Eilentscheid: Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen darf Gemeinde Greiling keine Asylbewerber zuweisen

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Asylbewerber: Eilentscheid verbietet Landkreis Zuweisungen an Greiling

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Zwei Beamte der Bundespolizei begleiten einen Geflüchteten in einer Erstaufnahmeeinrichtung (Archivbild). © Patrick Pleul/dpa

Etappensieg für die Gemeinde Greiling: Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Eilentscheidung bekannt gegeben, dass der Landkreis der Gemeinde vorläufig keine Asylbewerber zur Unterbringung zuteilen darf.

Greiling/Bad Tölz - Das Verwaltungsgericht München hat am Freitag (19. Januar) einen Eilbeschluss bekannt gegeben, der es dem Freistaat vorläufig untersagt, der Gemeinde Greiling (Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen) Asylbewerber zur Aufnahme und Unterbringung zuzuweisen und die Gemeinde zur Bereitstellung entsprechender Unterkünfte zu verpflichten.

Landkreis plante Zuweisung nach Gemeindeschlüssel

Das Tölzer Landratsamt hatte vergangenen Sommer angekündigt, die im Landkreis ankommenden Asylbewerber nach einem Schlüssel auf die Gemeinden zu verteilen, der sich an der Einwohnerzahl orientiert. Dies hätte als erstes fünf Gemeinden getroffen, die bis dahin ihre Quote am wenigsten erfüllt hatten. Nach Dietramszell, Eurasburg, Münsing, Sachsenkam und Greiling sollten ab September Asylbewerber zugewiesen, obwohl diese Kommunen keine entsprechenden Unterkünfte gemeldet hatten. Für deren Unterbringung wären sie dann selbst zuständig gewesen, so die Sicht des Landratsamts.

Bis dato ist es dazu aber noch nicht gekommen, da nach dem Hagelunwetter vom 26. August 2023 der Freistaat dem Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen eine Atempause gewährte und keine Asylbewerber mehr herschickte. Dieses Moratorium endete mit dem neuen Jahr.

Gericht: Gemeinden nicht für Unterbringung zuständig

Gegen die sogenannte „Zwangszuweisung“ an den Landkreis klagte die Gemeinde Greiling. Mit zumindest vorläufigem Erfolg: Die zuständige Kammer am Verwaltungsgericht München kam in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu dem Ergebnis, dass die beabsichtigte Zuweisung von Asylbewerbern an die Greiling einen rechtswidrigen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde darstelle.

„Das kommunale Selbstverwaltungsrecht beinhaltet das Recht einer Gemeinde, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. „Umgekehrt darf einer Gemeinde nicht ohne entsprechende gesetzliche Grundlage eine hiervon nicht erfasste Aufgabe übertragen werden.“

Die Aufnahme und Unterbringung von Asylbewern sei Aufgabe des Freistaats Bayern, die zuvorderst von den Regierungen ausgeführt werde, aber in den Kreisgebieten auch durch die Landratsämter. „Nach vorläufiger Bewertung im Eilverfahren begründen weder das kommunale Selbstverwaltungsrecht selbst noch die einfachgesetzlichen Regeln eine Zuständigkeit und entsprechende Pflicht der Gemeinden“, teilt die Pressestelle des Gerichts mit.

Greiling plant bereits Unterkunft zusammen mit Nachbargemeinden

Insbesondere sehe das bayerische Aufnahmegesetz nur eine Mitwirkungspflicht der Gemeinden bei der Aufnahme und Unter-bringung von Asylbewerbern vor. Diese Mitwirkungspflicht reiche jedoch voraussichtlich nicht so weit, dass das Landratsamt der Gemeinde auf dieser Grundlage Asylbewerberleistungsberechtigte zur Aufnahme und Unterbringung in eigener Zuständigkeit zuweisen könne.

Dieser Eilentscheid gilt nun bis zu einem Urteil in der Hauptsache. Wann diese Entscheidung im Hauptsacheverfahren fall, lässt sich laut dem Gericht noch nicht prognostizieren.

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In der Praxis aber dürfte das dann zumindest in Greiling selbst keine große Rolle mehr spielen. Denn in der Verwaltungsgemeinschaft zusammen mit Sachsenkam und Reichersbeuern bereitet Greiling aktuell eine Asylunterkunft Am Kranzer an der B13 bei Reichersbeuern vor, die nach aktueller Planung im Juli in Betrieb gehen soll.

Gegen die Zuweisung von Asylbewerbern durch den Landkreis hatte auch die Gemeinde Dietramszell geklagt. Greiling hatte seine Klage zusätzlich dadurch formal abgesichert, dass auch die Verwaltungsgemeinschaft als Kläger auftrat. Letzteren Unterlassungsantrag lehnte das Gericht nun aber ab, das die Zuweisung an die Gemeinde und nicht an die VG geplant gewesen sei.

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