Asylunterkunft: Warum Greiling und Rott am Inn nicht als Vorbild für Warngau taugen
Die vermeintlich einfachen Lösungen ernteten aus dem Publikum der Bürgerversammlung zur geplanten Asylunterkunft in Warngau Applaus. Doch Greiling und Rott am Inn wären für die Gemeinde die falschen Vorbilder.
Warngau – Mit zwei vermeintlich einfachen Lösungen, wie die Gemeinde eine Asylunterkunft an der Vivo für bis zu 500 Personen doch noch verhindern könnte, hatten bei der Bürgerversammlung in Warngau einige Wortmelder – einer davon ein AfD-Landtagsabgeordneter aus dem Kreis Rosenheim – Beifall aus dem Publikum geerntet.
Umstände in Rott am Inn nicht vergleichbar
Mit Bezug auf Fälle in Nachbarlandkreisen brachten sie eine Veränderungssperre durch den Gemeinderat wie in Rott am Inn sowie eine Klage der Gemeinde am Verwaltungsgericht wie in Greiling aufs Tableau. Beide Methoden würden in Warngau allerdings ins Leere laufen.
Eine Veränderungssperre, mit der sich Rott am Inn im Kreis Rosenheim gegen eine geplante Einrichtung für Asylbewerber im Gewerbegebiet unter anderem zu wehren versucht, könnte die Gemeinde nur in Verbindung mit einer Bauleitplanung anwenden. Eine solche gibt es für den Bereich der geplanten Asylunterkunft aber nicht. Auch für den Bau der Unterkunft wäre keine nötig, wie das Landratsamt auf Anfrage des Holzkirchner Merkur erklärt: Diese würde baurechtliche Privilegierung genießen, ähnlich wie etwa landwirtschaftliche Bauten oder das Entsorgungsunternehmen Vivo.
„Verhinderungsplanung“ wäre unzulässig
Angenommen, die Gemeinde wollte nun eigens einen Bebauungsplan aufstellen, müsste sie dies erst mit einem städtebaulichen Ziel stichhaltig begründen können. Eine Asylunterkunft zu verhindern, wäre dafür nicht nur nicht ausreichend – dies wäre als Verhinderungsplanung auch unzulässig.
„Es erscheint ausgeschlossen, an dieser Stelle eine über eine rechtswidrige Verhinderungsplanung hinausgehende tragfähige städtebauliche Begründung zu entwickeln“, erläutert das Landratsamt. „Eine Veränderungssperre wäre deshalb an dieser Stelle aufgrund offensichtlicher Rechtswidrigkeit kommunalaufsichtlich zu beanstanden und notfalls im Wege der Ersatzvornahme aufzuheben.“
Ersetzung durch Kommunalaufsicht
Eine solche Ersetzung, wie sie im Fall einer – vom Gemeinderat bekanntlich politisch gewollten – Ablehnung eines Bauantrags für die Vivo-Asylunterkunft im Raum steht, könnte das Landratsamt übrigens aussprechen, weil die Behörde die Rechtsaufsicht über die Städte und Gemeinden im Landkreis hat. Solche Ersetzungen erfolgen also nicht willkürlich, sondern um geltendes Recht durchzusetzen.
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Im Streitfall wäre eine Klage der Gemeinde zwar denkbar. Aber wie Bürgermeister Klaus Thurnhuber schon deutlich machte: nur dann, wenn auch realistische Erfolgsaussichten bestünden. Zweifel an der juristischen Integrität der Pläne des Landratsamts für die Unterkunft hat die Gemeinde bislang nicht angemeldet.
Kein Fall Greiling im Kreis Miesbach
Eine Klage nach Vorbild Greilings kommt im Kreis Miesbach auch nicht in Frage. Diese hatte Erfolg, weil das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen ankommende Geflüchtete direkt der Gemeinde zuweisen wollte; das Gericht stellte klar, dass der Landkreis seine Zuständigkeit nicht auf die Kommunen abwälzen darf. Das Landratsamt Miesbach hat solche Zwangszuweisungen nie praktiziert. „Geklagt werden könnte, wenn das Landratsamt den nächsten Bus mit Geflüchteten, der dem Landratsamt zugewiesen wird, direkt nach Warngau vors Rathaus schicken würde und sich dann das Rathaus um die Unterbringung kümmern müsste“, stellt das Landratsamt auf Anfrage klar. „Das ist aber hier genau nicht der Fall, denn das Landratsamt betriebe die Unterkunft ja selbst.“