Bußgeld und ein Punkt: Dieses Verhalten beim Parken kann Sie teuer zu stehen kommen

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Wer Parkplätze widerrechtlich reserviert, riskiert Bußgelder und Punkte in Flensburg. Was erlaubt ist und was nicht und welche Alternativen es gibt.

München – Die Parkplatzsuche in der Stadt ist oft frustrierend. Freie Stellplätze sind rar, und das Gedränge um die besten Plätze ist groß. Hinzu kommt, dass immer mehr SUVs in den Innenstädten verkehren. Wer möchte da nicht auf unkonventionelle Methoden zurückgreifen? Einige lassen ihren Beifahrer in die Parklücke springen, andere platzieren Stühle oder Absperrband, um einen Platz zu reservieren. Doch Vorsicht: Solches Verhalten kann rechtliche Konsequenzen haben und teuer werden.

Denn laut § 240 Strafgesetzbuch (StGB) stellt das Blockieren eines Parkplatzes durch eine Person oder Gegenstände in der Regel eine Nötigung dar. Es handelt sich hierbei um eine Ordnungswidrigkeit, da Parkplätze auf öffentlichen Straßen für alle Verkehrsteilnehmer zugänglich sind. Der erste Autofahrer, der die Lücke mit seinem Fahrzeug erreicht, hat das Anrecht darauf.

Kein seltener Anblick, doch eigentlich illegal: Das Reservieren eines Parkplatzes durch Fußgänger oder Gegenstände ist rechtswidrig und kann empfindliche Strafen nach sich ziehen. (Symbolbild) © Pond5 Images/IMAGO

Fehler beim Parken: Parkplatz reservieren ist nicht erlaubt – und kann schwerere Konsequenzen haben

Für Fußgänger, die einen Parkplatz blockieren, kann dies empfindliche Strafen nach sich ziehen. Wer beispielsweise absichtlich stehen bleibt, um anderen das Einparken zu verwehren, kann wegen Nötigung belangt werden. Laut Bußgeldkatalog drohen hierbei Bußgelder und im Extremfall bis zu drei Punkte in Flensburg. Die rechtliche Grundlage für den Vorwurf der Nötigung liegt in der Handlung, andere durch Drohung oder Gewalt zum Unterlassen oder Duldung zu zwingen (§ 240 StGB). In diesem Kontext kann das aktive Blockieren einer Parklücke als „Gewalt“ oder „empfindliches Übel“ interpretiert werden. Dies gilt insbesondere, wenn der Fußgänger trotz eines anfahrenden Autos nicht weicht.

Ein Beispiel: Ein Autofahrer nähert sich einer freien Parklücke, die von einer Person blockiert wird. Wenn diese Person den Platz nicht verlässt und der Autofahrer den Parkplatz nicht nutzen kann, liegt eine widerrechtliche Behinderung vor. Umgekehrt kann sich jedoch auch der Autofahrer strafbar machen, wenn er zu dicht auffährt, um den Fußgänger zu drängen.

Wer in einer solchen Situation auf einen Konflikt aus ist, sollte Vorsicht walten lassen. Das Drängen eines Fußgängers mit dem Auto kann ebenfalls als Nötigung ausgelegt werden. Autofahrer sind verpflichtet, genügend Zeit und Raum zu lassen, damit die Person die Parklücke verlassen kann.

Konsequenzen für unerlaubtes Blockieren von Parkplätzen und wie es ganz legal geht

Die Konsequenzen für das unerlaubte Reservieren eines Parkplatzes können unterschiedlich schwer ausfallen:

  • Ein einfaches Blockieren eines Parkplatzes kann ein Verwarngeld von 10 Euro nach sich ziehen. Wird jedoch eine Nötigung nachgewiesen, drohen höhere Geldstrafen
  • Bei schwereren Vergehen, etwa bei wiederholtem Blockieren oder Drohgebärden, können bis zu drei Punkte in Flensburg verhängt werden
  • In gravierenden Fällen ist sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren möglich.

Doch es gibt auch die Möglichkeit, Parkplätze zu reservieren, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen. Beim Umzug kann es nötig sein, einen Parkplatz für Transporter oder Lieferwagen freizuhalten. Dafür kann beim zuständigen Straßenverkehrsamt ein temporäres Parkverbot beantragt werden. Gegen eine Gebühr wird der benötigte Bereich dann offiziell abgesperrt. Dort widerrechtlich parkende Fahrzeuge können kostenpflichtig abgeschleppt werden. Übrigens: E-Autofahrer dürfen ab April mancherorts bis zu drei Stunden kostenlos auf öffentlichen Parkplätzen stehen. (ls)

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