Das Verwaltungsgerichtsurteil hält eine Zuweisung von Asylbewerbern an Gemeinden für rechtswidrig. Auswirkungen für den Kreis Miesbach hat dieses Urteil dem Landratsamt zufolge nicht.
Landkreis – Der Fall Greiling hat überregional für Aufmerksamkeit gesorgt. Das Tölzer Landratsamt wollte der Gemeinde Asylbewerber zuweisen, und dagegen zog die Kommune vor Gericht. Nun hat das Verwaltungsgericht über den eingereichten Eilantrag entschieden. Demzufolge kann das Landratsamt so nicht verfahren.
Asylbewerber kommen nach Ankunft in Landkreis-Unterkünfte
Für die Situation im Landkreis Miesbach spielt die Entscheidung erst mal keine Rolle. Das Landratsamt sieht sich von dem Urteil nicht betroffen, wie es auf Anfrage heißt. Asylbewerber werden allesamt in dezentralen Unterkünften, zum Beispiel drei Turnhallen in Miesbach und Tegernsee, untergebracht. Erst nach Ende des Verfahrens, falls die Flüchtlinge ein Bleiberecht, etwa Anerkennung oder auch Duldung, haben, könnte das Thema Zuweisung ins Spiel kommen.
Flüchtlinge Städten einfach vor die Tür stellen: „Nicht zumutbar“
Rechtlich gesehen müssten die Geflüchteten die Landkreis-Unterkunft verlassen und sich eine Wohnung suchen. Wie schwer sich dabei selbst Einheimische tun, ist bekannt. Somit wären die Flüchtlinge obdachlos, wenn der Landkreis sie aus seinen Unterkünften wirft. Und für Obdachlose sind Städte und Gemeinden zuständig, in der aktuellen Situation also Miesbach und Tegernsee. Diesen Städten eine größere Anzahl von Menschen ohne Bleibe einfach so vor die Tür zu stellen, „können wir niemandem zumuten, und es steht auch überhaupt nicht zur Debatte“, sagt eine Sprecherin.
Zuweisung? „Können kein Gegeneinander von Bürgermeistern und Landratsamt brauchen“
Hier käme theoretisch eine Zuweisung an andere Gemeinden ins Spiel. Das aber will die Kreisbehörde um jeden Preis vermeiden. „Ein Gegeneinander von Bürgermeistern und Landratsamt kann keiner brauchen.“ Außerdem: „Bisher haben wir immer eine Lösung gefunden“, sagt die Sprecherin. Freilich habe man dabei auch Widerstände überwinden müssen.
Urteil hat keinerlei Auswirkung auf geplante Unterkunft in Warngau
Solche gibt es bekanntlich auch in Warngau, wo der Landkreis eine Unterkunft für 500 Asylbewerber errichten möchte. Auch für diesen Fall spiel das Verwaltungsgerichtsurteil keine Rolle. Denn es handelt sich um keine Zuweisung an die Gemeinde, also die Verwaltung. In Greiling wäre dies „zur Aufnahme und Unterbringung in eigener Zuständigkeit“ erfolgt. Es hätte sich also die Gemeinde um die Menschen kümmern müssen. In Warngau wird die Betreuung aber durch das Landratsamt erfolgen, das damit seiner Unterbringungspflicht nachkommt und dabei auch keine Liegenschaft der Gemeinde beansprucht.
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Bei der Aufnahme und Unterbringung haben die Städte und Gemeinden lediglich eine „Mitwirkungspflicht“. Die Zuständigkeit den Kommunen aufzuzwingen, gebe die Rechtslage nicht her. Vielmehr stelle dies einen „rechtswidrigen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde Greiling dar“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.