130 neue Regeln - Freibeträge, Elterngeld, Kinderbetreuung: Das ändert sich für Sie im Steuerrecht 2025
Einmal im Jahr ändert die Bundesregierung das Steuerrecht in einem großen Rutsch, dem Jahressteuergesetz. Darin werden sämtliche Änderungen zusammengefasst, die im Laufe eines Jahres notwendig erschienen oder durch EU-Vorgaben geändert werden müssen. Die meisten davon sind rein technischer Natur, oft werden nur kleine Formulierungen ohne große Auswirkungen auf die Mehrheit der Steuerzahler geändert. Doch in jedem Jahr gibt es auch einige Maßnahmen, die Sie spüren werden. Unter den 130 Änderungen des Jahressteuergesetzes 2024 sind es die folgenden:
Wiedereinführung der Wohngemeinnützigkeit
Die Wohngemeinnützigkeit ist ein Projekt der SPD. Es sieht vor, dass Immobilienunternehmen, Stiftungen oder Vereine von bestimmten Steuererleichterungen profitieren, wenn sie Wohnraum unterhalb des durchschnittlichen Mietpreises anbieten. Gerechnet wird das mit der marktüblichen Miete für vergleichbare Wohnungen am jeweiligen Ort. Sie müssen dann weder Körperschafts- noch Gewerbesteuer dafür bezahlen. Voraussetzung ist aber, dass die Wohnungen dauerhaft günstig vermietet werden und die Vereine oder Unternehmen keine Gewinne ausschütten – eben gemeinnützig handeln. Vermieter können Berechnungen zufolge so bis zu 2000 Euro pro Wohnung und Jahr an Steuern sparen. Gleichzeitig haben Mieter ein Vorrecht auf diese Wohnungen, deren Einkommen unter einer bestimmten Summe liegt. Eine ähnliche Form der Wohngemeinnützigkeit gab es in Deutschland bereits bis 1990.
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Freibeträge steigen rückwirkend
Der Grundfreibetrag, also der Anteil Ihres Einkommens, der steuerfrei bleibt, steigt rückwirkend zum 1. Januar 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro. Der Kinderfreibetrag wird um 228 Euro auf 6612 Euro pro Kind erhöht. Für einen alleinstehenden Arbeitnehmer mit dem deutschen Durchschnittseinkommen von 45.000 Euro brutto im Jahr bedeutet das 55 Euro mehr netto in diesem Jahr.
Vorteile bei Kinderbetreuungskosten
Die Kosten für Kinderbetreuung sind steuerlich absetzbar, aber ab 2025 ändert sich die Höhe. Wurden bisher nur 67 Prozent nicht auf Ihr zu versteuerndes Einkommen angerechnet, sind es künftig 80 Prozent. Der Höchstbetrag steigt ebenfalls, von 4000 auf 4800 Euro pro Jahr. Absetzbar sind die Ausgaben für Kindergarten, Kinderkrippe und Tagesmütter. Wie viel Steuern Sie damit sparen, hängt von Ihrem Einkommen ab. Bei einem gemeinsamen Haushaltseinkommen von 100.000 Euro brutto und der Ausnutzung des Höchstbetrages wären zahlen Sie etwa 230 Euro weniger Steuern.
Bonuszahlungen von Krankenkassen steuerfreier
Ebenfalls stärker absetzbar sind ab kommendem Jahr die Bonuszahlungen von Krankenkassen. Die bekommen Sie meist über Programme, die Sie zu gesundheitsbewusstem Verhalten verleiten sollen. Bisher war unklar, wie solche Boni steuerrechtlich behandelt werden sollten. Deswegen hat die Bundesregierung jetzt die Regel erlassen, dass sie bis zu 150 Euro pro Jahr steuerlich absetzbar sind.
Hybride Dienstwagen werden strenger beurteilt
Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss diesen als geldwerten Vorteil versteuern. Das war schon immer so. Für Elektroautos gibt es dabei Vorteile, die bisher teilweise auch für Hybrid-Fahrzeuge galten. Deren Einstufung wird jetzt verschärft. Nur wenn Ihr Dienstwagen maximal 50 Gramm Kohlendioxid pro Kilometer ausstößt oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern hat, kommen Sie in den Genuss des Elektrobonus. In dem Fall müssen Sie nur die Hälfte des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil ansetzen, nicht 100 Prozent. Bisher galt eine niedrigere Grenze von 60 Kilometern Reichweite.
Elterngeld-Grenze wird weiter herabgesetzt
Im vergangenen Jahr war die Limitierung des Elterngeldes einer der großen Medienaufreger. Familienministerin Lisa Paus (Grüne) hatte sie eingeführt, um Geld zu sparen. Nach langen Diskussionen wird die Herabsetzung jetzt in Stufen durchgesetzt. Bis einschließlich März wurde Elterngeld an alle Eltern mit einem maximalen zu versteuernden Einkommen von 300.000 Euro im Jahr ausgezahlt. Seit April liegt die Grenze bei 200.000 Euro und ab Januar sinkt sie auf 175.000 Euro.
Entlastung für Alleinerziehende
Eine kleine Hilfe gibt es für Alleinerziehende. Sie erhalten einen steuerlichen Entlastungsbetrag. Das ist ein zusätzlicher Steuerfreibetrag, der derzeit bei 4260 Euro plus weitere 240 Euro für jedes weitere Kind nach dem ersten liegt. Er wird nur ausgezahlt, wenn eine Alleinerziehende tatsächlich allein in einem Haushalt mit ihren Kindern wohnt. Was sich 2025 ändert, ist, dass dieser Freibetrag künftig auch bei noch verheirateten, aber bereits getrennt lebenden Ehepaaren angerechnet wird.
Erben bekommen höheren Freibetrag
Erben wird günstiger. Um Kosten wie Bestattung, Grabmal und alles weitere im Zusammenhang mit einem Todesfall zu bezahlen, bekamen Erben bisher eine Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro, die steuerlich abgesetzt werden konnte. Diese steigt 2025 auf 15.000 Euro. Damit wird vor allem der Inflation Rechnung getragen. Die bisherige Pauschale war 15 Jahre seit 2009 unverändert.
Abfindungen werden komplizierter
Wenn ein Arbeitgeber möchte, dass Sie Ihren Job vorzeitig verlassen, muss er Ihnen dafür eine Abfindung zahlen. Da dies eine Einmalzahlung ist, werden entsprechend hohe Steuern fällig. Um das zu verhindern, gibt es die Fünftelregelung. Dabei wird die Abfindung steuertechnisch so behandelt, als würde sie über fünf Jahre ausgezahlt. Was sich jetzt ändert, ist das Prozedere, wie dies formal gehandhabt wird. Bisher konnten Arbeitgeber die Regelung direkt bei der Berechnung der Lohnsteuer anwenden, wodurch Arbeitnehmer dann auch direkt entsprechend weniger Steuern bezahlten. Künftig müssen Arbeitnehmer die Regelung selbst über ihre Steuererklärung angeben. Sie zahlen dann also erst einmal mehr Steuern, bekommen diese aber später vom Finanzamt erstattet. Für Arbeitnehmer ist das ein Nachteil, weil sie dadurch monatelang auf ihr Geld warten müssen. Für Arbeitgeber und das Finanzamt ist der Bürokratieaufwand aber geringer.
Erleichterungen für Kleinunternehmer
Wer mit seinem Unternehmen wenig Geld im Jahr verdient, der muss keine Umsatzsteuer ausweisen und spart sich damit auch die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt. Damit sollen sowohl Menschen mit kleinen Neben-Geschäften als auch die Beamten im Finanzamt entlastet werden – schließlich geht es hier nicht um große Steuerzahlungen. Bisher galt dafür eine Grenze von 22.000 Euro Umsatz pro Jahr. Sie wird jetzt auf 25.000 Euro angehoben. Außerdem ist neu, dass auch Kleinunternehmer diese Regelung in Anspruch nehmen dürfen, die in Deutschland steuerlich ansässig sind, deren Unternehmen aber im EU-Ausland ansässig ist. Auch diese Anhebung hat mit einer Anpassung an die Inflation zu tun. Die letzte Erhöhung der Grenze gab es 2020.
Steuererleichterung für Photovoltaikanlagen
Für den Kauf von Photovoltaikanlagen wird schon seit Jahren keine Umsatzsteuer mehr fällig und für die Einspeisung des Stroms in Stromnetz keine Einkommensteuer – sofern Ihre Anlage gewisse Grenzen nicht überschreitet. Bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien mit nur einer Gewerbeeinheit lag diese Grenzen bisher bei einer Leistung von 30 Kilowatt-Peak (kWp), bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten waren es 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit. Das wird ab 2025 vereinheitlicht, ab dann gilt für jede Wohn- und Gewerbeeinheit ebenfalls eine Freigrenze von 30 kWp. Freigrenze bedeutet dabei, dass ab Überschreitung die vollen Steuern auch auf die Leistung unterhalb der Grenze fällig werden. Zudem gilt die Erhöhung der Grenze nur für Anlagen, die ab Januar gekauft, installiert und betrieben werden, nicht für Bestandsgeräte.
Fristen für Steuererklärungen ändern sich
Im Zuge der Corona-Pandemie wurden großzügigere Fristen für die Abgabe von Steuererklärungen festgelegt. Die ändern sich jetzt teilweise wieder. Wer seine Steuererklärung für 2024 selbst erstellt, muss sie bis spätestens 31. Juli 2025 beim Finanzamt einreichen. Wer einen Steuerberater hat, kann sich mehr Zeit lassen. Weil die Berater zumeist weiterhin mit den Erklärungen aus den Vorjahren beschäftig sind, bleibt die großzügigere Frist, welche für 2024 am 30. April 2026 endet.
Mehr Bier steuerfrei brauen
Eine Änderung, die nur wenige betrifft, diese aber dafür ums glücklicher machen dürfte: Sie dürfen ab 2025 bis zu fünf Hektoliter Bier steuerfrei brauen. Die Biersteuer greift dann erst später. Bisher lag die Grenze bei zwei Hektolitern. Die Änderung soll unnötige Bürokratie verhindern. Für alle, die Hektoliter gerade nicht so einordnen können, Sie dürfen dann 500 statt 200 Liter steuerfrei pro Jahr herstellen.