Umweltbonus gestoppt: In diesen Fällen haben Kunden jetzt ein Recht auf Schadensersatz
Die Umweltprämie für E-Autos ist abrupt gestrichen worden. Viele Kunden, die ein Elektroauto gekauft haben, erhalten das versprochene Geld nun doch nicht. Ein Anwalt erklärt, wann geklagt werden kann.
Berlin – Wer in den vergangenen Wochen ein Elektroauto gekauft hat, auf die Zulassung aber noch wartet, fühlt sich gerade mutmaßlich etwas hintergangen. Denn beim Kauf konnten Hersteller noch damit werben, dass Käufer einen Teil der Kosten erstattet bekommen – bis Ende des Jahres bis zu 6750 Euro – als sogenannten „Umweltbonus“ vom Staat. Ab 2024 sollte diese Prämie dann gesenkt werden auf 4500 Euro.
Doch im Rahmen der Haushaltskrise hat die Bundesregierung entschieden, diese Prämie vorzeitig auslaufen zu lassen. Und dann kam der Sofortstopp: Von einem Tag auf den nächsten waren angeblich die Fördermittel aufgebraucht, es können keine Anträge für den Umweltbonus mehr gestellt werden. Als Reaktion darauf haben seitdem zahlreiche Autohersteller bekannt gegeben, dass sie ihren Kunden die E-Auto-Prämie weiterhin garantieren wollen. Doch aus Sicht des Anwalts Claus Goldenstein könnten einige Kunden jetzt ein Recht auf Schadensersatz haben. Unter welchen Bedingungen erklärt er hier.
Recht auf Schadensersatz: Diese Bedingungen sollten Kunden prüfen
„Zehntausende Verbraucher, die die Förderung fest eingeplant haben, gehen nun voraussichtlich leer aus. Das liegt daran, dass die Förderung nicht schon beim Kauf, sondern erst nach der Zulassung des jeweiligen Fahrzeugs beantragt werden kann. Allein bei unserer Kanzlei haben sich deshalb seit dem Wochenende bereits über 300 Verbraucher gemeldet, um mögliche Schadensersatzansprüche in der Sache prüfen zu lassen“, sagt der Anwalt für Verbraucherschutz. Der Zentralverband Deutscher Kraftfahrzeughändler (ZDK) geht davon aus, dass bis zu 60.000 Fahrzeuge vom plötzlichen Wegfall der Prämie betroffen sind.
Aus Sicht Goldensteins sei eine Klage gegen den Staat denkbar, aber nicht ratsam. Solche Klagen würden sich oft über Jahre hinziehen und es sei nicht sicher, ob die Kunden am Ende auch recht bekommen. „Erfolgsversprechender ist unserer Ansicht nach die Rechtsdurchsetzung gegenüber dem jeweiligen Händler. Entsprechende Klagen sind möglich, wenn die Auszahlung des Umweltbonus während des Kaufprozesses aktiv beworben und die Kaufentscheidung unter anderem deshalb getroffen wurde.“

Kunden sollten deshalb jetzt folgende Fragen beantworten, um zu wissen, wie sie handeln könnten:
- Gleicht der Händler die fehlende Lücke von sich aus aus?
- Ermöglicht der Händler möglicherweise einen Rücktritt vom Kaufvertrag?
- Hat der Händler aktiv mit dem Bonus geworben? Hat der Händler darauf hingewiesen, dass der Bonus auslaufen könnte?
- Ermöglicht der Händler eine Minderung des Kaufbetrags um den Bonus, den der Kunde jetzt nicht mehr erhält?
- Wurde der Kaufvertrag online oder per Telefon abgeschlossen (Widerrufsrecht!)?
- Hat der Kunde das Auto für den privaten Gebrauch gekauft oder als Dienstwagen?
In Fällen, in denen der Händler und/oder der Hersteller die Umweltprämie nun doch selbst zahlen will, bestehen nach Ansicht des Anwalts keine Schadensersatzansprüche. Anderenfalls sollten Kunden prüfen, ob sie vom Kaufvertrag zurücktreten können. Wer telefonisch oder online den Vertrag abgeschlossen hat, wird vom gesetzlichen Widerrufsrecht geschützt und kann „innerhalb von 14 Tagen nach der Fahrzeug-Auslieferung“ das Auto zurückgeben, so Goldenstein.
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Hat der Kunde mit dem Umweltbonus geworben?
Wenn der Händler beim Verkauf aktiv mit dem Umweltbonus geworben hat – den der Kunde jetzt nicht mehr erhalten kann – und dem Kunden keine anderen Optionen (Stornierung, Ausgleichsangebote) gegeben werden, dann kann eine Klage erfolgversprechend sein. „Entsprechende Klagen sind möglich, wenn die Auszahlung des Umweltbonus während des Kaufprozesses aktiv beworben und die Kaufentscheidung unter anderem deshalb getroffen wurde“, so der Anwalt.
Allerdings warnt Claus Goldenstein auch, dass eine Klage für Personen ohne Rechtsschutzversicherung mehrere tausend Euro kosten kann. Diese Kosten würden zwar von der Gegenseite übernommen, wenn diese den Prozess verliert. Ein Restrisiko gibt es aber immer. Er erwartet jedoch, dass in vielen Fällen eine außergerichtliche Einigung erzielt werden könne.