Neues Ampel-Fiasko droht: Fehlen im Haushalt nochmal 12,7 Milliarden Euro mehr?
Das Bundesverfassungsgericht will über den Soli entscheiden. Dieser könnte im neuen Jahr entfallen. Für die Ampel wäre das ein Fiasko.
Berlin – Das Ringen um den Haushalt 2025 nimmt kein Ende. Erst kürzlich schätzte der Bundesrechnungshof, dass im Haushalt für 2025 bereits jetzt ein Defizit von 48 Milliarden Euro steckt. Vorher hatte es erhebliche Kritik an den Haushaltsplänen der Ampel-Koalition gegeben – der Bundesrechnungshof hielt viele Elemente für „Täuschung und Trickserei“. Jetzt steht das nächste Problem ins Haus: Der Solidaritätszuschlag könnte neue Milliarden verschlingen.
Entscheidung über Solidaritätszuschlag – Fehlen der Ampel im Haushalt neue Milliarden?
Eigentlich sollte der Solidaritätszuschlag bereits abgeschafft sein, jetzt könnte er die Ampel-Koalition noch einmal in ein Finanzchaos stürzen. Der Grund hierfür ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das noch in diesem Jahr fallen soll. Gegenstand des Urteils soll die Frage sein, ob der Solidaritätszuschlag bereits 2019 hätte ausgesetzt werden müssen. Wie das Handelsblatt berichtete, besteht dabei Grund zur Sorge, dass ein weiteres Loch im Haushalt für 2025 aufklafft.
Das anstehende Urteil sei ein „Damoklesschwert“, das über dem Haushalt hänge, zitierte das Blatt den Verfassungsrechtler Gregor Kirchhof aus Augsburg. „Ich halte die Gefahr für den Bundesetat für sehr hoch.“ Es soll um ein finanzielles Loch von 12,75 Milliarden Euro gehen. Ungefähr so viel nehme die Regierung pro Jahr aus dem Soli ein. Wie die Deutsche Presse-Agentur (dpa) mitteilte, rechnet die Regierung im Haushalt 2025 fest damit – ein Wegfall würde den mühsam ausgehandelten Haushalt erneut auf den Kopf stellen.

Ob es zu solch einem Loch kommt, hängt vor allem von der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts ab, ob der Solidaritätszuschlag verfassungswidrig und damit für nichtig zu erklären sei. Danach müsste erst noch eine Entscheidung darüber fallen, was die Konsequenzen daraus sind – gefährlich wäre hier vorrangig die Rückabwicklung, denn in dem Fall müsste die Bundesregierung laut Kirchhof sogar mehr als 60 Milliarden Euro zahlen. Das wäre ungefähr die Summe, die nach vier Jahren „Teil-Soli“ zusammengekommen sei. Erst, wenn diese Fragen geklärt sind, könnte es zu Haushaltsschwierigkeiten kommen.
Solidaritätszuschlag „mit sofortiger Wirkung“ aufheben – Kritik im Bundestag
Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) kam auf andere Zahlen. Es ging Anfang 2023 noch von rund 13 Milliarden Euro aus, die der Staatskasse 2023 über den Soli zufließen sollten. Der Steuerexperte Tobias Hentze äußerte deutliche Kritik an der Abgabe. „Der Soli ist nicht mehr zeitgemäß. Das ist seit Jahren bekannt.“ Über die Jahre habe er sich zu einer „verkappten Unternehmenssteuer“ entwickelt, was in Zeiten wirtschaftlicher Turbulenzen „gefährlich“ sei. „Die vollständige Abschaffung ist überfällig.“
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Im April 2024 hatten Mitglieder des Deutschen Bundestags die Regierung offen dazu aufgefordert, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der das Solidaritätszuschlagsgesetz „mit sofortiger Wirkung“ aufheben solle. Diesem mangele es an einer „verfassungsrechtlichen Legitimation“. Eine Abschaffung würde dazu sorgen, dass die effektive Steuerbelastung für Unternehmen auf das Maß der USA absinken würde.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits entschieden, dass die Steuer nicht verfassungswidrig sei – zumindest für die Jahre 2020 und 2021. Ob sich das Bundesverfassungsgericht in entscheidendem Maße von dieser Einschätzung entfernt, wird sich im November entscheiden.
Kerngedanke: Unterstützung für die neuen Bundesländer aus der DDR – Regierung fährt Soli langsam zurück
Der Solidaritätszuschlag existiert schon seit 1993. Damals hatte ihn die Bundesregierung frisch ins Gesetz gegossen. 1995 trat er dann in Kraft und galt seitdem als Ergänzungsabgabe zur Einkommenssteuer und zur Körperschaftssteuer. Als abgabepflichtig galten:
- Natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommenssteuergesetzes einkommenssteuerpflichtig waren
- Natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuergesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig waren
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftssteuergesetzes körperschaftssteuerpflichtig waren.
Die Grundidee dahinter: Die alten Bundesländer sollten die „neuen“ finanziell unterstützen, um dem Osten ein schnelleres wirtschaftliches Aufholen zu ermöglichen. Es dauerte nur ein paar Jahre, bis die gezahlten Soli-Beiträge die tatsächlich für den Ost-Aufbau gezahlten Kosten weit überstiegen.
Dementsprechend hatte sich Widerstand gegen den Solidaritätszuschlag gebildet. Seit 2021 hatten nur noch Besserverdiener, GmbHs und andere Körperschaften ihn gezahlt – genauso wie Kapitalanleger, die ihren Sparerfreibetrag ausgeschöpft hatten. Rund 90 Prozent der Einkommenssteuerzahler waren fortan vom Soli befreit, 6,5 Prozent zahlten immerhin weniger als vorher.