Düsseldorfer Gericht verbietet Hund im Büro - was Besitzer jetzt wissen müssen
Sechs Jahre lang lag sie brav unter dem Schreibtisch, bellte nicht, biss nicht – und war bei Kolleginnen und Kollegen beliebt: Mischlingshündin Lori war fester Bestandteil des Arbeitsalltags von Spielhallen-Mitarbeiterin Anja H. (46). Doch nun ist damit Schluss. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied: Lori darf nicht mehr mit zur Arbeit.
Jahrelang geduldet – plötzlich verboten
Anja H. arbeitet seit 2013 in der Spielhalle, brachte Lori seit 2019 regelmäßig mit – stillschweigend geduldet von den wechselnden Vorgesetzten. Doch im März 2025 zog der Regionalleiter die Reißleine und untersagte das Mitbringen von Tieren. Im Arbeitsvertrag steht klar, dass das Mitbringen von Tieren nicht erlaubt ist. Anja H. wollte sich mit dem Verbot jedoch nicht abfinden und zog vor Gericht – ohne Erfolg.
Sie erklärte, dass sie sich vor der Anschaffung des Hundes die Zustimmung des Arbeitgebers eingeholt habe. Es habe nie Beschwerden gegeben und auch keine Abmahnung. Außerdem sei Lori ihr ständiger Begleiter – egal ob im Restaurant, im Urlaub oder bei privaten Treffen. Eine Trennung sei für beide eine Belastung, gerade weil sie nur den Mindestlohn verdiene und sich eine Betreuung kaum leisten könne.
Richter zeigt Verständnis – aber bleibt hart
Das Gericht zeigte Verständnis, sah aber keinen rechtlichen Spielraum. Der Vorsitzende Richter Alexander Schneider erklärte, eine jahrelange Duldung sei keine Erlaubnis. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers sei klar: Tiere am Arbeitsplatz sind laut Vertrag nicht erlaubt – und daran habe sich nichts geändert.
Bis zum 31. Mai darf Lori noch mit in die Spielhalle, danach nur noch mit ausdrücklicher Genehmigung der Geschäftsleitung. Die Parteien einigten sich auf einen Vergleich, auch das Hauptsacheverfahren wurde damit erledigt.
Gericht verbietet Hund im Büro - was das für Arbeitnehmer bedeutet
Was bedeutet das für Angestellte, die ihren Hund ebenfalls mit ins Büro bringen? Die Anwältin Nicole Mutschke sagte gegenüber "Bild": „In ihren Ausführungen waren sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht sehr eindeutig.“ Eine bloße Duldung des Tieres reiche ihr zufolge nicht aus. Heißt: Auch wenn der Chef das Mitbringen über längere Zeit akzeptiert hat, entsteht daraus nicht automatisch eine Erlaubnis, das Tier mitzubringen.
Anders verhält es sich, wenn es eine "betriebliche Übung" greift: Damit ist die regelmäßige Wiederholung (mindestens drei Mal) bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers gemeint (in dem Fall die Duldung des Hundes) gemeint, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aber: Hierfür müssen mehrere Mitarbeiter betroffen sein.
Im Endeffekt gilt: Arbeitgebende haben das letzte Wort und können ihre Entscheidung jederzeit ändern. Hundebesitzerinnen und -besitzer sollten sich eine Erlaubnis daher besser schriftlich bestätigen lassen.