Was nach einem finanziellen Befreiungsschlag klingt, endete für eine Rentnerin mit einer ernüchternden Rechnung. Ursprünglich ging es um eine Rentennachzahlung von 30.895,70 Euro. Am Ende sollte sie lediglich 724,77 Euro zusätzlich erhalten, hat das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 5 R 2/25 BH) entschieden.
Rentennachzahlung wird mit Sozialleistungen verrechnet
Die Klägerin, Jahrgang 1949, hatte rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Jahre 2008 bis 2014 erhalten. Für diesen Zeitraum errechnete die Deutsche Rentenversicherung eine Nachzahlung von knapp 31.000 Euro.
Doch das Geld floss nicht vollständig an die Rentnerin. Denn: Während der betroffenen Jahre hatte sie Grundsicherung und Wohngeld bezogen. Der zuständige Sozialhilfeträger meldete daraufhin Erstattungsansprüche an – insgesamt 14.423,60 Euro.
Rechtlich zulässig ist das. Das Bundessozialgericht stellt klar, dass eine Rentennachzahlung nicht automatisch dem Versicherten zusteht. Demnach sei der Rentenversicherungsträger befugt, „durch Verwaltungsakt festzustellen, in welchem Umfang der gegen ihn gerichtete Nachzahlungsanspruch eines Versicherten wegen des bestehenden Erstattungsanspruchs eines anderen Leistungsträgers erloschen ist“.
Gericht: Rentennachzahlung ist bereits erfüllt
Geklagt hat die Rentnerin nicht mehr um die gesamte Rentennachzahlung, sondern nur noch um den Restbetrag, der nach der Verrechnung mit Sozialleistungen offen war. Das Sozialgericht sprach ihr zunächst 1385,94 Euro zusätzlich zu. Das Hessische Landessozialgericht korrigierte dieses Urteil jedoch und reduzierte den Anspruch auf 724,77 Euro.
Unabhängig davon stellte das Gericht klar, dass ein Teil der ursprünglichen Rentennachzahlung in Höhe von 13.698,83 Euro rechtlich bereits als erfüllt gilt, weil dieser Betrag mit früher gezahlter Grundsicherung und Wohngeld verrechnet wurde. Auf diesen fünfstelligen Betrag hat die Rentnerin dauerhaft keinen Anspruch mehr.
Bundessozialgericht bremst auch letzte Hoffnungen aus
Vor dem Bundessozialgericht versuchte die Klägerin noch, eine Nichtzulassungsbeschwerde durchzusetzen – und beantragte dafür Prozesskostenhilfe. Doch auch hier scheiterte sie.
Der Senat machte deutlich, dass der Fall keine grundsätzliche Bedeutung habe. „Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht (...) oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist.“
Genau das sei hier nicht der Fall. Die Rechtslage zur Verrechnung von Rentennachzahlungen mit Sozialleistungen sei längst geklärt. Auch Argumente wie Verjährung oder Verwirkung ließ das Gericht nicht gelten. Die Erstattungsansprüche seien frühestens mit dem Rentenbescheid entstanden – und damit rechtzeitig geltend gemacht worden.
Rentnerin zahlt womöglich sogar drauf
Besonders bitter: Für die Rentnerin kann sich der Gang vor das Bundessozialgericht finanziell sogar als Minusgeschäft erweisen: Der zusätzlich zugesprochene Betrag von 724,77 Euro liegt deutlich unter den möglichen Anwaltskosten von 1500 bis 3000 Euro, die sie nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe selbst tragen muss. Gerichtskosten fallen im Sozialrecht zwar nicht an, die eigene Rechtsvertretung kann den Gewinn aber vollständig aufzehren.
Urteil mit Signalwirkung für Rentner
Das Urteil entfaltet zwar keine neue Präzedenzwirkung. Dennoch hat der Fall Signalwirkung, denn er zeigt: Auch hohe Rentennachzahlungen können massiv schrumpfen, wenn zuvor staatliche Leistungen geflossen sind. Entscheidend ist nicht, wie hoch die Nachzahlung auf dem Papier ist, sondern, ob andere Behörden zurecht Ansprüche anmelden.
Für Rentner bedeutet das Urteil damit vor allem eines: realistisch bleiben. Wer vor Rentenbeginn Grundsicherung, Sozialhilfe oder Wohngeld erhalten hat, muss damit rechnen, dass große Teile einer späteren Nachzahlung verrechnet werden. Chancen bestehen nur im Detail – etwa bei Rechenfehlern oder bereits getilgten Darlehen. Und: Eine Rentennachzahlung ist kein Garant für ein dickes Plus auf dem Konto. Manchmal bleiben am Ende nur ein paar Hundert Euro übrig.