er Gegenstände oder leidet er unter Wahnvorstellungen?
Grad der Selbstversorgung (40 %)
Wie selbstständig ist der Begutachtete? Kann er sich täglich selbst waschen, pflegen und ernähren?
Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Belastungen (20 %)
Welche Hilfen benötigt der Antragsteller beim Umgang mit Krankheit, Therapien und Behandlungen – beispielsweise beim Toilettengang, beim Verbandswechsel oder bei Dialyse?
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %)
Wie selbstständig kann der Begutachtete seinen Tagesablauf planen? Kann er sich selbst beschäftigen oder Kontakte pflegen?
Tipp: Hinter jedem der sechs Module stehen bis zu 16 feste Kriterien, die im Gutachten einzeln bewertet werden. Daraus ergibt sich für jedes Modul eine Punktzahl. Zusammengerechnet und gewichtet ergeben die Punktzahlen der Module die Gesamtpunktzahl.
Der große Pflege-Guide: Alles, was Sie zum Thema wissen müssen
Unser ausführlicher Pflegeratgeber, den Sie sich HIER kostenlos als PDF herunterladen können, informiert Sie zu allen wichtigen Themen rund um die Pflege. Inklusive praxisnaher Tipps für den Pflegealltag.

Pflegeleistungen: Das gibt es bei den Pflegegraden 1 bis 5
Je nach erreichter Punktezahl im Pflegegutachten und dem daraus ermittelten Pflegegrad können Sie unterschiedliche Leistungen aus dem Leistungskatalog der Pflegekassen beanspruchen.
Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 1 erhalten Sie, wenn in Ihrem Pflegegutachten 12,5 bis unter 27 Punkte für die Einschränkung Ihrer Selbstständigkeit festgestellt werden. Personen mit Pflegegrad 1 sind weitgehend selbstständig und können sich im Alltag noch selbst versorgen. Daher sind die Leistungen insgesamt sehr eingeschränkt.
Auf einige Leistungen haben Sie jedoch unabhängig vom Pflegegrad Anspruch: Dies betrifft beispielsweise den Entlastungsbetrag, die Pflegehilfsmittel oder den Zuschuss zur Wohnraumanpassung – diese stehen Ihnen bereits bei diesem Pflegegrad zu.
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Voraussetzung für Pflegegrad 2 sind 27 bis unter 47,5 Punkte bei der Feststellung für die Einschränkung Ihrer Selbstständigkeit im Pflegegutachten. Betroffene brauchen hier meist Hilfe im Alltag für bestimmte Tätigkeiten, die sie nicht mehr selbständig ausführen können. Daher steht Ihnen ab Pflegegrad 2 die gesamte Bandbreite der Pflegeleistungen zur Verfügung, allerdings nicht immer in vollem Umfang.
Im Vergleich zu Pflegegrad 1 kommen Ansprüche wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tages- und Nachtpflege sowie umfassendere Leistungen für die stationäre Pflege hinzu. Der Entlastungsbetrag und andere Leistungen bleiben unverändert.
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Für den Pflegegrad 3 muss im Pflegegutachten ein Punktekonto zwischen 47,5 bis unter 70 Punkte für die Einschränkung Ihrer Selbstständigkeit festgestellt werden. Hier sind Pflegebedürftige bei vielen alltäglichen Abläufen auf Hilfen angewiesen. Alle verfügbaren Pflegeleistungen können genutzt werden, auch wenn bei manchen der Höchstbetrag noch etwas eingeschränkt ist.
Im Vergleich zu Pflegegrad 2 haben Sie beim Pflegegeld, den Pflegesachleistungen, der Tages- und Nachtpflege sowie bei den Leistungen für die stationäre Pflege deutlich höhere Ansprüche.
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
Pflegegrad 4 erhalten Sie wiederum, wenn in Ihrem Pflegegutachten 70 bis unter 90 Punkte für die Einschränkung Ihrer Selbstständigkeit festgestellt werden. Menschen mit Pflegegrad 4 brauchen in der Regel mehrmals täglich intensive Unterstützung, mitunter sogar teils durchgehende Betreuung. Dafür stehen Ihnen alle Pflegeleistungen zur Verfügung – manche Leistungen liegen allerdings noch unterhalb der Ansprüche im höchsten Pflegegrad 5.
Im Vergleich zu Pflegegrad 2 oder 3 haben Sie jetzt höhere Ansprüche beim Pflegegeld, den Pflegesachleistungen, der Tages- und Nachtpflege sowie bei den Leistungen für die stationäre Pflege, also das Pflegeheim. Die anderen Leistungen bleiben weitestgehend unverändert.
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Pflegeanforderungen
Der höchste Pflegegrad 5 wird Ihnen zugesprochen, wenn Ihr Pflegegutachten mindestens 90 Punkte feststellt. In diesem Fall sind Pflegebedürftige permanent auf intensive Pflege und Betreuung angewiesen. Um diese im Alltag zu gewährleisten, bietet die Pflegeversicherung größtmögliche Unterstützung – ab Pflegegrad 5 stehen Ihnen alle Pflegeleistungen in vollem Umfang zur Verfügung.
Im Vergleich zu den Pflegegraden 2 bis 4 haben Sie jetzt die maximalen Ansprüche beim Pflegegeld, den Pflegesachleistungen, der Tages- und Nachtpflege sowie bei den Leistungen für die stationäre Pflege, also die Betreuung in einem Pflegeheim.
Laden Sie sich jetzt unseren umfangreichen Ratgeber HIER kostenlos als PDF herunter.
Überblick der Leistungsansprüche je nach Pflegegrad
Anspruch auf Pflegeleistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
---|---|---|---|---|---|
Entlastungsbetrag | 125 € monatlich | 125 € monatlich | 125 € monatlich | 125 € monatlich | 125 € monatlich |
Pflegegeld | kein Anspruch | 332 € monatlich | 573 Euro monatlich | 765 Euro monatlich | 947 Euro monatlich |
Pflegesachleistungen | kein Anspruch | 761 € monatlich | 1.432 Euro monatlich | 1.778 Euro monatlich | 2.200 Euro monatlich |
Verhinderungspflege | kein Anspruch | 1.612 € jährlich | 1.612 € jährlich | 1.612 € jährlich | 1.612 € jährlich |
Kurzzeitpflege | kein Anspruch | 1.774 € jährlich | 1.774 € jährlich | 1.774 € jährlich | 1.774 € jährlich |
Tages- oder Nachtpflege | kein Anspruch | 689 € monatlich | 1.298 € monatlich | 1.612 € monatlich | 1.995 € monatlich |
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | bis 40 € monatlich | bis 40 € monatlich | bis 40 € monatlich | bis 40 € monatlich | bis 40 € monatlich |
Technische Pflegehilfsmittel | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
Hausnotruf | bis 25,50 € monatlich | bis 25,50 € monatlich | bis 25,50 € monatlich | bis 25,50 € monatlich | bis 25,50 € monatlich |
Wohnraumanpassung | bis 4.000 € pro Maßnahme | bis 4.000 € pro Maßnahme | bis 4.000 € pro Maßnahme | bis 4.000 € pro Maßnahme | bis 4.000 € pro Maßnahme |
Pflegeberatung und Beratungseinsatz | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
Pflegekurse für Angehörige | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
Pflegeunterstützungsgeld | Ja | Ja | Ja | Ja | Ja |
Wohngruppenzuschuss | 214 € monatlich | 214 € monatlich | 214 € monatlich | 214 € monatlich | 214 € monatlich |
Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) | bis 50 € monatlich | bis 50 € monatlich | bis 50 € monatlich | bis 50 € monatlich | bis 50 € monatlich |
Vollstationäre Pflege im Heim | 125 monatlich | 770 € monatlich | 1.262 € monatlich | 1.775 € monatlich | 2.005 € monatlich |
FAQ - Leistungen der Pflegekassen
Wie viel Geld gibt es in welchem Pflegegrad?
Das Pflegegeld ist abhängig vom Pflegegrad. Mit Pflegegrad 2 erhalten Sie monatlich 332 Euro, mit Pflegegrad 3 monatlich 573 Euro, mit Pflegegrad 4 monatlich 765 Euro und mit Pflegegrad 5 monatlich 947 Euro. Bei Pflegegrad 1 besteht keinen Anspruch auf Pflegegeld – hier gibt es lediglich den sogenannten Entlastungsbetrag von 125 Euro.
Was zählt zu den Pflegesachleistungen?
Als Pflegesachleistung nach dem elften Sozialgesetzbuch gilt eine professionelle häusliche Pflegehilfe, die körperbezogene Pflege, tägliche Betreuung und Haushaltsdienste leistet. Anspruch hierauf haben Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 2 bis 5, die in häuslicher Umgebung gepflegt werden.
Wie funktioniert eine Kurzzeitpflege?
Die Kurzzeitpflege zur vorübergehenden Betreuung in einer Pflegeeinrichtung ist auf die Dauer von acht Wochen im Kalenderjahr beschränkt. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten für die stationäre Unterbringung. Der Maximalbetrag hierfür beträgt pro Jahr 1.774 Euro.
Wie viel Geld bekomme ich bei der Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege dient der vorübergehenden Entlastung pflegender Angehöriger. Aufwendungen dürfen den für die Verhinderungspflege zur Verfügung stehenden Leistungsbetrag der Pflegekasse pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Im Jahr 2024 beträgt dieser regulär bis zu 1.612 Euro jährlich.
Wann habe ich Anspruch auf eine Tages- und Nachtpflege?
Anspruch auf Leistungen der Tages- und Nachtpflege haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 und höher. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den ihnen zustehenden Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat dafür verwenden.
Wer hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?
Pflegeunterstützungsgelder erhalten Beschäftigte, die bis zu zehn Tage von ihrer Arbeit fernbleiben müssen, um die Pflege eines nahen Angehörigen in einer akuten Pflegesituation organisieren zu können. Es beläuft sich auf 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, maximal jedoch auf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze – 2024 entspricht das maximal 120,75 Euro pro Tag.
Welche Leistungen kann ich mit dem Entlastungsbetrag bezahlen?
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Leistungen der zugelassenen Pflege- und Betreuungsdienste nach dem elften Sozialgesetzbuch