Bellende Begleiter: Was Sie als Besitzer eines Büro-Hunds wissen müssen
Für viele Hundehalter ist es eine Erleichterung, wenn sie ihren Vierbeiner mit zur Arbeit nehmen dürfen. Wer mit Hund ins Büro kommt, muss sich um die Betreuung des Tieres während der Arbeitszeit keine Gedanken machen. Das Gassigehen kann praktischerweise in einer aktiven Mittagspause erledigt werden und der ein oder andere Kollege freut sich über den tierischen Besuch und die damit verbundenen Anti-Stress-Streichelpausen.
Wer einen kulanten Arbeitgeber und die Erlaubnis für den Bürohund hat, sollte sich das aber lieber schriftlich geben lassen, wie nun ein Fall aus Düsseldorf zeigt: Dort hat das Landesarbeitsgericht entschieden, dass die Hündin Lori in Zukunft nicht mehr mit ins Büro kommen darf – und das, obwohl sie ihre Besitzerin die letzten sechs Jahre lang ohne Beschwerden und Probleme regelmäßig zur Arbeit begleitet hatte.
Raus mit dem Hund: Das Verbot des Bürohundes ist rechtens
Lori begleitete ihre Besitzerin zur Arbeit in einer Spielhalle. Das war seit 2019 stillschweigend von wechselnden Vorgesetzten geduldet worden. Bis der Regionalleiter im März diesen Jahres den Hund vor die Tür setzte – und sich dabei auf eine Regelung aus dem Arbeitsvertrag berief, nach der das Mitbringen von Tieren nicht erlaubt ist. Loris Besitzerin brachte den Fall vor Gericht: Sie habe vor der Anschaffung ihres Hundes extra das Okay bei ihrem Arbeitgeber eingeholt.
Das Urteil aus Düsseldorf stellt nun aber klar: Die Duldung des Hundes über mehrere Jahre ist nicht mit einer dauerhaften Erlaubnis oder gar einem Rechtsanspruch auf den Hund am Arbeitsplatz gleichzusetzen. Soweit keine Erlaubnis für einen Bürohund im Arbeitsvertrag festgeschrieben ist, können sich Hundehalter also nicht auf eine mündliche Zustimmung oder eine stillschweigende Duldung berufen.
„Betriebliche Übung“ – wenn eine Gewohnheit zum Recht wird
Im Fall Lori ist für die Besitzerin also kein Rechtsanspruch auf die gewohnte Erlaubnis entstanden. Grundsätzlich gibt es so eine rechtliche Grundlage für Situationen, in der Arbeitgeber eine übliche Verhaltensweise zeigt: Ein Verhalten gilt als „betriebliche Übung“, wenn der Arbeitgeber sich mindestens dreimal gleich verhält, also zum Beispiel immer wieder Mitarbeitern erlaubt, ihre Hunde mit ins Büro zu bringen. Verhält sich der Arbeitgeber mehreren Mitarbeitern gegenüber in einer Frage immer gleich, dann dürfen andere Kolleginnen und Kollegen davon ausgehen, dass das Verhalten des Chefs ihnen gegenüber ebenso gelten würde. Wenn der Chef also fünf Kollegen im Büro erlaubt, ihren Hund mitzubringen, dann sollte auch die sechste Kollegin die Erlaubnis dafür bekommen.
Rechtsexperte rät zur schriftlichen Abmachung im Arbeitsvertrag
Trotzdem gibt es kein grundsätzliches Recht auf die tierische Begleitung am Arbeitsplatz. Ein gesetzlicher Anspruch besteht laut Rechtsanwalt und FOCUS-online-Experte Tobias Klingelhöfer nur in seltenen Fällen; beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer auf seinen Blindenhund angewiesen ist. Klingelhöfer rät Hundehaltern deshalb dazu, die Zustimmung des Arbeitgebers zum Hund im Büro schriftlich im Arbeitsvertrag festhalten zu lassen. Nur so herrsche Planungssicherheit und Klarheit auf beiden Seiten.
Diese Klarheit ist auch für die Kolleginnen und Kollegen wichtig, die durch sich am Hund im Büro stören könnten – etwa weil sie eine Hundehaarallergie oder Angst vor Hunden haben. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gelte gegenüber allen Mitarbeitern gelte, sagt Rechtsexperte Klingelhöfer. Deshalb müsse die Chefetage auch prüfen, dass die Anwesenheit des Bürohundes niemanden beeinträchtigt.
Rahmenbedingungen für den Hund im Büro im Vorfeld klären
Um die gute Stimmung am Arbeitsplatz zu erhalten, sollte man die Rahmenbedingungen schon vor dem ersten Hundebesuch klären. „Um den Chef vom Bürohund zu überzeugen, könnte man natürlich mit einer Tierhalterhaftpflichtversicherung punkten“, schlägt Klingelhöfer vor. Sie ersetzt zum Beispiel Schäden, die durch das Tier entstehen, sofern keine Verletzung der Aufsichtspflicht vorliegt. Zusätzlich könne ein tierärztliches Attest über die Gesundheit des Hundes helfen.
Klingelhöfer rät zudem, bereits im Vorfeld zu klären, ob und wann zusätzliche Gassirunden innerhalb der Arbeitszeit stattfinden dürfen. Grundsätzlich müssten Arbeitnehmer damit rechnen, dass diese nicht während der Arbeitszeit stattfinden dürfen, sondern auf die Pause verlegt werden müssen. „Ebenso sollte klar sein, welcher der Kollegen auf den Hund aufpasst, wenn Herrchen oder Frauchen im Meeting oder gar auf Auswärtsterminen sind“, erinnert Klingelhöfer.
Der Bürohund-Check: So sichern Sie den regelmäßigen Bürobesuch Ihres Vierbeiners ab
Hund im Arbeitsvertrag: Lassen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers zum Hund im Büro schriftlich im gemeinsamen Arbeitsvertrag festhalten.
Verständnis für Kollegen: Nicht alle Menschen freuen sich über tierischen Besuch im Büro. Haben Sie Verständnis für Kolleginnen und Kollegen, die sich einen haustierfreien Arbeitsplatz wünschen, reden Sie miteinander und finden Sie eine Lösung, die für alle passt.
Spezielle Versicherung für den Notfall: Selbst dem besterzogenen Hund kann mal ein Missgeschick passieren. Sichern Sie sich für Schäden ab, die am Arbeitsplatz durch Ihren Hund entstehen könnten. Eine Versicherung kann, genau wie eine Bescheinigung von Tierarzt, dabei helfen, Arbeitgeber und Kolleginnen vom Bürohund zu überzeugen.
Hundepaten festlegen: Suchen Sie sich einen netten Kollegen, der ein Auge auf Ihren Hund im Büro hat, während Sie in Meetings oder bei Auswärtsterminen sind. So passt immer jemand auf und die Verantwortlichkeiten sind klar geregelt.