Mehr Geld, weniger Bürokratie - Mindestlohn, Minijobs, Elterngeld: Das ändert sich 2025 für Arbeitnehmer
2025 bringt für Arbeitnehmer einige Änderungen mit sich, die die Bundesregierung in verschiedenen Gesetzen beschlossen hat. So wirkt sich zum Beispiel das Bürokratieentlastungsgesetz IV erstmals aus. Andere Änderungen wurden schon lange vorher beschlossen und laufen im kommenden Jahr planmäßig weiter. Hierauf müssen Sie sich einstellen.
Der Mindestlohn steigt auf 12,82 Euro
Schon im Juni 2023 hatte die Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die Erhöhung des Mindestlohns in den Jahren 2024 und 2025 gemacht, nachdem die Ampel-Koalition die Untergrenze 2023 eigenständig auf 12 Euro angehoben hatte. Nach 12,41 Euro in diesem Jahr geht es 2025 auf 12,82 Euro nach oben. Für einen Vollzeitbeschäftigten bedeutet das ein Plus von rund 71 Euro im Monat und 853 Euro im Jahr. Der Bruttolohn eines Beschäftigten mit Mindestlohn liegt damit bei 2222 Euro im Monat und 26.655 Euro im Jahr.
Die Minijob-Grenze steigt auf 556 Euro
Ebenfalls nach oben geht der Grenzbetrag für Minijobs. Statt 538 Euro können Sie im Jahr 2025 maximal 556 Euro verdienen. Die übrigen Vorteile eines Minijobs bleiben: Arbeitgeber zahlen weiterhin einen pauschalen Abgabenbetrag von 30 Prozent, Arbeitnehmer bezahlen keine Steuern. Sozialversicherungsabgaben werden ebenfalls nicht fällig.
Mindestausbildungsvergütung steigt auf 682 Euro
Mehr Mindestlohn gibt es auch für Auszubildende. Die Mindestausbildungsvergütung steigt ab Januar von 649 auf 682 Euro pro Monat im ersten Lehrjahr. Da die Mindestwerte für die weiteren Ausbildungsjahre prozentual vom Einstiegslohn abhängen, steigen sie analog ebenfalls. Im zweiten Jahr gibt es jetzt 805 statt 766 Euro, im dritten Jahr 920 statt 876 Euro und im vierten Jahr 955 statt 909 Euro.
Elterngeld-Grenzen sinken
Während es am unteren Ende der Einkommensskala Verbesserungen gibt, wird am oberen Ende gekürzt. Die Höchstgrenze für das Elterngeld sinkt ab dem 1. April 2025 auf ein zu versteuerndes Einkommen von 175.000 Euro. Bisher waren es 200.000 Euro. Haushalte, die mehr verdienen, können dann kein Elterngeld mehr beantragen. Die Änderung war bereits 2023 unter großem medialem Echo beschlossen worden, um Ausgaben im Familienministerium zu sparen. Betroffen davon sind Berechnungen zu Folge aber nur wenige tausend Elternpaare in Deutschland.
Beitragssätze steigen
Arbeitnehmer müssen ab Januar mehr Sozialabgaben zahlen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag für die Krankenkasse wird von 1,7 auf 2,5 Prozent erhöht. Allerdings bedeutet das nicht zwingend, dass auch Ihre Ausgaben steigen. Wie viel Zusatzbeitrag tatsächlich fällig wird, entscheidet jede Krankenkasse anhand ihrer Finanzlage selbst. Die genauen Beiträge können also darüber oder darunter liegen. Davon ausgehend, dass der Schnitt aber eben um 0,8 Prozent des Bruttoeinkommens steigt, wovon Sie als Arbeitnehmer die Hälfte zahlen müssen, bedeutet das für einen Durchschnittsverdiener in Deutschland 206,40 Euro Mehrausgaben im kommenden Jahr.
Gleichzeitig steigt der Beitrag für die Pflegeversicherung von bisher 3,4 auf 3,6 Prozent an. Auch davon zahlen Sie als Arbeitnehmer nur die Hälfte, also 0,1 Prozent mehr als bisher. Für einen Durchschnittsverdiener sind das Mehrkosten von etwa 51,60 Euro pro Jahr.
Beitragsbemessungsgrenzen steigen
Sozialabgaben werden in Deutschland nur bis zu einem bestimmten Einkommen fällig – den Beitragsbemessungsgrenzen. Die steigen 2025 an. Für die Krankenversicherung geht es von bisher 62.100 Euro auf 66.150 Euro nach oben. In der Rentenversicherung werden die bisher unterschiedlichen Bemessungsgrenzen von 90.600 Euro für die alten und 89.400 Euro für die neuen Bundesländer auf den gemeinsamen Wert von 96.600 Euro Bruttoeinkommen pro Jahr angehoben. 80 bis 90 Prozent der Arbeitnehmer sind davon nicht betroffen, weil sie sowieso nicht über diese Bemessungsgrenzen kommen. Für einen Spitzenverdiener mit einem Einkommen von 100.000 Euro brutto im Jahr ergeben sich dadurch aber höhere Abgaben von ungefähr 79 Euro im Monat oder 944 Euro im Jahr.
Freigrenze für den Solidaritätszuschlag steigt
Ebenfalls angehoben wird die Grenze, ab der der Solidaritätszuschlag noch fällig wird. Bisher lag sie bei 18.130 Euro Einkommensteuer pro Jahr, kommendes Jahr werden es 19.450 Euro sein. Damit wird der Soli jetzt ab einem Bruttoeinkommen von etwa 88.000 Euro bei Alleinlebenden fällig. Bisher waren es rund 83.500 Euro.
Der Schriftverkehr wird entbürokratisiert
Im ersten Moment klingt es nicht so spannend, dass für viele Vorgänge im Arbeitsrecht im kommenden Jahr die „Textform“ statt des „Schriftformzwangs“ eingeführt wird, aber dahinter stecken erhebliche Vereinfachungen für Sie als Arbeitnehmer. Bei Vorgängen mit Schriftformzwang müssen Sie oder die Ihr Chef einen schriftlichen Vertrag aufsetzen, den beide Parteien anschließend im Original unterschreiben. Textform hingegen bedeutet, dass solche Dinge künftig auch schlicht per E-Mail, SMS, WhatsApp, per PDF-Dokumenten oder auf anderen elektronischen Kommunikationswegen geregelt werden dürfen. So lange klar ist, dass beide Parteien den Text gelesen und zugestimmt haben und dass die Vereinbarung dauerhaft gespeichert werden kann, fällt dann viel Papierkram weg.
Die Textform war bisher meistens nur bei wenig offiziellen Angelegenheiten erlaubt, etwa bei Hinweisen oder Erklärungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Ab 2025 kommen einige andere Fälle hinzu. So reicht die Textform künftig bei die Regelaltersrentenbefristung aus, also für Regeln, wonach ein Arbeitsvertrag automatisch endet, wenn ein Arbeitnehmer das Regelrentenalter erreicht. Auch das Nachweisgesetz erlaubt ab Januar viele Dinge nur in Textform festzuhalten. Das können zum Beispiel wichtige Regelungen in Ihrem Arbeitsvertrag sein, die Sie statt wie bisher ausgedruckt nur noch elektronisch erhalten. Arbeitszeugnisse dürfen künftig auch elektronisch ausgestellt werden, wobei der Arbeitnehmer auf Wunsch ein Papierdokument bekommen muss. Bei Leiharbeit dürfen die Überlassungsverträge in Textform abgefasst werden. Zu guter Letzt können Arbeitnehmer Anträge auf Pflegezeit und Familienpflegezeit künftig in Textform einreichen. Für Arbeitgeber ändert sich zudem, dass er Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes seinen Arbeitnehmern auch elektronisch zukommen lassen darf. Bisher mussten wichtige Bestimmungen dazu öffentlich im Betrieb ausgehangen werden.
Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz entfällt teilweise
Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt sind Mütter im Betrieb besonders geschützt. Bestimmte Aufgaben, etwas das Heben schwerer Lasten oder der Umgang mit gefährlichen Stoffen, dürfen ihnen dann nicht mehr aufgebürdet werden. Sie profitieren zudem von mehr Pausen und Schonzeiten.
Bisher musste der Arbeitgeber unabhängig davon ob er Personen im Mutterschutz beschäftigt, regelmäßig eine Gefährdungsbeurteilung erstellen, also erfassen, welche Tätigkeiten im Betrieb für eine Schwangere oder Stillende auszuschließen wären. Diese Beurteilung muss immer wieder angepasst werden, besonders dann, wenn tatsächlich eine Beschäftigte in den Mutterschutz geht.
Um den Betrieben etwas Arbeit abzunehmen, wurde 2018 ein Ausschuss für Mutterschutz gegründet, der allgemeingültige Regeln für den Mutterschutz erarbeiten soll. Die ersten Ergebnisse werden jetzt 2025 umgesetzt. Regeln, die der Ausschuss veröffentlicht hat, können Arbeitgeber umsetzen, ohne die konkrete Gefährdung in ihrem Betrieb noch einmal extra prüfen zu müssen. Das soll ebenfalls Bürokratie einsparen.
Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes
Seit dem 1. November dürfen transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern. Das kommt auch mit einigen neuen Regeln für den Arbeitsplatz daher. So dürfen Arbeitgeber die originären Vornamen und die Geschlechtsangabe einer Person nicht erfragen oder ausforschen. Arbeitnehmer wiederum sind nicht verpflichtet, diese Informationen preiszugeben. Wer sich als „Hans“ im Büro vorstellt, der ist als „Hans“ zu behandeln – egal, ob er irgendwann mal „Erika“ hieß.
Entsprechend müssen Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, die Vornamen und/oder ihr Geschlecht geändert haben, diese neuen Angaben auch im gesamten dienstlichen und beruflichen Umgang benutzen. Bestehende Dokumente wie Arbeitsverträge, Zeugnisse und so weiter müssen nur auf Wunsch des Arbeitnehmers mit neuen Namen und Geschlechtsbezeichnungen ausgestellt werden.
Mehr Geld für kostenloses Essen
Zahlt Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihr Frühstück oder Mittagessen, zählt das für das Finanzamt zum Arbeitslohn. Damit aber nicht jede Stulle besteuert wird, gibt es Freigrenzen. Diese steigen 2025 auf 333 Euro pro Monat an. Bezuschusst Ihr Arbeitgeber etwa das Essen in der Kantine, gelten Werte von 2,30 Euro für Frühstück und je 4,40 Euro für Mittag- und Abendessen, jeweils pro Tag. Erst darüber hinaus werden Steuern fällig.
Gleiches gilt für vom Arbeitgeber bereitgestellte Unterkünfte. Hier sind Zuwendungen von bis zu 282 Euro pro Monat ab sofort steuerfrei.