Frührente, Hinzuverdienst und Versicherungsbeiträge: Bei Minijob und Rente gelten besondere Regeln
Einige wollen die Füße im Ruhestand nicht hochlegen und im Rentenalter weiter arbeiten. Dabei gilt es auch beim Minijob einiges zu beachten.
Frankfurt – Viele fiebern dem wohl verdienten Ruhestand entgegen: Dann können sich Rentnerinnen und Rentner auf ihre freie Zeit konzentrieren. Das gilt aber nicht für alle: Viele Menschen arbeiten in der Rente weiter – nicht zuletzt auch wegen drohender Altersarmut. Doch was müssen Rentnerinnen und Rentner beim Minijob wissen?
Minijob im Ruhestand: So lässt sich die monatliche Rente erhöhen
Mit der Flexirente lässt sich der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand individuell gestalten. Zahlreiche Rentnerinnen und Rentner arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus oder gehen als langjährig Versicherte vorzeitig in Rente und dennoch einer Tätigkeit nach. Viele von ihnen sind geringfügig beschäftigt und verdienen damit maximal 538 Euro im Monat.
Wer weiterhin Rentenversicherungsbeiträgen im Minijob zahlt, kann seine Rente zusätzlich erhöhen. Laut Deutscher Rentenversicherung steigt die Rente bei einem Verdienst von monatlich 538 Euro nach einem Jahr um fünf Euro. Doch aufgepasst: Lassen Sie sich von der Versicherungspflicht befreien, erhalten Sie nur anteilige Entgeltpunkte. Zudem verzichten Sie damit auf die Vorteile durch das Einzahlen in die Rentenversicherung, etwa der Anspruch auf ein Übergangsgeld bei Reha-Maßnahmen.

Frührente und Minijob: Können Rentnerinnen und Rentner unbegrenzt hinzuverdienen?
Frührentnerinnen und Frührentner können Dank des Wegfalls der Hinzuverdienstgrenze im vergangenen Jahr unbegrenzt hinzuverdienen. Wer also vorzeitig aus dem Arbeitsmarkt ausscheidet und weiterhin arbeiten möchte, muss keine Abzüge mehr in Kauf nehmen. Vor der Gesetzesänderung war das nur nach Erreichen der regulären Altersgrenze möglich.
Bei Erwerbsminderungsrenten gibt es allerdings noch eine Hinzuverdienstgrenze. Diese wird jedes Jahr neu festgelegt. Im Jahr 2024 beläuft sie sich auf 18.558,75 Euro. Wer die Grenze mit seinem Einkommen übersteigt, muss mit Rentenabzügen rechnen. In der Regel ist das bei einem Minijob nicht der Fall. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 37.117,50 Euro.
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Bei anderen Rentenarten können jedoch unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen gelten. So liegt der Freibetrag bei der Witwenrente nur bei 992,64 Euro. Laut Deutscher Rentenversicherung ist der Nettobetrag entscheidend. Demnach mindern Minijob und Frührente die Witwenrente. Grundsätzlich gilt zudem: Unabhängig von der Hinzuverdienstgrenze muss das Einkommen versteuert werden, wenn es den steuerlichen Grundfreibetrag von 11.604 Euro (Stand: 2024) übersteigt.
Geringfügig beschäftigt in der Rente: Sind auch mehrere Minijobs möglich?
Es ist auch möglich, als Rentnerin oder Rentner mehreren Minijobs nachzugehen. Dabei dürfen Sie allerdings im Schnitt nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienen. Laut Minijobzentrale werden sonst alle Tätigkeiten versicherungspflichtig und sind damit keine Minijobs mehr. Das gilt auch für das Übersteigen der jährlichen Verdienstgrenze von 6456 Euro (Stand: 2024).
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zwischen 63 und 67 Jahren im vergangenen Jahr auf 1,67 Millionen gestiegen. Wichtig ist jedoch: Menschen arbeiten nicht nur aus finanzieller Not im Rentenalter. Laut einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) sind für die meisten Befragten vor allem soziale und persönliche Motive ausschlaggebend – etwa der Wunsch, weiterhin eine Aufgabe zu haben. Hoch qualifizierte Minijobs für Rentnerinnen und Rentner gibt es bei bestimmten Anlaufstellen.