Viele Erwerbsminderungsrentner erhalten deutlich weniger Geld als andere, obwohl Krankheit, Erwerbsbiografie und Lebenslauf vergleichbar sind. Der Unterschied hängt allein vom Rentenbeginn ab. Wer vor 2019 als erwerbsgemindert galt, profitiert nicht von verbesserten Rechenregeln, die später eingeführt wurden. Für manche bedeutet das bis zu rund 185 Euro weniger Rente im Monat.
Ausgangspunkt der Entscheidung war die Klage eines Mannes, der seit 2004 eine volle Erwerbsminderungsrente bezogen hatte und später in die Altersrente wechselte. Er verlangte mit der Neuregelung ab dem 1. Januar 2019, dass seine Erwerbsminderungsrente so berechnet wird wie bei Neurentnern, also mit der deutlich verlängerten Zurechnungszeit. Nach Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung hätte ihm das rund 185 Euro brutto mehr Rente im Monat gebracht. Die Rentenversicherung lehnte ab, die Vorinstanzen gaben ihr recht. Das Bundessozialgericht wies schließlich die Revision zurück (Aktenzeichen: B 5 R 29/21 R) und bestätigte, dass Bestandsrentner keinen Anspruch auf die ab 2019 geltenden besseren Rechenregeln haben.
Die Zurechnungszeit als entscheidender Faktor
Bei Erwerbsminderungsrenten spielt die sogenannte Zurechnungszeit eine zentrale Rolle. Sie tut rechnerisch so, als hätte der Betroffene bis zu einem bestimmten Alter weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Diese fiktiven Zeiten erhöhen die Entgeltpunkte und damit die Rente.
Ab 2019 wurde diese Zurechnungszeit deutlich verlängert auf bis zu 65 Jahre und acht Monate. Das steigert die Rente spürbar. Die Verbesserung gilt jedoch ausschließlich für Neurentner ab dem Jahr 2019. Wer früher erwerbsgemindert wurde, bleibt außen vor.
Was genau das Bundessozialgericht entschieden hat
Das Bundessozialgericht hat diese Ungleichbehandlung ausdrücklich gebilligt: „Es ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, dass der Gesetzgeber die Zurechnungszeit (…) zum 1.1.2019 nur für Rentenneuzugänge ausgeweitet und Bestandsrenten in diese Vergünstigung nicht einbezogen hat.“
Die Richter stellten damit klar, dass im Rentenrecht grundsätzlich das sogenannte Rentenbeginn-Prinzip gilt. Maßgeblich ist das Recht, das beim Start der Rente galt und nicht spätere Veränderungen, in dem Fall: Verbesserungen.
Warum der Stichtag rechtlich zulässig ist
Nach Auffassung des Gerichts sind Stichtage im Sozialrecht nichts Ungewöhnliches. Der Gesetzgeber dürfe Leistungen schrittweise verbessern, auch wenn dadurch Ungleichheiten entstehen. Wörtlich heißt es, der Gesetzgeber habe seinen Spielraum „nicht in evident sachwidriger Weise ausgefüllt“.
Besonders wichtig ist dabei: Zurechnungszeiten beruhen nicht auf eigenen Beiträgen der Versicherten, sondern auf solidarischer Finanzierung. Bei solchen Leistungen habe der Gesetzgeber einen besonders weiten Gestaltungsspielraum.
Die Rolle von Kosten und Verwaltung
Ein zentrales Argument in der Entscheidung sind die finanziellen Folgen. Eine rückwirkende Ausweitung der Zurechnungszeit auf alle Bestandsrentner hätte Milliarden gekostet. Zudem hätten Millionen Renten neu berechnet werden müssen. Beides durfte der Gesetzgeber nach Ansicht des Gerichts berücksichtigen.
Im entschiedenen Fall hätte die längere Zurechnungszeit zu 5,7876 zusätzlichen Entgeltpunkten geführt. Das entsprach einer um 185,38 Euro höheren monatlichen Rente. Genau diese Größenordnung würde viele Bestandsrentner treffen. Das Gericht räumt ein, dass Erwerbsminderungsrenten häufig niedrig sind und oft nahe an der Grundsicherung liegen, sieht darin aber keinen Verfassungsverstoß.
Warum der Bundesrat trotzdem widersprach
Im Gesetzgebungsverfahren hatte der Bundesrat ausdrücklich kritisiert, dass erneut nur Neurentner profitieren sollten. Bestandsrentner mit Rentenbeginn zwischen 2001 und 2014 seien oft finanziell besonders schlecht gestellt und überdurchschnittlich auf Grundsicherung angewiesen. Die Bundesregierung hielt dennoch an der Stichtagsregelung fest und verwies auf den Koalitionsvertrag, das Rentenbeginn-Prinzip und die Kosten.
Gericht ringt sich doch noch zur Entlastung durch
Ganz folgenlos blieb der politische Druck nicht. Für viele Erwerbsminderungsrentner, deren Rente zwischen 2001 und 2018 begann, wurde später ein pauschaler Zuschlag eingeführt. Dieser ist seit Ende 2025 fester Bestandteil der Monatsrente. Eine vollständige Gleichstellung mit den ab 2019 geltenden Regeln bringt der Zuschlag jedoch nicht.
Im vorliegenden Fall ersetzt der Zuschlag nur einen Teil der entgangenen Verbesserung, nämlich rund 60 Prozent der möglichen Steigerung, was für die gesamte Monatsrente nur ein Plus im einstelligen Prozentbereich bedeutet. Hätte der Kläger Recht bekommen, wäre seine Rente ab Januar 2019 monatlich um 185,38 Euro brutto höher ausgefallen. Für die Zeit bis zum Wechsel in die Altersrente im Mai 2022 hätte das eine Nachzahlung von rund 7400 Euro brutto bedeutet.
Juristisch ist der Fall damit abgeschlossen. Sozialpolitisch bleibt ein Bruch: Zwei Menschen mit ähnlichem Schicksal erhalten dauerhaft unterschiedlich viel Rente allein wegen des Datums, an dem ihre Erwerbsminderung begann.