Trump lässt Maduro aus Caracas „extrahieren“ – warum das völkerrechtlich ein Tabubruch ist

Die Bilder wirken wie aus einem Politthriller: US‑Spezialeinheiten, Luftschläge rund um Caracas, danach Nicolás Maduro – der venezolanische Präsident – in US‑Gewahrsam und auf dem Weg nach New York. Dort bestreitet Maduro die Vorwürfe und spricht von „Kidnapping“. Währenddessen kündigt Donald Trump an, die USA würden Venezuela nun faktisch „führen“ und einen politischen Übergang organisieren. 

Was nach „starker Hand“ klingt, ist aus völkerrechtlicher Perspektive vor allem eines: ein gefährlicher Präzedenzfall. Genau davor warnt auch der Völkerrechtler Prof. Marc Weller (Chatham House), dessen Beitrag bei "The Pioneer" unter dem Titel „Die Festnahme von Präsident Maduro und die Angriffe auf Venezuela sind völkerrechtlich nicht zu rechtfertigen“ veröffentlicht wurde.

Was passiert ist – und warum es juristisch so heikel ist

Nach übereinstimmenden Medienberichten wurde Maduro bei einer US‑Operation in Venezuela festgesetzt und in die USA gebracht; in New York erschien er kurz darauf vor Gericht und plädierte „not guilty“, also nicht schuldig. Parallel gab es militärische Angriffe auf Ziele in und um Caracas – Venezuela spricht von Toten und massiven Schäden.

Die US‑Regierung beschreibt den Einsatz als eine Art „judicial extraction“ – also als Strafverfolgungsmaßnahme, unterstützt vom Militär. Weller hält dagegen: Das sei „offenkundig“ ein militärischer Einsatz „erheblichen Umfangs“ gewesen – inklusive Schlägen gegen militärische Ziele und der erzwungenen Verschleppung eines amtierenden Staatsoberhaupts.

Völkerrechtlich steht damit sofort die Kernnorm im Raum: das Verbot der Gewaltanwendung.

Die Grundregel: Gewaltverbot und Souveränität sind keine „Option“

Artikel 2 Absatz 4 der UN‑Charta ist so etwas wie die rote Linie der internationalen Ordnung: Staaten müssen jede Gewaltandrohung und Gewaltanwendung unterlassen, die sich gegen territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit eines anderen Staates richtet. 

Dass eine bewaffnete Operation auf fremdem Staatsgebiet – inklusive Luftschlägen und Festsetzung des Präsidenten – ein massiver Eingriff in Souveränität und politische Unabhängigkeit ist, bestreitet im Völkerrecht kaum jemand. Weller spricht ausdrücklich von einer „significant violation“, einer signifikanten Verletzung der Souveränität Venezuelas und der UN‑Charta. 

Die UN‑Generalversammlung hat diese Grundlinie immer wieder bekräftigt – etwa in der „Friendly Relations“-Deklaration (Resolution 2625), die das Interventionsverbot und das Gewaltverbot als zentrale Prinzipien ausbuchstabiert. 

Relevant: Im Grundsatz darf kein Staat seine politischen oder rechtlichen Ziele mit militärischer Gewalt in einem anderen Staat durchsetzen, das ist so etwas wie die „oberste Direktive der Föderation“.

Welche Ausnahmen gibt es – und greifen sie hier?

Das Gewaltverbot kennt nur wenige, eng begrenzte Ausnahmen. Genau hier setzt die völkerrechtliche Kritik an: Die gängigen Rechtfertigungen passen nicht.

Christian Steinpichler ist Rechtsanwalt in München. Er ist Gründer und Leiter der Kanzlei Steinpichler, die sich auf Wirtschaftsrecht spezialisiert hat.

1) UN‑Mandat? Fehlanzeige.

Eine militärische Operation kann legitim sein, wenn der UN‑Sicherheitsrat sie autorisiert. In der Venezuela‑Operation gab es keinerlei Sicherheitsratsmandat. 

Auch die Debatten im Sicherheitsrat kreisten gerade um diese fehlende Autorisierung – und um die Frage, ob die USA überhaupt irgendeinen tragfähigen Rechtstitel vorweisen können. 

2) Selbstverteidigung nach Artikel 51 UN‑Charta? Die Hürde ist extrem hoch.

Artikel 51 erlaubt Selbstverteidigung nur „if an armed attack occurs“, also im Falle eines bewaffneten Angriffs.

Washington argumentiert – so wird es berichtet –man verteidige die USA gegen „narco-terrorists“ und die Folgen von Drogenimporten; der US‑Botschafter beim UN‑Sicherheitsrat verwies laut Reuters auf Artikel 51. 

Das Problem: Der Begriff „armed attack“ ist im Völkerrecht traditionell eng. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat im Nicaragua‑Urteil betont, dass Selbstverteidigung voraussetzt, Opfer eines bewaffneten Angriffs zu sein – und dass nicht jede Form von Gewalt oder Unterstützung diese Schwelle erreicht. 

Auch in späteren Entscheidungen (z.B. Oil Platforms) stellt der IGH klar: Selbstverteidigung setzt einen bewaffneten Angriff voraus; zudem müssen Maßnahmen notwendig und verhältnismäßig sein. 

Weller bringt es zugespitzt auf den Punkt: Nur ein „kinetic assault“ – also ein tatsächlicher militärischer Angriff – kann Selbstverteidigung auslösen. Drogenkriminalität, so verheerend sie ist, wird im klassischen Völkerrechtsverständnis nicht automatisch zur „bewaffneten Attacke“.

3) „Law Enforcement“ auf fremdem Staatsgebiet? Das ist kein Freifahrtschein.

Auch wenn gegen Maduro US‑Anklagen bestehen: Selbst formal legitimierte Strafverfolgung ersetzt kein Völkerrecht. Ohne Zustimmung Venezuelas oder ohne UN‑Mandat bleibt ein Zugriff mit Gewalt auf fremdem Territorium grundsätzlich rechtswidrig.

Ein historischer Vergleich macht das greifbar: Die Entführung Adolf Eichmanns aus Argentinien durch israelische Agenten 1960 wurde im UN‑Sicherheitsrat als Verletzung der Souveränität Argentiniens verhandelt. Resolution 138 stellte fest, dass die Verletzung der Souveränität eines Mitgliedstaats mit der UN‑Charta unvereinbar ist – auch wenn zugleich betont wurde, dass dies die ihm vorgeworfenen Verbrechen nicht „entschuldigt“. 

Botschaft: Selbst „gute“ Strafverfolgungsziele heiligen nicht die Mittel – jedenfalls nicht im zwischenstaatlichen Gewaltregime der UN‑Charta.

Der nächste große Punkt: Regime Change als offener Anspruch

Besonders brisant ist Trumps öffentliche Ankündigung: „the US will run Venezuela“, dass die USA Venezuela also von nun an führen und einen politischen Übergang organisieren würde – unter der Drohung weiterer Gewalt, verbunden mit Forderungen nach Ressourcen. Oder wie Trump es formuliert: „compensation“.

Völkerrechtlich ist das toxisch, weil es nicht mehr nach „Punktoperation“ aussieht, sondern nach Zwangsverwaltung und politischer Neuordnung – also nach einer Form von Intervention, die die „political independence“, also die politische Unabhängigkeit eines Staates frontal trifft. 

Die UN‑Generalversammlung hat zudem in der Aggressionsdefinition (Resolution 3314) Beispiele aufgelistet, die typischerweise als Aggressionsakte gelten können – etwa Bombardements oder Angriffe auf das Territorium eines Staates.

„Demokratie wiederherstellen“ – ein heikler, eng begrenzter Diskurs

Ein Argument, das in Debatten oft auftaucht, lautet: Maduro sei nicht legitim gewählt – Wahlen seien manipuliert, demokratische Strukturen ausgehöhlt. Weller beschreibt, dass die USA behaupten, Maduro habe die Präsidentschaftswahl 2024 „gestohlen“ und auch Parlamentswahlen seien gefälscht; zugleich sei das umstritten, aber das Verfahren sei „deeply flawed“, also zutiefst fehlerhaft.

Nur: Aus defizitärer Demokratie folgt kein Recht zur militärischen „Korrektur“ durch einen Einzelstaat. Weller erinnert daran, dass die USA selbst bei Grenada (1983) und Panama (1989) „pro-democratic intervention“ gerade nicht als formale Rechtsgrundlage anführten – aus Angst, damit einen Präzedenzfall für andere, ihnen unliebsame Eingriffe raumfremder Mächte zu schaffen. 

Wo demokratiebezogene Zwangsmaßnahmen überhaupt als diskutabel gelten, sind sie typischerweise kollektiv eingebettet: etwa durch ein UN‑Mandat oder zumindest eine belastbare regionale Organisation. Weller nennt als Beispiel Haiti 1994, wo der Sicherheitsrat eine US‑geführte Mission zur Wiederherstellung der demokratischen Ordnung autorisierte. Im Fall Venezuela gibt es jedoch weder ein UN‑Mandat noch eine entsprechende Autorisierung durch die Organisation Amerikanischer Staaten (OAS). 

Und dann ist da noch die Immunität: Darf ein amtierender Präsident überhaupt vor US‑Gericht?

Völkerrechtlich gilt: Hochrangige Amtsträger genießen für alle Handlungen (offiziell und privat) und vor allen Gerichten eines anderen Staates grundsätzlich persönliche Immunität (immunity ratione personae), solange sie im Amt sind. Der IGH hat das im Arrest‑Warrant‑Fall (DR Kongo ./. Belgien) für den amtierenden Außenminister bekräftigt und die Missachtung dieser Immunität als völkerrechtswidrig gewertet. 

Bei Staatsoberhäuptern wird diese Schutzlogik in der Praxis regelmäßig erst recht angenommen. Auch nationale Gerichte stützen das – etwa Frankreichs höchstes Gericht, das 2025 die persönliche Immunität eines (damals) amtierenden Staatschefs betonte und einen Haftbefehl gegen Assad wegen dieser Immunität für unzulässig erklärte (späterer Haftbefehl nach Amtsverlust möglich). 

Weller weist allerdings auf die geopolitische Sollbruchstelle hin: Die USA könnten Maduro Immunität absprechen, weil Washington ihn nicht (mehr) als legitimen Präsidenten anerkennt – rechtlich ist das „controversial“, politisch aber erwartbar. 

UN‑Chef warnt vor gefährlichem Präzedenzfall – und genau das ist der Kern

UN‑Generalsekretär António Guterres äußerte sich laut Reuters „deeply alarmed“, zutiefst alarmiert und zeigte sich besorgt, dass internationale Regeln nicht respektiert worden seien – und warnte vor einem „dangerous precedent“, also einem gefährlichen Präzedenzfall. Denn wenn ein Staat sich das Recht nimmt, einen anderen Staat militärisch zu treffen, dessen Präsidenten zu verschleppen und zugleich eine politische Neuordnung zu diktieren, dann wird aus der Nachkriegsordnung der UN‑Charta eine Ordnung der Einflusssphären.

Weller formuliert genau diese Sorge: Der Vorgang erodiere das Vertrauen in das Prinzip, dass Staaten ihre Ansprüche nicht mit Gewalt durchsetzen dürfen – und er könne Erinnerungen an imperiale Dominanz wecken. Schade, dass auch unser Bundeskanzler diese tiefgreifende Sorge weder sieht noch teilt.