Schwarzbauten erneut ein Fall fürs Gericht – Bauherr spricht von „Hetzkampagne“

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Die Beseitigung der drei Einfamilienhäuser am Isarspitz 24, 24a und 25 in Wolfratshausen-Weidach hat das Landratsamt im Januar 2023 angeordnet. © Sabine Hermsdorf-Hiss

Die Schwarzbauten am Isarspitz in Wolfratshausen beschäftigen erneut das Verwaltungsgericht München sowie den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.

Wolfratshausen/München – Vor fast acht Jahren brachten Baukontrolleure des Landratsamts den Stein ins Rollen. Sie stellten an den drei Neubauten am Isarspitz 24, 24a und 25 im Wolfratshauser Stadtteil Weidach gravierende Abweichungen von der Baugenehmigung fest. Ende Januar 2023 schickte die Untere Bauaufsichtsbehörde dem Bauherren Beseitigungsanordnungen: Die drei Einfamilienhäuser müssen abgerissen werden. Bis auf den Tag beschäftigt die Causa Isarspitz Behörden und Gerichte, mit einem Abbruch der Schwarzbauten ist auf absehbare Zeit nicht zu rechnen. Derzeit sind beim Verwaltungsgericht München sowie beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof noch Verfahren anhängig.

Rückbau auf das 2014 erlaubte Maß abgelehnt

Der Bauherr und seine Tochter, mittlerweile Eigentümerin der Immobilien, lassen nichts unversucht, den angeordneten Abriss zu verhindern. Zuletzt beantragte die Eigentümerin beim Landratsamt in Bad Tölz den Umbau der Häuser, dieses Ansinnen lehnte die Untere Bauaufsichtsbehörde mit Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) München ab. Die Baugenehmigung aus dem Jahr 2014 für die drei Objekte sei längst erloschen, so das VG, die Häuser seien de jure gar nicht existent. Schon vor Monaten konstatierte Landrat Josef Niedermaier im Gespräch mit unserer Zeitung: „Da lässt sich nichts auf ein legales Maß zurückbauen.“

Zu dem Schluss, dass der Bauherr „ein anderes als das genehmigte Bauvorhaben ausgeführt“ hat, kam der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) im Mai 2022 – und wies in letzter Instanz die Klage des Geretsrieders gegen das Urteil des VG ab. In der Folge hoffte der Bauherr auf Gnade vor Recht und bot der Stadt Wolfratshausen an, dass sie die Schwarzbauten am Isarspitz als Frauenhäuser nutzen könne. Die unmissverständliche Antwort von Rathauschef Klaus Heilinglechner: „Egal ob Frauenhäuser, eine Flüchtlingsunterkunft, ein SOS-Kinderdorf oder ein anderer sozialer Zweck: Es gibt für die Häuser keine Baugenehmigung.“

Das Thema Beseitigungsanordnung ist bei uns abgeschlossen.

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Stand der Dinge: Nach dem Nein des Kreisbauamts zum beantragten Rückbau auf Basis der Baugenehmigung aus dem Jahr 2014 und zur Nutzung als Flüchtlingsunterkünfte zog die Eigentümerin erneut vors Verwaltungsgericht. „Gegen die Ablehnung durch das Kreisbauamt wird geklagt“, bestätigt VG-Pressesprecher Joell Hollaender auf Nachfrage unserer Zeitung. Er betont, dass das VG nicht mehr über des Pudels Kern befinde: „Das Thema Beseitigungsanordnung ist bei uns abgeschlossen.“

Darum geht‘s an anderer Stelle, konkret am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München. Dort hat die Eigentümerin der drei Einfamilienhäuser beantragt, dass eine Berufung gegen das Urteil der 11. Kammer des VG zugelassen wird. Die Kammer hatte die Klagen von Bauherr und Eigentümerin gegen die Beseitigungsanordnungen abgewiesen. Wann der VGH den Zulassungsantrag auf die Tagesordnung setzt, steht in den Sternen. Erst vor ein paar Wochen, das war zu erfahren, ist die ausführliche schriftliche Begründung des Antrags beim VGH eingegangen.

„Hetzkampagne“: Bauherr beschwert sich beim Presserat

Mit der Berichterstattung unserer Zeitung ist der Bauherr übrigens ganz und gar nicht einverstanden. Er spricht von einer „Hetzkampagne“, mutmaßt eine „Straftat“ und beschwerte sich beim Deutschen Presserat. Der sieht keinen Grund zur Beanstandung.

Im Landratsamt geht man nicht davon aus, dass am Isarspitz zeitnah Tabula rasa gemacht wird: „Bei der Beseitigungsanordnung, die aktuell beim VGH bezüglich des Berufungszulassungsverfahrens liegt, wurde kein Sofortvollzug angeordnet“, erklärt die Pressesprecherin der Kreisbehörde, Sabine Schmid. „Es wurde eine Frist zur Beseitigung von zwölf Monaten ab Bestandskraft des Bescheides angeordnet. Und da der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist, da derzeit noch das Berufungszulassungsverfahren läuft, hat die Frist noch nicht zu laufen begonnen.“ cce

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