Das sind die neuen Pfändungsfreibeträge ab Juli 2025
Onlineshopping, Sportwetten, ein Auto auf Raten: Egal wofür man sein Geld ausgibt: Es kann schneller weg sein, als man denkt. Und wenn die Schulden sich häufen, kommt es früher oder später zur Pfändung. Spätestens dann stellt sich die Frage: Wie viel vom Gehalt darf eigentlich gepfändet werden – und was darf ich behalten?
Die gute Nachricht: Auch bei einer Pfändung bleibt Ihnen ein gesetzlich geschützter Betrag. Und wer ein sogenanntes P-Konto führt, schützt diesen Betrag auch auf dem Konto selbst.
Pfändung heißt nicht: Alles ist weg
Damit Sie trotz Schulden weiterhin Ihren Alltag finanzieren können, schützt der Gesetzgeber einen Teil Ihres Einkommens - den Pfändungsfreibetrag. Dieser wird jährlich angepasst und liegt ab dem 1. Juli 2025 bei 1.559,99 Euro im Monat, wenn Sie keine Unterhaltspflichten haben. Auf dem P-Konto wird auf volle 10 Euro gerundet – also 1.560 Euro.
Was ist ein P-Konto?
Ein Pfändungsschutzkonto ist ein Girokonto mit eingebautem Schutz: Es sichert Ihnen den gesetzlichen Freibetrag, auch wenn eine Pfändung auf Ihr Konto eingeht. Der große Vorteil: Alles unterhalb dieser Grenze bleibt für Sie verfügbar – für Miete, Strom, Lebensmittel. Dafür müssen Sie Ihr Konto aktiv umwandeln, das geht bei jeder Bank kostenlos.
Wer Unterhalt zahlt, hat Anspruch auf mehr
Wenn Sie unterhaltspflichtig sind, etwa gegenüber Kindern, Ehepartnern oder geschiedenen Partnern, erhöht sich Ihr Freibetrag ebenfalls. Die Bank berücksichtigt das, wenn Sie eine entsprechende Bescheinigung einreichen.
Wer mehr verdient, darf auch mehr behalten
Nicht jeder Cent über dem Freibetrag wird automatisch gepfändet. Im Gegenteil: Wer arbeitet und mehr verdient, darf einen Teil des Mehrbetrags trotzdem behalten. Der Grund: „Der Schuldner soll in seiner Motivation gestärkt werden, aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt zu verdienen und seine Verschuldung zu überwinden“, erklärt Marie-Christine Fuchs Sprecherin des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) beim MDR.
Wie viel das konkret ist, lässt sich am besten an einem Beispiel zeigen:
Max Mustermann verdient 2.500 Euro netto im Monat. Er ist verheiratet und hat ein Kind. Er muss also Unterhalt für zwei Personen leisten: seine Ehefrau Lisa und den gemeinsamen Sohn Paul. Daraus ergeben sich folgende Freibeträge:
Nettoeinkommen
2.500,00 Euro
Grundfreibetrag
-1.555,00 Euro
Freibetrag Ehefrau
-585,23 Euro
Freibetrag Kind
-326,04 Euro
verbleibender Mehrbetrag
= 33,73 Euro
Von diesem Mehrbetrag darf Max weitere Teile behalten. Und zwar:
- 3/10 für sich selbst
- 2/10 für die erste unterhaltsberechtigte Person
- 1/10 für die zweite unterhaltsberechtigte Person
Macht 6/10 des Mehrbetrags, die nicht gepfändet werden dürfen:
6/10 von 33,73 Euro
-20,24 Euro
pfändbarer Restbetrag
= 13,49 Euro
Familie Mustermann darf 2.486,51 Euro behalten. Nur 13,49 Euro fließen an die Gläubiger.
Ab 4.767 Euro wird alles darüber voll gepfändet
Wer sehr gut verdient, kann sich allerdings nicht dauerhaft auf den Pfändungsschutz verlassen: Ab einem monatlichen Nettoeinkommen von 4.767 Euro ist jeder Euro darüber vollständig pfändbar – unabhängig von Unterhaltspflichten.
Vorsicht bei doppelter Pfändung – das P-Konto schützt
Auch wenn Ihr Arbeitgeber den Pfändungsbetrag bereits einbehält, kann Ihre Bank das Konto zusätzlich sperren, wenn Sie kein P-Konto eingerichtet haben oder der Freibetrag dort zu niedrig ist.
Beispiel: Bernd ist geschieden, hat drei Kinder und verdient 3.800 Euro netto. Er darf auf dem P-Konto 3.123,35 Euro schützen lassen (1.560 Euro + 585,23 Euro + 3×326,04 Euro).
Sein Arbeitgeber überweist ihm 3.497,69 Euro.
374,34 Euro sind über dem geschützten Betrag und könnten auf dem Konto nochmals gepfändet werden.
Diese Einnahmen sind grundsätzlich unpfändbar
Folgende Einkünfte sind gesetzlich geschützt – unabhängig von Freibeträgen:
- Aufwandsentschädigungen
- Erziehungsgeld und Studienbeihilfen
- Gefahrenzulagen und bestimmte Zuschläge
- Vermögenswirksame Leistungen
Wer berät mich dazu?
Sie können sich bei der Schuldnerberatungsstelle Hilfe suchen, um Einzelheiten genauer durchzusprechen. Die gibt es überall in Deutschland oft bei sozialen Trägern wie der Caritas oder dem Roten Kreuz.