Kinderbetreuung während der Reha: Wer hat Anspruch auf finanzielle Hilfe?

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Versicherte, die eine medizinische Reha antreten, können Unterstützung für Kinderbetreuung und Haushaltshilfe beantragen. Aber nicht jeder hat Anspruch auf diese Hilfe.

Wer eine medizinische Reha macht, kann für die Dauer der Reha finanzielle Unterstützung für die Kinderbetreuung und die Haushaltshilfe erhalten. Versicherte müssen dazu die Kostenübernahme vor Beginn der Reha bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen.

Der Gesetzgeber will mit der Unterstützung verhindern, dass Versicherte aus Sorge um das Wohlergehen ihrer Kinder von der Reha abgelenkt werden oder sie womöglich gar nicht erst antreten. Aus diesem Grund wurde eine finanzielle Unterstützung für die Haushaltshilfe eingeführt. Zu den Aufgaben der Haushaltshilfe gehören neben der Betreuung von Kindern auch das Kochen, Waschen oder Einkaufen. Weitere finanzielle Hilfe bekommen Eltern durch Freibeträge.

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Bei einem Kuraufenthalt erhalten Eltern die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder unter bestimmten Voraussetzungen erstattet. © bfz

Anspruch hat, wer selbst in eine medizinische Reha geht oder ein Kind in eine Kinder-Reha begleitet, so dass das Geschwisterkind ohne Unterstützung alleine zurückbliebe. Das gilt für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres. Die Unterstützung wird auch Eltern mit einem behinderten Kind gewährt, wenn die Behinderung bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Schul- und Berufsausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um leibliche Kinder handelt. Wichtig ist allein, ob die Kinder in einem gemeinsamen Haushalt leben. So können beispielsweise Großeltern eine Haushaltshilfe beantragen, wenn die siebenjährige Enkelin bei ihnen lebt, etwa weil die alleinerziehende Mutter berufstätig ist.

Die Versorgungslücke bei der Kinderbetreuung erkennen

Durch die Reha muss in der Familie eine echte Versorgungslücke bei der Kinderbetreuung entstanden sein. Wenn beispielsweise beide Elternteile ganztägig berufstätig sind und die Kinder in eine Kita gehen, steht dem Paar kein Anspruch zu - die Betreuung wurde ja bereits geregelt. Bei Schichtdiensten zu unterschiedlichen Zeiten sieht die Sache aber möglicherweise anders aus: Hier wird davon ausgegangen, dass ein Elternteil zu Hause bleibt, während der andere zur Arbeit geht. Wenn aber nun ein Elternteil zur Kur fährt, entsteht ein Engpass, der geschlossen werden muss.

Weiterhin wird nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung geschaut, ob die Haushaltsmitglieder zumindest teilweise, etwa nach Feierabend oder an den Wochenenden, einspringen können. Ist das der Fall, wird der Anspruch auf Haushaltsführung dem entsprechend gekürzt. Manchmal können Teenager bei der Betreuung jüngerer Geschwister mit anpacken. Ob das der Fall ist, wird im Einzelfall geprüft.

Unterstützung durch Familienangehörige

Der Gesetzgeber geht zunächst davon aus, dass die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung durch nahe stehende Personen erfolgen sollte. Er spricht ihnen eine Verantwortung innerhalb der Familie zu, sich in einer Notlage gegenseitig zu unterstützen. Eine Kostenerstattung ist hierfür nicht vorgesehen: Verwandte und Verschwägerte sollen keinen Lohn dafür erhalten, dass sie sich gegenseitig unter die Arme greifen. Sie erhalten allerdings die real anfallenden Kosten für die Anfahrt sowie einen eventuellen Verdienstausfall erstattet. Eine Tante, die eine weite Zugfahrt auf sich nimmt, um auf ihre Nichten und Neffen aufzupassen, erhält bei entsprechenden Nachweisen die Fahrkarte erstattet. Der Höchstsatz liegt hier bei 251,67 Euro pro Reisetag.

Bei der Frage, wer verwandt und wer verschwägert ist, hilft ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Die Paragrafen 1589 und 1590 führen als Verwandte nicht nur Großeltern und Geschwister auf, sondern auch Stiefgroßeltern, Schwiegereltern oder den Schwager.

Unterstützung durch Freunde, Nachbarn und karitative Einrichtungen

Kommt eine Betreuung durch nahe Angehörige nicht in Betracht, können sich Betroffene auf eigene Faust eine Haushaltshilfe suchen. Die Kosten dafür werden übernommen, soweit diese angemessen sind. Das ist geregelt, und der Höchstsatz wird regelmäßig angepasst. Im Jahr 2024 lag er bei 11 Euro pro Stunde und maximal 88 Euro am Tag. Diese Summe ergibt sich daraus, dass bei der Betreuung von einem normalen Arbeitstag von acht Stunden ausgegangen wird. Die Kostenerstattung soll Vergütung, Fahrkosten und einen etwaigen Verdienstausfall ausgleichen. Die Anzahlt der Stunden wird vom Rentenversicherungsträger festgelegt. Für Einsatzkräfte karitativer und vergleichbarer Einrichtungen gelten gesonderte Vergütungssätze, die deutlich höher liegen.

Ab wann eine anderweitige Unterbringung des Kindes in Betracht kommt

Häufig kann das Kind auch in die Reha-Einrichtung mitgenommen werden, wenn keine medizinischen Einwände bestehen und die Voraussetzungen vor Ort gegeben sind. Unter Umständen ist es einfacher, das Kind bei Bekannten unterzubringen, als eine Haushaltshilfe zu finden. Hierfür werden die entstandenen Kosten erstattet. Allerdings gilt auch in diesem Fall die Höchstgrenze von 88 Euro am Tag.

Kein Anspruch auf Haushaltshilfe - was nun?

Auch für Kinder, die älter sind als zwölf Jahre, besteht ein Betreuungsbedarf, wenn etwa die allein erziehende Mutter eines 13 Jahre alten Sohnes für einige Tage zur Kur fahren will. Sie bleibt nicht auf den Kinderbetreuungskosten sitzen, jedenfalls nicht vollständig. Ihre Aufwendungen können mit bis zu 180.- Euro pro Kind und Monat übernommen werden. Umfasst die Betreuungszeit keinen vollen Kalendermonat, wird der monatliche Betrag mit der Anzahl der Kurtage multipliziert und anschließend durch 30 Tage dividiert. Hat die allein erziehende Mutter also 200 Euro für die Betreuung ihres Sohnes aufgewendet und fährt sie 22 Tage zur Kur, bekäme sie 132 Euro erstattet.

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