Maßnahmen für die letzten Wochen - Sechs einfache Steuertipps fürs Jahresende, die Hunderte Euro sparen

Schon beim Wort knirscht so mancher Bürger mit den Zähnen – Steuern. Je nach Familien- und Einkommenssituation werden die Deutschen tatsächlich vergleichsweise hoch besteuert. Allerdings gibt es auch viele Optionen, die Belastung etwas zu drücken.

Insbesondere zum Jahresende können Bürger dem Finanzamt „noch ein Schnippchen schlagen“, erklärt der Steuerberater Michael Bormann in einem Gastbeitrag bei „n-tv“. Seit 1992 hilft Bormann mit seiner eigenen Beratung bei der Optimierung der Steuerlast – und gibt  bei „n-tv“ sechs konkrete Tipps, um die Steuerlast mindern.

1. Werbungskosten ausnutzen

Der erste davon betrifft die Werbungskosten, „ein Klassiker unter den Steuerspartipps“. Jeder bekomme automatisch den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1230 Euro im Jahr. Hier können Kosten ganz einfach pauschal abgesetzt werden.

Liegen die Kosten, etwa für einen neuen Laptop oder andere Büromaterialien, aber knapp unter oder über dieser Marke, lassen sich weitere Steuern sparen. Bormann rät: „In diesem Fall sollten Steuerpflichtige in Betracht ziehen, noch im laufenden Jahr ohnehin anstehende Anschaffungen zu tätigen.“

Wichtig: Die Güter müssen dann auch bis spätestens zum 31.12.2024 geliefert sein, das Finanzamt braucht auch einen Nachweis. „Geringwertige Wirtschaftsgüter“, wie etwa ein Bürostuhl, haben zudem eine Obergrenze von 800 Euro pro Jahr. Wer mehr zahlt, muss die Kosten über mehrere Jahre absetzen. „Sofort und unbegrenzt abzugsfähig“ sind hingegen IT-Ausgaben, wie etwa Laptops.

2. Steuerfreie Inflationsprämie statt Gehaltserhöhung

Auch eine Inflationsausgleichsprämie von maximal 3000 Euro ist steuer- und abgabenfrei. Diese kann auch auf mehrere Jahre verteilt werden. Allerdings gilt diese Regelung nur noch für das laufende Jahr.

Daher kann es sich lohnen, nochmal mit dem Chef zu verhandeln. Statt über eine steuerpflichtigen Gehaltserhöhung könnte auch über eine Inflationsprämie gesprochen werden, sofern der Freibetrag von 3000 Euro noch nicht überschritten wurde, erklärt der Steuerprofi.

3. Handwerker-Dienstleistungen absetzen - auch für künftige Arbeiten

Absetzbar sind auch Handwerkerkosten, etwa für Renovierungen, allerdings nur bis zu einem bestimmten Betrag. Pro Jahr können so bis zu 6000 Euro geltend gemacht werden. Maximal ein Fünftel davon, also 1200 Euro, werden dann von der Steuer abgezogen.

Wichtig: Dabei geht es nur um die Leistung an sich, nicht aber um das Material. Es geht also nur um Arbeits- oder Fahrtkosten, was in den Rechnungen auch sichtbar werden muss. Entsprechende Bezahlnachweise, wie eine Überweisung oder eine Kartenzahlungen, müssen ebenfalls vorliegen.

Dabei gibt es einen „Clou“, sagt Bormann. Anders als bei den obig genannten Anschaffungen zählt hier einzig der Zeitpunkt der Rechnungstellung und Zahlung „Es ist also möglich, noch in den letzten Wochen des Jahres Handwerkerarbeiten beispielsweise für das Frühjahr 2025 zu vereinbaren und eine Abschlags-Rechnung noch in diesem Jahr steuerlich zu nutzen.“

4. Haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen

Gleiches gilt für so genannte Haushaltsnahe Dienstleistungen - Gartenarbeit, Reinigungs- oder Pflegearbeiten und Ähnliches. Auch hier ist der maximal absetzbare Betrag mit 20 Prozent von 20.000 Euro - pro Jahr - deutlich höher.

Bürger können hier also bis zu 4000 Euro geltend machen. Bormann erinnert daran, dass auch hier ein valider Zahlungsnachweis, wie etwa eine Überweisung, notwendig ist.

5. Spenden für gute Zwecke nachweisen

Spenden sind ebenfalls absetzbar. Für den Fiskus sind das Sonderausgaben, erklärt der Steuerexperte. Der maximal absetzbare Betrag beläuft sich dabei auf bis zu 20 Prozent des Jahreseinkommens. Bei Spenden von maximal 300 Euro ist ein Kontoauszug ausreichend, darüber aber benötigen die Zahlungen für gemeinnützige Zwecke einen entsprechenden Nachweis.

6. Betreuungskosten für Kinder absetzen

Zuletzt sind auch Betreuungskosten für Kinder von der Steuer absetzbar, und zwar zwei Drittel von 6000 Euro jährlich, also 4000 Euro. Diese Summe gilt pro Kind, welches maximal 14 Jahre alt sein darf.

Bormann weist darauf hin, dass auch Unterstützungen des Arbeitsgebers für Mitarbeiter von bis zu 600 Euro steuerfrei bleiben. Das gilt jedoch nur, wenn die Kinder nicht älter als 14 Jahre sind, oder es um pflegebedürftige Menschen geht. Hier gilt, wie im Grunde bei allen anderen Kosten auch, dass die Steuerzahler einen Nachweis brauchen, wie etwa eine Rechnung oder eine Banküberweisung.