Steuern und Abgaben - Diese Regeln gelten für Rentner mit Minijob
Überschreitung der Einkommensgrenze streng geregelt
Die genannte Sonderregelung gilt aber nur, wenn die Überschreitung normalen Hinzuverdienstes unvorhersehbar ist und gelegentlich eintritt.
Als „unvorhersehbar" gilt beispielsweise laut VLH, wenn Arbeitskollegen kurzfristig wegen Krankheit ausfallen und der Minijobber deshalb einspringt. Das bedeutet allerdings auch: Eine Urlaubsvertretung dürfen Minijobber nicht übernehmen, denn eine solche Mehrarbeit gilt als vorhersehbar.
Minijobs sind steuerpflichtig
Auch von Minijobbern verlangt das Finanzamt seinen Anteil. Für die Versteuerung gibt es zwei Varianten:
- pauschale Versteuerung oder
- Berechnung nach den persönlichen Lohnsteuermerkmalen
Der Arbeitgeber entscheidet, welche Art der Besteuerung gilt. Nutzt die Firma die Pauschalbesteuerung, fallen für den Minijobber keine weiteren Einkommensteuern an.
Das wäre für Minijobber besonders günstig. Denn in diesem Fall zahlt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal in Höhe von zwei Prozent des monatlichen Bruttogehaltes. Eine etwaige Kirchensteuer ist damit auch schon beglichen. Vorteil: Minijobber müssen bei einer Pauschalbesteuerung ihren Verdienst nicht in ihrer Steuererklärung angeben. Allerdings dürfen Minijobber bei einer Pauschalversteuerung auch keine Fahrtkosten von der Steuer absetzen.
Rentner mit Minijob
Neben den allgemeinen Minijob-Regeln sollten Rentner:innen weitere Aspekte beachten, wie der VLH betont. Dabei gilt laut der Mitteilung: Wie viel ein Rentner über seinen Minijob hinaus hinzuverdienen darf, hängt von der Rentenart ab, die er bezieht.
- Altersrentner: Unbegrenzt hinzuverdienen
Rentner, die das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben und eine volle gesetzliche Rente beziehen, dürfen nebenbei so viel hinzuverdienen, wie sie wollen. Das Renteneintrittsalter liegt beispielsweise für den Jahrgang 1957 bei 65 Jahren und elf Monaten, für den Jahrgang 1958 bei 66 Jahren. Es steigt mit jedem späteren Geburtsjahr um zwei Monate an. Beim Jahrgang 1964 gilt dann die Rente mit 67.
Reguläre Altersrentner müssen ihre Beschäftigung nicht der Rentenkasse melden. Die Altersrente wird ihnen voll ausgezahlt, es erfolgt keinerlei Kürzung. Wichtig: Wer als Altersrentner mehr als 538 Euro im Monat hinzuverdient, wird sozialversicherungspflichtig und muss für die zusätzlichen Einnahmen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Für die Rentenversicherung fallen keine Beiträge an, Altersrentner können sie aber freiwillig weiter zahlen. Nicht vergessen: Je nach Höhe des Hinzuverdienstes fallen auch Einkommenssteuern an.
- Frührentner können ihre Altersbezüge steigern
Immer mehr Beschäftige gehen vorzeitig in Ruhestand und nutzen die „Rente mit 63“. Nachteil: Sie müssen lebenslang Renten-Abschläge in Kauf nehmen. Pro Monat vorgezogene Rente sind das 0,3 Prozent des eigentlichen Ruhegeldes, pro Jahr also 3,6 Prozent.
Deshalb haben viele Frührentner einen Minijob, um ihre Renteneinbußen auszugleichen. Früher war die Höhe des erlaubten Hinzuverdienstes streng begrenzt. Seit Januar 2023 dürfen aber auch Frührentner beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass eine Rentenkürzung droht.
Auch bei Frührentnern gilt: Die Rentenversicherung interessiert sich nicht für die Aufnahme eines Jobs. Es gibt aber eine Sonderbestimmung: Wenn Frührentner nebenher arbeiten und mehr als 538 Euro monatlich verdienen, sind sie rentenversicherungspflichtig. Das drückt ihr Nettoeinkommen, erhöht aber auch ihre Rentenansprüche. Auf Antrag können sich Frührentner mit Minijob von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dann verzichten sie aber auf Rentensteigerungen.