Gestiegener Mindestlohn - Minijob-Änderungen 2025: Was Arbeitnehmer über die neuen Regelungen wissen müssen

Seit Anfang des Jahres dürfen sich Minijobber über eine erhöhte Einkommensgrenze freuen. Monatlich dürfen geringfügig Beschäftigte nun durchschnittlich 18 Euro mehr verdienen als im Vorjahr. In Ausnahmefällen kann diese Grenze verdoppelt werden. Das berichtet die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) in einer Pressemitteilung.

Mindestlohn führt zu Erhöhung der Verdienstgrenze

Aufgrund des Anstiegs des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,82 Euro pro Stunde erhöht sich nun auch die Verdienstgrenze für Minijobs auf monatlich 556 Euro. Aufs Jahr gerechnet sind das 6.672 Euro. 

Werden Arbeitnehmer im Jahr 2025 nach dem neuen Mindestlohn bezahlt, dürfen sie im Monat etwas mehr als 43 Stunden arbeiten, ohne den Minijob-Status zu verlieren. Verdienen Arbeitnehmer über den Mindestlohn, verringert sich die Anzahl der steuerfreien Höchstarbeitsstunden im Monat.

In Ausnahmefällen darf mehr verdient werden

In Ausnahmefällen dürfen Minijobber zweimal im Jahr mehr als 556 Euro im Monat verdienen, allerdings höchstens das doppelte, also bis zu 1.112 Euro. Dies erhöht den möglichen Jahreshöchstverdienst auf 7.784 Euro. 

Ausnahmen gelten bei sogenannten unvorhersehbaren Überschreitungen. Dies ist beispielweise der Fall, wenn ein Arbeitnehmer seinen Kollegen beispielsweise im Krankheitsfall spontan vertreten muss.

Mehrere Minijobs gleichzeitig sind möglich

Wer mehrere Minijobs gleichzeitig ausübt, muss beachten, dass auch der Verdienst aller Minijobs zusammen die Grenze von 556 Euro monatlich nicht überschreiten darf. Ansonsten werden alle Minijobs sozialversicherungspflichtig. 

Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe weist darauf hin, dass ein Minijob neben einem Hauptjob sozialversicherungsfrei bleibt, zusätzliche Minijobs jedoch sozialversicherungspflichtig werden. Nur der erste Minijob bleibt dann sozialversicherungsfrei. Der Verdienst aus dem Hauptjob wird dann mit diesem zusätzlichen zweiten Minijob zusammengerechnet. 

Daraufhin sind die Beschäftigten dazu verpflichtet, in die Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Im Minijob besteht zwar auch grundsätzlich eine Rentenversicherungspflicht, die geringfügig Beschäftigten können sich allerdings mit einem Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung von den Beiträgen befreien lassen.

Fast sieben Millionen Minijobber in Deutschland

Laut aktuellen Berichten der Minijob-Zentrale waren im dritten Quartal 2024 fast sieben Millionen Menschen in einem Minijob beschäftigt. Das geringfügig beschäftigende und sozialversicherungsfreie Arbeitsmodell sorgt seit seiner Einführung im Jahr immer wieder für Kritik.

Im vergangenen Jahr sprach sich der Präsident des Bundessozialgerichts, Rainer Schlegel, für die Abschaffung von Minijobs aus oder deren Beschränkung auf Schüler und Studenten. „Eine solche Reform würde die Sozialkassen entlasten und dem Arbeitsmarkt guttun“, sagte Schlegel. Er kritisiert, dass Minijobber sich weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können, was langfristig und in der Rente zu sozialen Ungerechtigkeiten führe: „Das ist widersprüchlich.“

Das Jahr 2025 bringt für viele Arbeitnehmerinnen und -nehmer neben dem Mindestlohn auch zahlreiche andere Änderungen mit sich.