Verwirrung um Lärmschutz: Wann darf man jetzt eigentlich Rasen mähen?

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Kann durchaus Anlass für einen Nachbarschaftsstreit sein, so ein ganz normaler Rasenmäher. © dpa/mm-archiv

Zu welchen Uhrzeiten darf der Rasen gemäht werden? Und wann hat Ruhe zu herrschen? Das regelte für Weilheims Stadtgebiet jahrzehntelang eine eigene Verordnung. Doch die ist inzwischen abgelaufen und wurde nicht verlängert. Und was gilt jetzt bezüglich lauter Haus- und Gartenarbeiten?

Es sei eine „unschöne Begegnung am Gartenzaun“ gewesen, berichtet ein Leser der Heimatzeitung: Als er in einem Weilheimer Wohngebiet kürzlich samstagmittags zwischen 12.15 und 12.50 Uhr den Rasen seines kleinen Reihenhausgartens mähte, habe ein Nachbar sich daran gestört und auf Einhaltung der Mittagsruhe gepocht. Daran war eigentlich durchaus beiden gelegen – doch unterschiedlicher Ansicht waren sie über die Frage, ab wie viel Uhr diese eigentlich beginne. Denn da hatten die beiden Nachbarn unterschiedliche rechtliche Aussagen gefunden.

Lärmschutz: Gilt das Bundesgesetz oder die Verordnung der Stadt?

Er habe sich vorher im Internet über die Ruhezeiten informiert, betont der Leser, und deshalb „ohne jeden Skrupel“ bis kurz vor eins gemäht. Denn laut Bundesimmissionsschutzgesetz dürfe man werktags zumindest bis 13 Uhr solche geräuschintensiven Arbeiten verrichten. Der Nachbar allerdings hatte eine Lärmschutzverordnung der Stadt Weilheim im Kopf, laut der an Samstagen zwischen 12 und 14 Uhr Ruhe zu herrschen habe.

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Tatsächlich galt das viele Jahre lang so in Weilheim. Allerdings: Die „Verordnung über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten in der Stadt Weilheim“ – wie der Erlass offiziell heißt – ist zum 30. Juni 2024 abgelaufen. Und er wurde seither nicht verlängert oder ersetzt. „Man muss nicht unbedingt so eine Verordnung haben“, erklärt Bürgermeister Markus Loth dazu auf Tagblatt-Anfrage, „viele Gemeinden haben keine“. Denn es gebe ja Regelungen seitens des Bundes. Auf die wird aktuell auch verwiesen, wer auf der Webseite der Stadt Weilheim die abgelaufene Verordnung anklickt: Es gelte fortan „die gesetzliche Mindestregelung“ aus der Durchführungsverordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, heißt es da. Zu dieser führt auch gleich ein direkter Link.

Verlängerung der städtischen Lärmschutz-Verordnung wurde aufgeschoben

Warum aber ist die Weilheimer Verordnung überhaupt abgelaufen? Für sie habe, wie üblich, eine gesetzliche Ablauffrist von 20 Jahren gegolten, erläutert Thomas Buchner vom städtischen Ordnungsamt. Die war mit dem 30. Juni 2024 erreicht, und laut Loth bestand „kein akuter Handlungsbedarf“, diese sofort zu verlängern. Ordnungsamt-Leiterin Brunhilde Hink, damals recht neu im Amt, „hatte da viel anderes zu tun“, sagt der Bürgermeister, „deshalb hat man es aufgeschoben“.

Bei der nächsten Sitzung der Stadtrats-Fraktionssprecher im Herbst werde man sich darüber unterhalten, ob man wieder eine solche Verordnung erlasse. Angesichts des allgemeinen „Wusts von Verordnungen“ und der Bemühungen um Bürokratie-Abbau, so Loth weiter, sei „schon die Frage, ob man das unbedingt machen sollte“. Und auf jeden Fall werde man die vormaligen Weilheimer Regelungen zuvor noch einmal „mit der Bundesregelung abgleichen“.

Aktuell dürfte auch mittags Rasen gemäht werden

Ein Argument für eine eigene Verordnung in Weilheim könnte sein, dass die aktuell gültige „32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ gar keine Mittagsruhe mehr vorschreibt, was den Einsatz normaler Rasenmäher betrifft. Demnach dürfen in Wohngebieten einschlägige „Geräte und Maschinen“ im Freien zwar nicht an Sonn- und Feiertagen betrieben werden, wohl aber an Werktagen (also auch samstags) von 7 bis 20 Uhr. Einschränkungen darüber hinaus gelten für Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler: Diese dürfen in Wohngebieten an Werktagen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr zum Einsatz kommen – es sei denn, sie tragen ein spezielles EU-Umweltzeichen.

Für übliche Rasenmäher aber gelten diese Einschränkungen nicht. Somit hätte der eingangs genannte Weilheimer an jenem Samstag also auch nach 13 Uhr in seinem Garten mähen dürfen. Jedenfalls darf er das, seit die spezielle Weilheimer Verordnung vor gut einem Jahr abgelaufen ist. Eine ganz andere Frage ist freilich, ob das im Sinne einer guten Nachbarschaft wäre. „Grundsätzlich ist gegenseitige Rücksichtnahme geboten“, sagt auch Ordnungsamt-Mitarbeiter Thomas Buchner. Und würde die von allen Menschen konsequent gelebt, könnte man sich wohl ohnehin so manche Verordnung sparen.

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