Genderwahn vor Gericht – Richter ziehen die Notbremse

In der FAZ stand gestern die erfreuliche Nachricht, dass Richter dem „Wahn der gendersprachlichen Anbiederung“ erneut Einhalt geboten haben.

Geklagt hatte eine GmbH, die im Handelsregister statt „Geschäftsführer“ eine angeblich geschlechtsneutrale „Geschäftsführung“ anmelden wollte. Nö, sagte das Oberlandesgericht Düsseldorf, denn das sei missverständlich: „Geschäftsführung“ klinge nach Gruppe. Das Gesetz verlange bei einer GmbH aber nach ermächtigten Einzelpersonen.

Zeit- und Geldverschwendung

Das Urteil lässt keine Fragen offen. Außer vielleicht … WELCHES UNTERNEHMEN VERBRENNT ZEIT UND GELD FÜR DIESEN HUMBUG? Antwort, leider nicht überraschend: ein städtisches.

Die Stadt ließ sich gestern nicht herausfinden – Datenschutz …  Da der Fall aber zuerst beim Amtsgericht Kleve aufschlug, ist „irgendwo am Niederrhein“ eine heiße Spur.

Vermeintlich modern

Die klagefreudige GmbH dort änderte ihre Satzung jedenfalls so, dass das Sprachgefühl sich still in die Ecke setzte und weinte. „Die Gesellschaft hat einen (sic!) oder mehrere Geschäftsführungen. Jede Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft allein.“

Als diese Verbal-Blähung nicht ins Register durfte, zog die GmbH durch die Instanzen. Argument: Wir sind modern! „Zeitgemäße Sprache“!

Grammatik? Egal

Wenn zeitgemäß meint, dass sinnvolle Regeln von vermeintlich inklusivem Murks verdrängt werden, trifft das leider zu. Es ist ein Rätsel, warum die GmbH nicht gleich auf „Geschäftsführende“ bestand – das arme Partizip Präsens ist ja seit Jahren schon Freiwild.

Dass öffentlich-rechtliche Institutionen – ob „Lehrende“ an Unis oder „Mitarbeitende“ der Rundfunkanstalten – oft die Speerspitze der Sprachbarbaren bilden, ist ein ärgerlicher Trend. Umso beruhigender, dass die Justiz nun öfter die Notbremse zieht.

„In jeder Beziehung belanglos“

So wischte das OLG Düsseldorf auch das Argument vom Tisch, mit der reformierten Satzung erspare man sich den Aufwand der sonst nötigen Doppelnennungen – also „Geschäftsführer und Geschäftsführerin“. Doch ein solcher Mehraufwand – urteilten die Richter – sei „in jeder Beziehung derart belanglos, dass er vernünftigerweise nicht ins Gewicht falle“. Kleiner Wink mit dem gesunden Menschenverstand.

Eine Doppelnennung ist außerdem überflüssig. Im juristischen Sinne, so das OLG, sei „der Geschäftsführer“ eben nur grammatikalisch maskulin, nicht geschlechtsbezogen. Das garantiere der Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot in Artikel 3 Grundgesetz.