Spielhallen-Betreiber verklagen die Stadt wegen Auflagen zur Suchteindämmung
Die Stadt wirft ein gestrenges Auge auf die zahlreichen Spielhallen in ihrem Gebiet. Vor dem Verwaltungsgericht in München stand jetzt eine von ihr erlassene sogenannte Nebenbestimmung auf dem Prüfstand.
Fürstenfeldbruck - Diese besagt, dass zwischen dem Besuch von nahe beieinander liegenden Spielhallen, die auch Verbund-Spielhallen genannt werden, ein bestimmter zeitlicher Abstand liegen muss.
Beim Betreiber von acht Spielhallen in der Hasenheide, Am Hardtanger und am Rudolf-Diesel-Ring ordnete die Stadt solche zeitlichen Abstände an: in zwei Fällen fünf, in sechs Fällen 20 Minuten. Dagegen klagte der Betreiber ebenso wie die Inhaber weiterer Spielsalons vor dem Verwaltungsgericht München.
Abkühleffekt soll eintreten
Bereits im Vorfeld der Verhandlung hatte eine Sprecherin des Rathauses betont: „Die Spielhallenerlaubnis an sich ist nicht Gegenstand der Verfahren.“ Nach Darlegung der Stadtvertreter soll die zeitliche Abstandsregelung unter anderem einen so genannten Abkühleffekt bewirken. Der Besucher einer Spielhalle solle die Zeit bekommen, über sein Verhalten oder eine eventuell bestehende Spielsucht nachzudenken. Damit begründete die Stadt und ihre Rechtsvertreterin das Vorgehen.
Verwaltungsrichter Gänslmayer ließ jedoch bereits an dieser Stelle durchblicken, dass er fünf Minuten Wartezeit zwar für grundsätzlich zumutbar halte. Die von der Stadt Bruck erlassene Nebenbestimmung aber wenig tragfähig sei. Der Anwalt der Klägerseite wandte zudem ein, jeder könne unabhängig von einer Spielhalle auch online seiner Spielleidenschaft nachgehen.
Einigermaßen einbremsen sollen diese Leidenschaft auch Spielgastkarten. Diese sind nicht personen-, sondern gerätebezogen. Wechselt der Nutzer das Gerät oder gar die Örtlichkeit, muss er sich um eine neue Karte bemühen. Dabei wird gleichzeitig geprüft, ob der Besucher im Spielersperrsystem „Oasis“ gemeldet ist.
Kontrolle nicht gewährleistet
Die Stadtverwaltung verteidigt die Regel: Bei nahe zueinander gelegenen Hallen sei eine unabhängige beziehungsweise erneute Kontrolle nicht zwingend gewährleistet. „Mitunter ist die Spielaufsicht in diesen Hallen dann die gleiche“, sagte die Vertreterin.
Dagegen verwahrte sich der Anwalt der klagenden Betreiberfirma. Er verwies außerdem darauf, „dass es in Verbund-Spielhallen geschultes Personal geben muss“.
Zu Abschwächung bereit
Damit würden gleichzeitig soziale Auflagen erfüllt, um etwa gegen Spielsucht vorgehen zu können. Die ständige Abfrage über „Oasis“ bei einem Hallenwechsel bezeichnet der Anwalt des klagenden Betreibers als nicht verhältnismäßig.
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Im Laufe der Verhandlung zeigte sich die Stadt Fürstenfeldbruck zumindest bereit, die zeitliche Nebenbestimmung abzuschwächen. Dort wo aktuell 20 Minuten Unterbrechung zwischen zwei Hallenbesuchen angeordnet seien, könne man auf fünf Minuten zurückgehen. Der Kläger besteht jedoch darauf, den Bescheid in allen acht Fällen aufzuheben.
Ein Urteil fällte Verwaltungsrichter Gänslmayer im Rahmen der einstündigen Verhandlung nicht. Es wird in den nächsten Tagen den Verfahrensbeteiligten zugestellt. Erst danach könne man sich dazu äußern, hieß es von beiden Seiten.